Aufgabe HT 1 · Abitur NRW Recht LK · Haupttermin 2022
Thema: Grundrechte und Verfassungsbeschwerde · Aus der Prüfung LK · Haupttermin (2022)
Aufgabenstellung
Abiturprüfung 2022 – Recht, Leistungskurs
Thema: Die Grenzen der Meinungsfreiheit und das Recht am eigenen Bild
Material 1: Sachverhalt
Die 30-jährige Balletttänzerin B hat seit 2 Jahren ihre Liebe zu selbst gedrehten eigenen Tanzvideos entdeckt, die sie auch gerne auf digitalen Plattformen hochlädt. In ihrem aktuellen Video tanzt sie zudem sehr aufreizend und knapp bekleidet. Ihre Cousine C, ebenfalls 30 Jahre alt, sieht im Internet dieses Video, ist entsetzt und schreibt dort als Kommentar hinzu: „Deshalb nimmt niemand Frauen als ernst zu nehmende Personen wahr. Wenn sie sich billig verhält, darf sie sich nicht beschweren, wenn sie auch so behandelt wird.“
Daraufhin verklagt B, in ihrem Selbstwertgefühl tief gekränkt, die C erfolgreich zivilgerichtlich gem. §§ 823, 1004 BGB auf Entfernung des Kommentars, wobei das Gericht das Vorliegen eines sogenannten „allgemeinen Gesetzes“ bejaht. Um Schadensersatzansprüchen zu entgehen, lässt C den Kommentar entfernen.
Hiergegen geht C jedoch ihrerseits zivilgerichtlich vor, um die Äußerung weiter veröffentlichen zu dürfen. Sie unterliegt jedoch in allen Instanzen. Auch hier bejahen die Gerichte ein „allgemeines Gesetz“.
Zwei Wochen nach Zustellung des letztinstanzlichen Urteils reicht C Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein und beruft sich darauf, dass sie „doch wohl ihre Ansichten mitteilen“ dürfe.
(Autorentext)
Material 2: Gesetzestext (Auszug) – Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
§ 13 BVerfGG
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
(...)
8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes)
(...)
§ 23 BVerfGG
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(...)
§ 90 BVerfGG
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) 1 Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. 2 Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
§ 92 BVerfGG
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
§ 93 BVerfGG
(1) 1 Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. 3 In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. 4 Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(...)
Material 3: Grundrechte und manipulierte Fotos
Der bei der Zeitung Z arbeitende Journalist und Fotograf A beschreibt in einem Interview seine berufliche Situation beim Fotografieren von Menschen:
„Früher war es leicht und folgenlos, Menschen auf Demonstrationen oder bei anderen Anlässen zu fotografieren und dieses Foto dann in unserer Printausgabe zu veröffentlichen. Im letzten Jahr hatten wir nun zweimal die Situation, hinterher mitverantwortlich gemacht zu werden für das, was dem folgte. Technisch begabte Menschen schafften es, Demonstranten, die nur im Hintergrund bzw. sehr klein auf den Fotos zu sehen und eigentlich nicht zu identifizieren waren, durch geschicktes Abfotografieren oder Scannen des Bildes und dann folgende digitale Manipulation hervorzuheben und erkennbar zu machen. Und das, obwohl wir solche Fotos nicht in unserer digitalen Ausgabe veröffentlichten!
Beide Male haben wir erlebt, dass bei politischen Demonstrationen entstandene Fotos in manipulierter Form in Netzwerken extremistischer Gruppierungen verbreitet wurden, zuletzt von einer Demonstration einer Partei gegen Rassismus.
In einem Fall wurde neulich der regional bekannte Herr B, der bei einer legalen Demonstration eigentlich in der Menge der Demonstranten nicht zu erkennen war und auch nicht erkannt werden wollte, mithilfe eines manipulierten Bildes „enttarnt“. Dieses manipulierte Bild von ihm wurde von einer radikalen Organisation zu dem Zweck verbreitet, um zu Gewalt gegen den Staat aufzurufen.
In diesem und einem vergleichbaren Fall letztes Jahr wurde auch Kritik an uns geübt, weil wir solche Fotos machen und veröffentlichen.“
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass das Fotografieren durch A rechtlich nicht zu beanstanden ist.
(Autorentext)
1.
Erläutern Sie die verschiedenen sachlichen Schutzbereiche des Art. 2 I GG sowie, am Beispiel eines dieser Schutzbereiche des Art. 2 I GG, inwiefern er infolge gesellschaftlichen Wandels entstanden ist. [20 Punkte]
2.
Subsumieren Sie unter Heranziehung der Materialien 1 und 2, ob die Verfassungsbeschwerde der C zulässig ist. [14 Punkte]
3.
Subsumieren Sie unter Heranziehung der Materialien 1 und 2, ob die Verfassungsbeschwerde der C begründet ist. [34 Punkte]
4.
Nehmen Sie Stellung dazu, inwiefern ein allgemeines Verbot, politische Demonstrationen zu fotografieren, bei einer Abwägung der berührten Grundrechte verhältnismäßig sein könnte (Material 3). [22 Punkte]

Lösung
Nach den offiziellen Korrekturhinweisen
1. Erläutern Sie die verschiedenen sachlichen Schutzbereiche des Art. 2 I GG sowie, am Beispiel eines dieser Schutzbereiche des Art. 2 I GG, inwiefern er infolge gesellschaftlichen Wandels entstanden ist. (20 Punkte)
Lösung: Ausführliche Darstellung der sachlichen Schutzbereiche des Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht mit Recht auf Ehre, am eigenen Wort/Bild, Selbstdarstellung; informationelle Selbstbestimmung; IT-Grundrecht) sowie Genese anhand gesellschaftlicher Veränderungen.
2. Subsumieren Sie unter Heranziehung der Materialien 1 und 2, ob die Verfassungsbeschwerde der C zulässig ist. (14 Punkte)
Lösung: Gutachterliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Urteilsverfassungsbeschwerde der C (Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) mit dem Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
3. Subsumieren Sie unter Heranziehung der Materialien 1 und 2, ob die Verfassungsbeschwerde der C begründet ist. (34 Punkte)
Lösung: Gutachterliche Prüfung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (Prüfungsmaßstab des BVerfG bei Urteilsverfassungsbeschwerde: spezifisches Verfassungsrecht, Abwägung Art. 5 I GG der C gegen Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG der B unter Berücksichtigung der Wechselwirkungslehre).
4. Nehmen Sie Stellung dazu, inwiefern ein allgemeines Verbot, politische Demonstrationen zu fotografieren, bei einer Abwägung der berührten Grundrechte verhältnismäßig sein könnte (Material 3). (22 Punkte)
Lösung: Fundierte juristische Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit eines generellen Fotografierverbots bei Demonstrationen unter Abwägung der Pressefreiheit (Art. 5 I 2 GG) gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Bild der Demonstrierenden (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG).
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