Abitur NRW Recht 2021 · LK · Haupttermin
Abiturprüfung Recht in Nordrhein-Westfalen 2021, LK · Haupttermin: 1 Aufgabe mit Lösungen. Mit automatischer Korrektur.
Themen der Prüfung: Strafrecht: Straftaten gegen Leben und Körper und Strafzwecke · Gewährleistung, Schadensersatz und deliktische Haftung · Arbeitsvertrag und Arbeitsrecht · Grundrechte und Verfassungsbeschwerde
Aufgabe 1 · Strafrecht: Straftaten gegen Leben und Körper und Strafzwecke
Thema: Straftaten gegen das Leben – Einsatz von KI im Strafrecht?
Material 1: Sachverhalt
An einem Spieltag der Fußball-Bundesliga ereignete sich ein Anschlag auf den vollbesetzten Mannschaftsbus des Fußballbundesligisten B. Als der Bus aus dem Mannschaftsquartier in der Nähe des Fußballstadions auf eine Zufahrtsstraße einbog, detonierte ein Sprengsatz in unmittelbarer Nähe des Busses. Es zerbrachen daraufhin mehrere Fensterscheiben, Splitter flogen durch die Luft. Der Bus kam glücklicherweise schnell zum Stehen, der Fahrer konnte einen Verkehrsunfall vermeiden.
In der Folge zeigte sich, dass der Anschlag glücklicherweise wenig folgenreich war. Ein Spieler, der in unmittelbarer Nähe der zersprungenen Fensterscheiben saß, wurde allerdings erheblich an Arm und Schulter verletzt. Er musste im Krankenhaus operiert werden, erlitt mehrere tiefe Schnittwunden und einen Bruch des Oberarms. Infolge der Verletzung fiel der Spieler mehrere Wochen verletzt aus, erlitt aber keine bleibenden Beeinträchtigungen. Die ermittelnden Polizeibeamten stellten zu dem Vorgang fest, dass die Fußballspieler erhebliches Glück hatten. Lediglich durch die zügige Geschwindigkeit des Busses und der leicht verzögerten Zündung sei erheblich Schlimmeres vermieden worden.
Der wenig später ermittelte und in der richterlichen Vernehmung geständige S hatte eine ferngelenkte Zündung in einer Hecke am Straßenrand deponiert und zündete die Bombe in unmittelbarer Nähe des Tatortes aus einem Pkw. Bei der Tatausführung hatte S den Sprengsatz nur eine Sekunde nach der Durchfahrt des Busses gezündet, die Tatfolgen wären sonst wesentlich erheblicher gewesen. Hätte S sein Vorhaben, wie geplant, korrekt ausgeführt, wären nach Angaben eines Gutachters sicher mehrere Personen getötet worden.
Zu seinem Motiv gab S Geldnot an. Er habe mit Aktienoptionen gehandelt und viel Geld verloren. Ein mit S befreundeter Aktienhändler X habe ihm geraten, mit Optionsscheinen auf fallende Kurse einer bestimmten Aktie zu setzen, damit sei viel Geld zu verdienen. X äußerte gegenüber S, dass er an diesem konkreten Geschäft ebenfalls mitverdienen möchte. Der S habe daraufhin den Anschlag geplant, um den Aktienkurs des Fußballvereins B zu beeinflussen. In der Folgezeit sank der Aktienkurs tatsächlich etwas. Der Wertpapieraufsicht fiel der ungewöhnlich hohe Einsatz eines Optionsscheininhabers auf fallende Kurse auf, sodass schnell eine Verbindung der Tat zu S hergestellt und dieser ermittelt werden konnte.
S hatte, wie sich später herausstellte, den Sprengsatz von Y erhalten. X und Y waren sich zwar der Gefahren eines Anschlags bewusst, wollten aber an dem erheblichen Aktiengewinn, wie zuvor vereinbart, teilhaben.
