Abitur NRW Recht 2022 · LK · Haupttermin
Abiturprüfung Recht in Nordrhein-Westfalen 2022, LK · Haupttermin: 5 Aufgaben mit Lösungen. Mit automatischer Korrektur.
Themen der Prüfung: Strafrecht: Straftaten gegen Leben und Körper und Strafzwecke · Vertragsschluss und Wirksamkeit von Verträgen · Gewährleistung, Schadensersatz und deliktische Haftung · Arbeitsvertrag und Arbeitsrecht · Grundrechte und Verfassungsbeschwerde
Aufgabe HT 1 · Grundrechte und Verfassungsbeschwerde
Abiturprüfung 2022 – Recht, Leistungskurs
Thema: Die Grenzen der Meinungsfreiheit und das Recht am eigenen Bild
Material 1: Sachverhalt
Die 30-jährige Balletttänzerin B hat seit 2 Jahren ihre Liebe zu selbst gedrehten eigenen Tanzvideos entdeckt, die sie auch gerne auf digitalen Plattformen hochlädt. In ihrem aktuellen Video tanzt sie zudem sehr aufreizend und knapp bekleidet. Ihre Cousine C, ebenfalls 30 Jahre alt, sieht im Internet dieses Video, ist entsetzt und schreibt dort als Kommentar hinzu: „Deshalb nimmt niemand Frauen als ernst zu nehmende Personen wahr. Wenn sie sich billig verhält, darf sie sich nicht beschweren, wenn sie auch so behandelt wird.“
Daraufhin verklagt B, in ihrem Selbstwertgefühl tief gekränkt, die C erfolgreich zivilgerichtlich gem. §§ 823, 1004 BGB auf Entfernung des Kommentars, wobei das Gericht das Vorliegen eines sogenannten „allgemeinen Gesetzes“ bejaht. Um Schadensersatzansprüchen zu entgehen, lässt C den Kommentar entfernen.
Hiergegen geht C jedoch ihrerseits zivilgerichtlich vor, um die Äußerung weiter veröffentlichen zu dürfen. Sie unterliegt jedoch in allen Instanzen. Auch hier bejahen die Gerichte ein „allgemeines Gesetz“.
Zwei Wochen nach Zustellung des letztinstanzlichen Urteils reicht C Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein und beruft sich darauf, dass sie „doch wohl ihre Ansichten mitteilen“ dürfe.
(Autorentext)
Material 2: Gesetzestext (Auszug) – Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
§ 13 BVerfGG
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
(...)
8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes)
(...)
§ 23 BVerfGG
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(...)
§ 90 BVerfGG
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) 1 Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. 2 Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
§ 92 BVerfGG
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
§ 93 BVerfGG
(1) 1 Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. 3 In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. 4 Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(...)
Material 3: Grundrechte und manipulierte Fotos
Der bei der Zeitung Z arbeitende Journalist und Fotograf A beschreibt in einem Interview seine berufliche Situation beim Fotografieren von Menschen:
„Früher war es leicht und folgenlos, Menschen auf Demonstrationen oder bei anderen Anlässen zu fotografieren und dieses Foto dann in unserer Printausgabe zu veröffentlichen. Im letzten Jahr hatten wir nun zweimal die Situation, hinterher mitverantwortlich gemacht zu werden für das, was dem folgte. Technisch begabte Menschen schafften es, Demonstranten, die nur im Hintergrund bzw. sehr klein auf den Fotos zu sehen und eigentlich nicht zu identifizieren waren, durch geschicktes Abfotografieren oder Scannen des Bildes und dann folgende digitale Manipulation hervorzuheben und erkennbar zu machen. Und das, obwohl wir solche Fotos nicht in unserer digitalen Ausgabe veröffentlichten!
Beide Male haben wir erlebt, dass bei politischen Demonstrationen entstandene Fotos in manipulierter Form in Netzwerken extremistischer Gruppierungen verbreitet wurden, zuletzt von einer Demonstration einer Partei gegen Rassismus.
In einem Fall wurde neulich der regional bekannte Herr B, der bei einer legalen Demonstration eigentlich in der Menge der Demonstranten nicht zu erkennen war und auch nicht erkannt werden wollte, mithilfe eines manipulierten Bildes „enttarnt“. Dieses manipulierte Bild von ihm wurde von einer radikalen Organisation zu dem Zweck verbreitet, um zu Gewalt gegen den Staat aufzurufen.
In diesem und einem vergleichbaren Fall letztes Jahr wurde auch Kritik an uns geübt, weil wir solche Fotos machen und veröffentlichen.“
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass das Fotografieren durch A rechtlich nicht zu beanstanden ist.
(Autorentext)
1.
