Aufgabe HT 4 · Abitur NRW Recht LK · Haupttermin 2022

Thema: Arbeitsvertrag und Arbeitsrecht · Aus der Prüfung LK · Haupttermin (2022)

Aufgabenstellung

Thema: Der Arbeitsvertrag und seine besondere Bedeutung für das Individuum

1.

Erläutern Sie, worin sich Arbeits- und Werkvertrag ähneln und worin sie sich unterscheiden, und veranschaulichen Sie dies jeweils an einem Beispiel. (20 Punkte)

Material 1: Sachverhalt

P war seit dem 31.08.1993 bei dem Bundesland Brandenburg als vollbeschäftigter Angestellter im Polizeivollzugsdienst mit dem Ziel seiner späteren Übernahme in ein Beamtenverhältnis tätig. Der Einstellung ging ein längeres Bewerbungsverfahren voraus. Dabei gab P an, ihm sei wegen einer im Jahre 1992 begangenen Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis für acht Monate entzogen worden und er habe ein Bußgeld zahlen müssen.

Am 25.04.1993 machte P mit einem von ihm reparierten, weder zugelassenen noch versicherten Jeep eine Probefahrt. Er zerstörte dabei auf einem Acker einen großen Teil des dort befindlichen Saatguts und benutzte eine öffentliche Straße.

Am 10.06.1993 unterzeichnete P einen Belehrungsbogen, in dem er sich verpflichtete, die Bereitschaftspolizei zu benachrichtigen, falls bis zum Dienstantritt ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden sollte. Mit einer Beschuldigtenvernehmung vom 12.08.1993 wurde P wegen des Vorfalls vom 25.04.1993 von der zuständigen Polizeidienststelle zur Vernehmung am 23.08.1993 geladen.

P erschien nicht zur Vernehmung, sondern erteilte am 30.08.1993, einen Tag vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Land Brandenburg, einer Rechtsanwältin Strafprozessvollmacht wegen eines „Ermittlungsverfahrens“. Nach seinem Dienstantritt erhielt P zwei Strafbefehle wegen Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz und wegen Sachbeschädigung mit einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 25 DM. Erst im Jahr 1996 erfuhr die Dienststelle des P von den Vorgängen.

Mit Schreiben vom 07.11.1996 erklärte das Land Brandenburg gegenüber P die Anfechtung des Arbeitsvertrags. Die Anfechtungserklärung landet in Ps Briefkasten. P hat jedoch seinen Briefkastenschlüssel verloren und leert den Briefkasten daher erst eine Woche später am 14.11.1996. Er behauptet, dass die Anfechtungserklärung des Landes Brandenburg ihm viel zu spät zugegangen sei.

P erhob seinerseits gegen das Land Brandenburg Klage vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis fortbesteht und verlangt, weiter Gehaltszahlungen zu erhalten. Er führt dazu aus, dass Strafverfahren gegen seine Person seinen Arbeitgeber nichts angingen.

Quelle: Autorentext angelehnt an BAG, NJW 1999, 3653

2.

Subsumieren Sie unter Heranziehung von Material 1, ob zwischen P und dem Land Brandenburg ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wurde. (12 Punkte)

3.

Subsumieren Sie unter Heranziehung von Material 1, ob das Land Brandenburg einen eventuell bestehenden Vertrag mit P wirksam anfechten kann. (34 Punkte)

Material 2: Sachverhalt – Fragestunde

X betreibt ein medizinisches Labor. Da zwei seiner Mitarbeiterinnen sich in Elternzeit befinden, sucht er für einen Zeitraum von einem Jahr zwei Ersatzkräfte, die die eingehenden Proben entgegennehmen und die ersten Untersuchungen durchführen sollen. Weil es sich bei den Proben zum Teil um infektiöses Material handelt, ist bei allen im Labor anfallenden Arbeiten das Tragen von Handschuhen und Mundschutz unerlässlich. Unter den Bewerbern ist auch Berrit (B). Im Bewerbungsgespräch, bei dem auf die konkreten Umstände der Tätigkeit hingewiesen wird, muss sie einen Fragebogen ausfüllen. Darin wird u. a. nach der Mitgliedschaft in antidemokratischen und extremistischen Vereinigungen gefragt.

B verneint alle Fragen und wird zum 01.03.2020 eingestellt.

Anschließend bekommt X mit B Probleme. Am 05.03.2020 sieht er zufällig, wie B auf dem Kieler Hauptmarkt Werbeschriften einer vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Gruppierung verteilt. Als B am 27.03.2020 – gerade von einer dreiwöchigen schweren Grippe genesen – im Labor erscheint, stellt X sie zur Rede, wobei B ihre Mitgliedschaft in der extremistischen Gruppierung zugibt.

X erklärt der B, dass er ihr Arbeitsverhältnis für erloschen betrachte. Hätte er von der Mitgliedschaft in der extremistischen Vereinigung bei Vertragsschluss gewusst, hätte er sie nie eingestellt.

(Autorentext)

4.

Nehmen Sie Stellung zu den Grenzen des Fragerechts des Arbeitgebers, indem Sie für diesen Fall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Informationsinteresse des Arbeitgebers und das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gegeneinander abwägen (Material 2). (24 Punkte)

Aufgabenstellung: Aufgabe HT 4 · Abitur NRW Recht LK · Haupttermin 2022

Lösung

Nach den offiziellen Korrekturhinweisen

1. Erläutern Sie, worin sich Arbeits- und Werkvertrag ähneln und worin sie sich unterscheiden, und veranschaulichen Sie dies jeweils an einem Beispiel.

Lösung: Ausführliche Darstellung der Merkmale von Werkvertrag gem. § 631 f. BGB und Arbeitsvertrag gem. § 611a BGB, Benennung zweier Beispiele sowie merkmalsgeleitete Abgrenzung (Schulden eines Leistungserfolgs vs. Schulden einer weisungsgebundenen Arbeitsleistung).

2. Subsumieren Sie unter Heranziehung von Material 1, ob zwischen P und dem Land Brandenburg ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Lösung: Gutachterliche Prüfung: Der Vergütungsanspruch des P aus § 611a II BGB setzt einen wirksam geschlossenen Arbeitsvertrag voraus. Dieser ist durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme gem. §§ 145, 147 BGB) wirksam zustande gekommen.

3. Subsumieren Sie unter Heranziehung von Material 1, ob das Land Brandenburg einen eventuell bestehenden Vertrag mit P wirksam anfechten kann.

Lösung: Der Arbeitsvertrag wurde wirksam angefochten gem. §§ 142, 123 BGB (arglistige Täuschung durch Verschweigen des Ermittlungsverfahrens trotz Rechtspflicht zur Aufklärung); die Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) ging rechtzeitig innerhalb der Frist (§ 124 BGB) durch Einwurf in den Briefkasten zu.

4. Nehmen Sie Stellung zu den Grenzen des Fragerechts des Arbeitgebers, indem Sie für diesen Fall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Informationsinteresse des Arbeitgebers und das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gegeneinander abwägen (Material 2).

Lösung: Ausführliche Stellungnahme und Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen dem Informationsinteresse des X (Art. 2 I GG, Privatautonomie, Betriebsfrieden) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der B (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, Meinungsfreiheit): Im konkreten Fall einer befristeten Laborersatzkraft besteht kein unmittelbarer Bezug der politischen Gesinnung zur konkreten Arbeitsaufgabe, weshalb die Frage unzulässig war und B ein Recht zur Lüge zustand.

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