Die Beteiligten zeigten bei der richterlichen Vernehmung keine Reue.
(Autorentext)
Material 2: Vom Computer zur Gefahr für die Gesellschaft erklärt
Sollten Algorithmen vor Gericht eine Rolle spielen? Ein Frankfurter Juraprofessor fordert ein Umdenken bei Künstlicher Intelligenz in der Strafrechtsprechung. Denn die Software sei nicht fehlerfrei.
Sechs Jahre Haft für unerlaubtes Benutzen eines fremden Autos und mangelnde Kooperation mit der Polizei: Diese Strafe hatte Eric Loomis einem Algorithmus zu verdanken. Nachdem der Amerikaner 2013 in einen Überfall mit Waffengewalt verwickelt gewesen war, erstellte ein Computerprogramm der Firma Northpointe für ihn eine Sozialprognose – basierend auf dem Lebenslauf des Angeklagten und 137 Fragen, die er beantworten musste. Heraus kam, dass der mehrfach vorbestrafte Loomis auch künftig eine Gefahr für die Gesellschaft sein werde. Obwohl dem Mann im konkreten Fall wenig nachzuweisen war, schickte ihn der Richter ins Gefängnis.
Christoph Burchard erzählt das, um dem Vortragspublikum im Forschungskolleg Humanwissenschaften der Uni Frankfurt eines klarzumachen: Rechtsprechung mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz ist keine Science-Fiction, sie wird längst praktiziert. Noch ist es nicht so weit, dass Elektronengehirne autonom Prozesse führen. Doch Burchard, Strafrechtsprofessor an der Goethe-Universität, empfiehlt dringend, schon jetzt über Leitlinien für den Einsatz lernfähiger Software in Gerichtsverfahren nachzudenken.
In den Vereinigten Staaten sei es mittlerweile vielerorts üblich, das Rückfallrisiko von Angeklagten durch Programme wie jenes von Northpointe zu ermitteln. Dahinter stehe die Erwartung, Gefahren für die Allgemeinheit besser einschätzen zu können, aber auch die Hoffnung auf schnellere und kostengünstigere Verfahren. Die Chinesen versuchen ebenfalls, Künstliche Intelligenz in die Rechtsfindung einzubeziehen. In dem autoritären Staat geschieht das laut Burchard vor allem aus dem Wunsch heraus, unerwünschte Abweichungen im Strafmaß zu unterbinden.
Aber auch liberale Forscher können der Idee etwas abgewinnen, Gerichte durch Algorithmen zu unterstützen. Ihnen geht es nach Burchards Worten um „humanistische, rationale Rechtsanwendung“: Sie erhofften sich von der angeblich weniger durch Vorurteile beeinflussten Maschinenlogik mehr Objektivität. Der Professor kann diesen Wunsch verstehen: Nach welchen Kriterien Richter Strafen verhängten, bleibe auch hierzulande oft im Dunkeln, und die Unterschiede beim Sanktionieren gleicher Delikte etwa in Hamburg und Bayern seien „schwer hinnehmbar“.
Trotzdem warnt Burchard vor dem Glauben, eine Künstliche Intelligenz könne nicht befangen sein. „Wenn Sie Vorurteile in Algorithmen hineinfüttern, kommen wieder Vorurteile heraus.“ Schon die Zusammenstellung der Informationen, auf deren Grundlage eine Software Empfehlungen abgebe, könne unausgewogen sein. Dies führe eventuell zu einer ungünstigeren Sozialprognose, wenn der Computer zum Beispiel einen Schwarzen begutachte. Ein Problem sei auch, dass die Hersteller solcher Programme ihre Algorithmen zum Teil aus Gründen des Urheberschutzes nicht offenlegten. […]
Quelle: https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/algorithmen-werden-in-amerika-bei-gerichtsprozessen-genutzt-16230589.html (Zugriff: 29.04.2020)
1.