Erläutern Sie die verschiedenen sachlichen Schutzbereiche des Art. 2 I GG sowie, am Beispiel eines dieser Schutzbereiche des Art. 2 I GG, inwiefern er infolge gesellschaftlichen Wandels entstanden ist. [20 Punkte]
2.
Subsumieren Sie unter Heranziehung der Materialien 1 und 2, ob die Verfassungsbeschwerde der C zulässig ist. [14 Punkte]
3.
Subsumieren Sie unter Heranziehung der Materialien 1 und 2, ob die Verfassungsbeschwerde der C begründet ist. [34 Punkte]
4.
Nehmen Sie Stellung dazu, inwiefern ein allgemeines Verbot, politische Demonstrationen zu fotografieren, bei einer Abwägung der berührten Grundrechte verhältnismäßig sein könnte (Material 3). [22 Punkte]
Aufgabe HT 2 - Gewährleistung, Schadensersatz und delikti… · Gewährleistung, Schadensersatz und deliktische Haftung
Abiturprüfung 2022 – Recht, Leistungskurs
Thema: Gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse
Materialgrundlage
Material 1: Sachverhalt (Autorentext)
Material 2: Lehrbuch-Formel (https://www.uni-potsdam.de/fileadmin/projects/ls-bezzenberger/441-Berechnung.pdf, Zugriff: 02.03.2021)
Material 3: ohne Autor/in: Welche Rechte haben Verbraucher beim Onlineshopping?, in: Generali vom 12.11.2020 (Zugriff: 02.03.2021)
Zugelassene Hilfsmittel: Wörterbuch zur deutschen Rechtschreibung; BGB, GG, StGB
1.
Erläutern Sie, über welche Rechte ein Käufer gegenüber dem Verkäufer verfügt, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist, und verdeutlichen Sie zwei dieser Gewährleistungsrechte jeweils anhand eines Beispiels. (24 Punkte)
2.
Subsumieren Sie unter Heranziehung von Material 1, ob K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen kann. (34 Punkte)
3.
Subsumieren Sie nach § 441 III 1 BGB, ob und in welcher Höhe K gegenüber V ein Minderungsanspruch zusteht (Materialien 1 und 2). (4 Punkte)
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Aufgabe HT 2 - Vertragsschluss und Wirksamkeit von Verträ… · Vertragsschluss und Wirksamkeit von Verträgen
Abiturprüfung 2022 – Recht, Leistungskurs
Thema: Gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse
Materialgrundlage
Material 1: Sachverhalt (Autorentext)
Material 2: Lehrbuch-Formel (https://www.uni-potsdam.de/fileadmin/projects/ls-bezzenberger/441-Berechnung.pdf, Zugriff: 02.03.2021)
Material 3: ohne Autor/in: Welche Rechte haben Verbraucher beim Onlineshopping?, in: Generali vom 12.11.2020 (Zugriff: 02.03.2021)
Zugelassene Hilfsmittel: Wörterbuch zur deutschen Rechtschreibung; BGB, GG, StGB
4. Beurteilen Sie, ob die Regelungen der §§ 312c, 312d, 312g, 355, 357 BGB zum Fernabsatzvertrag dazu geeignet sind, sowohl die Interessen der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer als auch die Interessen des Unternehmers gegenüber den Verbrauchern zu wahren (Material 3). (28 Punkte)
Aufgabe HT 3 · Strafrecht: Straftaten gegen Leben und Körper und Strafzwecke
Abiturprüfung 2022 - Recht Leistungskurs - Aufgabe HT 3
Thema: Strafbare Handlungen durch aktives Tun und passives Unterlassen
1. Erläutern Sie, worin sich strafbares Verhalten durch aktives Tun von strafbarem passivem Nichtstun in Gestalt des echten und des unechten Unterlassungsdelikts unterscheidet, und veranschaulichen Sie jede dieser drei Kategorien mit je einem Beispiel. (24 Punkte)
2. Subsumieren Sie die Strafbarkeit des D im ersten Tatkomplex (Material 1). (14 Punkte)
3. Subsumieren Sie die Strafbarkeit der A im zweiten Tatkomplex (Material 1). (26 Punkte)
4. Beurteilen Sie anhand der Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts, ob eine Garantenpflicht aus § 13 StGB in einer Notlage
von Eltern gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr im Haushalt leben,
zwischen Geschwistern,
zwischen Verlobten, die noch nicht verheiratet sind,
mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar ist und befürwortet werden sollte (Material 2). (26 Punkte)
Aufgabe HT 4 · Arbeitsvertrag und Arbeitsrecht
Thema: Der Arbeitsvertrag und seine besondere Bedeutung für das Individuum
1.