Erläutern Sie, wie § 211 StGB aufgebaut und strukturiert ist, und beschreiben Sie drei verschiedene Mordmerkmale, indem Sie jeweils ein Beispiel für die Anwendung anführen. [18 Punkte]
2.
Subsumieren Sie, welcher Straftaten sich S im vorliegenden Fall möglicherweise schuldig gemacht hat (Material 1). [30 Punkte]
3.
Subsumieren Sie im Anschluss, welcher Straftaten sich X und Y im vorliegenden Fall jeweils möglicherweise schuldig gemacht haben (Material 1). [16 Punkte]
4.
In den USA ist dies bereits Praxis und wird inzwischen auch in Deutschland erörtert: algorithmenbasierte Entscheidungssysteme mit künstlicher Intelligenz im Strafverfahren (sogenannte „Roboter-Richter“). Setzen Sie sich mit dem Einsatz solcher Algorithmen im Strafprozess auseinander und beziehen Sie dabei rechtsstaatliche Grundsätze, verwaltungsorganisatorische Gesichtspunkte sowie Kriterien der Strafzumessung ein (Material 2). [26 Punkte]
Aufgabe 2 · Grundrechte und Verfassungsbeschwerde
Abiturprüfung 2021 – Recht, Leistungskurs
Aufgabenstellung: Thema: Die Pressefreiheit in der Demokratie
Materialgrundlage
Material 1: Sachverhalt
F, der als Friseur von zahlreichen Prominenten bekannt geworden ist, betreibt mehrere Friseurgeschäfte. Zu seinen Kundinnen und Kunden gehören prominente Personen wie Politikerinnen und Politiker sowie bekannte Models. Zusätzlich vertreibt er unter seinem Namen eigene Haarpflegeprodukte.
Im März 2012 veröffentlichte die Zeitung B in dem von ihr betriebenen Internetportal unter der Überschrift „Filialleiter von Friedrich Föhn [voller Name des F] mit ‚Hells Angels‘ verhaftet“ einen Artikel, in dem im Wesentlichen darüber berichtet wird, dass Benjamin S (S), ein Mitarbeiter des F, zusammen mit einem Freund und zwei Mitgliedern der Gruppierung „Hells Angels“ wegen des Vorwurfs der versuchten schweren räuberischen Erpressung verhaftet worden sei. Wörtlich heißt es dazu u. a.:
„Versuchte schwere räuberische Erpressung:
Als Filialleiter bei Promi-Friseur Friedrich Föhn [voller Name des F] (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-Geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei ‚Hells Angels‘-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung. Was hat der Friseur bloß mit den Rockern zu tun? […] Dem Filialleiter tut jetzt alles leid. Über seinen Chef sagt er: ‚Ich bin im Kreuzberger Kiez groß geworden. Friedrich weiß, dass ich eine schwierige Vergangenheit habe. Er hat mir trotzdem eine Chance gegeben.‘“
Neben diesem Text ist ein Foto von F und seinem Filialleiter S vor dem Friseurgeschäft anlässlich der Eröffnung zu sehen. F ist insbesondere der Auffassung, er müsse es nicht dulden, für die B als Aufmacher eines Ermittlungsverfahrens gegen eine dritte Person herzuhalten. Er verlangt daraufhin von B einerseits, es gem. § 1004 BGB zu unterlassen, das veröffentlichte Foto weiterhin zu publizieren, andererseits verlangt er Schadensersatz gem. § 823 BGB.
Die Klage des F wurde in letzter Instanz vom BGH abgewiesen. F wendet sich nun mit einer Verfassungsbeschwerde an das BVerfG. Er rügt eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 I GG.
B führt dazu aus, dass es sich bei F gem. § 23 I Nr. 1 KunstUrhG um eine Person der Zeitgeschichte handele und insofern eine derartige Fotoveröffentlichung zu dulden habe. B berufe sich in diesem Kontext lediglich auf ihr Recht auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 I 2 GG.
Quelle: angelehnt an https://www.juracademy.de/rechtsprechung/article/anspruch-auf-unterlassung-einer-presseveroeffentlichung-im-falle-einer-identifizierenden-textberichterstattung (Zugriff: 02.01.2020)
Material 2: Gesetzestext (Auszug) – Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
§ 13 Nr. 8a BVerfGG: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet (…) 8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes), (…)
§ 23 BVerfGG: (1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (…)
§ 90 BVerfGG: (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. (…).
§ 92 BVerfGG: In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
§ 93 BVerfGG: (1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich. (…)
Material 3: Gesetzestext (Auszug) – Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG)
§ 22: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. […]
§ 23: (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen bereitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen […]
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Bearbeitervermerk: Das KunstUrhG ist formell und materiell verfassungsmäßig.
Material 4: Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) werden soziale Netzwerke ab einer bestimmten Größenordnung verpflichtet, halbjährlich einen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu erstellen (§ 2 NetzDG) sowie ein wirksames Beschwerdemanagement vorzuhalten (§ 3 NetzDG).
Ferner müssen Anbieter sozialer Netzwerke einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 Absatz 1 NetzDG) sowie für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde eine empfangsberechtigte Person im Inland benennen, die auf Auskunftsersuchen innerhalb von 48 Stunden nach Zugang antworten muss (§ 5 Absatz 2 NetzDG).
Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann das Bundesamt für Justiz Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen und die Leitungspersonen einleiten und gegebenenfalls Bußgelder verhängen.
Wenn rechtswidrige Inhalte trotz einer beim sozialen Netzwerk erhobenen Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gelöscht oder gesperrt werden, können Nutzer den Sachverhalt dem BfJ [Bundesamt für Justiz] melden. Das BfJ prüft dann, ob ein Bußgeldverfahren gegen den Netzwerkbetreiber einzuleiten ist.
Rechtswidrige Inhalte sollen durch die Netzwerkbetreiber gelöscht oder gesperrt werden. Das Unterbinden von Hasskriminalität sichert eine freie, offene und demokratische Kommunikationskultur in den sozialen Netzwerken. Der Maßstab, was gelöscht oder gesperrt werden muss, wird nicht von den sozialen Netzwerken gesetzt. Maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze. Mit dem Gesetz werden keine neuen Löschpflichten geschaffen. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass bestehendes Recht eingehalten und durchgesetzt wird.
Unabhängig von den Regelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes bleibt es dabei, dass, wer strafbare Inhalte im Netz verbreitet, auch strafrechtlich verfolgt wird. Hierfür sind auch weiterhin die Strafverfolgungsbehörden (Polizei/Staatsanwaltschaft) zuständig.
Quelle: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/NetzDG/NetzDG_node.html (Zugriff: 02.01.2020)
1.
Erläutern Sie, welche Stellung und Funktion die Pressefreiheit im Grundgesetz hat und wo ihre Schranken liegen; beziehen Sie dabei die Wechselwirkungen von Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit mit dem Demokratieprinzip ein. [24 Punkte]
2.
Subsumieren Sie unter die Voraussetzungen der Zulässigkeit die Verfassungsbeschwerde des F (Materialien 1, 2 und 3). [12 Punkte]
3.
Subsumieren Sie unter die Voraussetzungen der Begründetheit eine Verfassungsbeschwerde des F (Materialien 1, 2 und 3). [32 Punkte]
4.