Erläutern Sie, worin sich Arbeits- und Werkvertrag ähneln und worin sie sich unterscheiden, und veranschaulichen Sie dies jeweils an einem Beispiel. (20 Punkte)
Material 1: Sachverhalt
P war seit dem 31.08.1993 bei dem Bundesland Brandenburg als vollbeschäftigter Angestellter im Polizeivollzugsdienst mit dem Ziel seiner späteren Übernahme in ein Beamtenverhältnis tätig. Der Einstellung ging ein längeres Bewerbungsverfahren voraus. Dabei gab P an, ihm sei wegen einer im Jahre 1992 begangenen Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis für acht Monate entzogen worden und er habe ein Bußgeld zahlen müssen.
Am 25.04.1993 machte P mit einem von ihm reparierten, weder zugelassenen noch versicherten Jeep eine Probefahrt. Er zerstörte dabei auf einem Acker einen großen Teil des dort befindlichen Saatguts und benutzte eine öffentliche Straße.
Am 10.06.1993 unterzeichnete P einen Belehrungsbogen, in dem er sich verpflichtete, die Bereitschaftspolizei zu benachrichtigen, falls bis zum Dienstantritt ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden sollte. Mit einer Beschuldigtenvernehmung vom 12.08.1993 wurde P wegen des Vorfalls vom 25.04.1993 von der zuständigen Polizeidienststelle zur Vernehmung am 23.08.1993 geladen.
P erschien nicht zur Vernehmung, sondern erteilte am 30.08.1993, einen Tag vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Land Brandenburg, einer Rechtsanwältin Strafprozessvollmacht wegen eines „Ermittlungsverfahrens“. Nach seinem Dienstantritt erhielt P zwei Strafbefehle wegen Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz und wegen Sachbeschädigung mit einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 25 DM. Erst im Jahr 1996 erfuhr die Dienststelle des P von den Vorgängen.
Mit Schreiben vom 07.11.1996 erklärte das Land Brandenburg gegenüber P die Anfechtung des Arbeitsvertrags. Die Anfechtungserklärung landet in Ps Briefkasten. P hat jedoch seinen Briefkastenschlüssel verloren und leert den Briefkasten daher erst eine Woche später am 14.11.1996. Er behauptet, dass die Anfechtungserklärung des Landes Brandenburg ihm viel zu spät zugegangen sei.
P erhob seinerseits gegen das Land Brandenburg Klage vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis fortbesteht und verlangt, weiter Gehaltszahlungen zu erhalten. Er führt dazu aus, dass Strafverfahren gegen seine Person seinen Arbeitgeber nichts angingen.
Quelle: Autorentext angelehnt an BAG, NJW 1999, 3653
2.
Subsumieren Sie unter Heranziehung von Material 1, ob zwischen P und dem Land Brandenburg ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wurde. (12 Punkte)
3.
Subsumieren Sie unter Heranziehung von Material 1, ob das Land Brandenburg einen eventuell bestehenden Vertrag mit P wirksam anfechten kann. (34 Punkte)
Material 2: Sachverhalt – Fragestunde
X betreibt ein medizinisches Labor. Da zwei seiner Mitarbeiterinnen sich in Elternzeit befinden, sucht er für einen Zeitraum von einem Jahr zwei Ersatzkräfte, die die eingehenden Proben entgegennehmen und die ersten Untersuchungen durchführen sollen. Weil es sich bei den Proben zum Teil um infektiöses Material handelt, ist bei allen im Labor anfallenden Arbeiten das Tragen von Handschuhen und Mundschutz unerlässlich. Unter den Bewerbern ist auch Berrit (B). Im Bewerbungsgespräch, bei dem auf die konkreten Umstände der Tätigkeit hingewiesen wird, muss sie einen Fragebogen ausfüllen. Darin wird u. a. nach der Mitgliedschaft in antidemokratischen und extremistischen Vereinigungen gefragt.
B verneint alle Fragen und wird zum 01.03.2020 eingestellt.
Anschließend bekommt X mit B Probleme. Am 05.03.2020 sieht er zufällig, wie B auf dem Kieler Hauptmarkt Werbeschriften einer vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Gruppierung verteilt. Als B am 27.03.2020 – gerade von einer dreiwöchigen schweren Grippe genesen – im Labor erscheint, stellt X sie zur Rede, wobei B ihre Mitgliedschaft in der extremistischen Gruppierung zugibt.
X erklärt der B, dass er ihr Arbeitsverhältnis für erloschen betrachte. Hätte er von der Mitgliedschaft in der extremistischen Vereinigung bei Vertragsschluss gewusst, hätte er sie nie eingestellt.
(Autorentext)
4.
Nehmen Sie Stellung zu den Grenzen des Fragerechts des Arbeitgebers, indem Sie für diesen Fall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Informationsinteresse des Arbeitgebers und das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gegeneinander abwägen (Material 2). (24 Punkte)
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Übe ein Thema mit gemischten Aufgaben aus den Prüfungen aller Jahre.
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