Bewerten Sie, inwiefern es mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Demokratie verhältnismäßig ist, die Meinungsfreiheit nach dem Muster des NetzDG zu beschränken, indem Sie die Grundlagen der Meinungsfreiheit darstellen (Material 4). [22 Punkte]
Aufgabe 3 · Gewährleistung, Schadensersatz und deliktische Haftung
Abiturprüfung 2021 – Recht, Leistungskurs
Thema: Verbraucherrechte im Zivilrecht
Material 1: Sachverhalt – Der Autokauf
S versucht ihr Glück herauszufordern und will sich am 11.06.2020 einen neuen Pkw zulegen. Sie geht dazu zu Autohändler A, der zugleich Kraftfahrzeugmeister ist und sucht sich einen gebrauchten und sportlich tiefergelegten GTI zum Preis von 10.000 € aus. Den Umbau hatte A selbst vorgenommen, um den Wagen noch wesentlich schneller zu machen. Der Wagen gefällt S auf den ersten Blick, da er zu ihrem Typ gut passt. Sie will diesen oder gar keinen Pkw haben. Dazu unterschreiben S und A am selben Tag eine Kaufvertragsurkunde mit entsprechender Vereinbarung und S fährt mit ihrem neuen Pkw vom Hof des Autohändlers.
Damit nimmt das Schicksal seinen Lauf, denn auf der ersten größeren Fahrt nach Hamburg verunglückt S, da die Bremsen des GTI versagen. Der Wagen wird völlig zerstört, S wird erheblich verletzt. S ist total verärgert und verlangt nunmehr von A folgende Schäden ersetzt: den Kaufpreis in Höhe von 10.000 €, Gutachterkosten in Höhe von 1.500 €, Arztkosten in Höhe von 1.000 €, Schmerzensgeld in Höhe von 400 € und Verdienstausfall in Höhe von 800 €.
Es stellte sich heraus, dass A den Pkw zwar zuvor untersucht hatte, den Bremsdefekt hatte er aber übersehen, da dieser nicht leicht zu erkennen war. Über den Umbau hatte er S nicht informiert, da er meinte, dass jeder Käufer dies problemlos bemerken würde, solche Autos seien eben wesentlich aerodynamischer und damit schneller und leistungsstärker.
A verweigert deshalb jegliche Zahlung und meint, S hätte eben besser aufpassen sollen, gekauft sei eben gekauft.
(Autorentext)
Material 2: Sachverhalt – Fallabwandlung
S hat in diesem Fall den Pkw bereits am 05.01.2018 mit Unterschrift unter den Kaufvertrag erworben. Am 10.01.2018 wurde das Auto an sie ausgeliefert.
Den Defekt an der Bremsanlage und damit die dauerhafte Funktionsuntauglichkeit des Pkw bemerkt S nunmehr erst am 12.01.2020 im Rahmen einer Routineinspektion einer anderen Fachwerkstatt. S meint, A müsse ihr zumindest den Kaufpreis in Höhe von 10.000 € erstatten und den Pkw zurücknehmen, da sein Verhalten hinterlistig war, er hätte den Defekt der Bremsanlage mitteilen müssen. A entgegnet, die Sache sei ja schon lange her, er könne sich an den Kauf gar nicht mehr erinnern und es sei ja sicher mehr als ein Jahr vergangen.
(Autorentext)
Material 3: „Wirkung der neuen Musterfeststellungsklage im Zivilprozess: Ein Mehr an Verbraucherschutz oder eine unzumutbare Belastung von Unternehmen?“
1. Ziele der Musterfeststellungsklage
In einem durch Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben hinterlässt ein unrechtmäßiges Verhalten eines Unternehmers häufig eine Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucher („Dieselskandal“). Vielfach sehen die Geschädigten von einer individuellen Verfolgung ihrer Schadensersatz- und Erstattungsansprüche ab, wenn eine außergerichtliche Streitschlichtung nicht zustande kommt. Viele Geschädigte scheuen angesichts des ungewissen Prozessausgangs eine kostenträchtige Individualklage gegen den Unternehmer. Dadurch erlangt der unrechtmäßig handelnde Unternehmer einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Wettbewerbern. Um „Streuschäden“ und „Massenschäden“ in einer Vielzahl von gleichgelagerten Schadensfällen zu bewältigen, haben qualifizierte Einrichtungen (Verbraucherverbände) die Möglichkeit, im Interesse der Verbraucher eine Musterfeststellungsklage zu erheben. Die Ergebnisse des Musterfeststellungsprozesses sind für Verbraucher verbindlich, die ihre Ansprüche zur Eintragung in das Klageregister angemeldet haben. Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil trifft verbindliche Feststellungen für die anschließende Individualklage des Verbrauchers, mit der er seine individuell zu berechnenden Ansprüche gegen den Unternehmer geltend machen muss.
2. Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen
Klagebefugt sind so genannte qualifizierte Einrichtungen (§ 606 Abs. 1 ZPO). Die Einrichtungen müssen eine gewisse Größe und Unabhängigkeit aufweisen. Sie dürfen nicht mehr als 5% ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen. Dadurch soll gewährleistet sein, dass die Einrichtung die Interessen der Verbraucher vertritt. Bei Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wird unwiderleglich vermutet, dass es sich um eine qualifizierte Einrichtung handelt (§ 606 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
3. Feststellungsziele
Die Klage muss darauf gerichtet sein, das „Vorliegen oder Nichtvorliegen von tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen“ (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer festzustellen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit werden wesentliche Teile des Streitstoffs im Musterfeststellungsprozess bereits verbindlich für die nachfolgenden Individualprozesse der einzelnen Verbraucher geklärt. Verbraucher, die sich zum Musterfeststellungsprozess angemeldet haben, können so die Erfolgsaussichten eines Individualprozesses besser abschätzen.
Der Kläger muss glaubhaft machen, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen (§ 606 Abs. 3 ZPO). Zudem müssen zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister angemeldet haben.
Quelle: https://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/musterfeststellungsklage/index.php (Zugriff: 30.03.2020)
Material 4: Gesetzestext – Auszug aus der Zivilprozessordnung
§ 606 Musterfeststellungsklage
(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die
1. als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
2. mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingetragen sind,
3. in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
4. Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
5. nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.
(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass
1. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;
2. von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.
Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn
1. sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,
2. glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und
3. zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.
Quelle: Zivilprozessordnung in der Fassung v. 05.12.2005, BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781; zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1724)
1.
Erläutern Sie, welche Stellung das Gewährleistungsrecht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Privatautonomie einnimmt. Beschreiben Sie drei Rechte, die dem Käufer einer Sache bei Mängeln gegenüber dem Verkäufer zustehen, und veranschaulichen Sie jedes davon durch ein Beispiel. [18 Punkte]
2.
Subsumieren Sie, ob S von A den Ersatz ihrer Schäden verlangen kann, und bestimmen Sie dabei Art und Umfang der einzelnen Schadenspositionen samt ihren Rechtsgrundlagen (Material 1). [36 Punkte]
3.
Subsumieren Sie für die Fallabwandlung, ob S sich gegenüber A auch bei einem bestehenden Kaufpreisanspruch auf die Einrede der Verjährung berufen kann (Material 2). [18 Punkte]
4.
Bewerten Sie, inwiefern die mit der neu eingeführten Musterfeststellungsklage verbundene Einschränkung der Privatautonomie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die Interessen von Verbrauchern und Unternehmern zu wahren (Materialien 3 und 4). [18 Punkte]
Aufgabe 4 · Arbeitsvertrag und Arbeitsrecht
Thema: Der Arbeitsvertrag und seine besondere Bedeutung für das Individuum
Material 1: Sachverhalt
Frau Tina Müller (M), Sachbearbeiterin in der Buchhaltung, ist bereits innerhalb eines Jahres zwei Mal abgemahnt worden, weil sie unpünktlich zur Arbeit erschienen ist und dadurch zeitliche Verzögerungen in der Bearbeitung von Zahlungsein- und Zahlungsausgängen entstanden sind. Außerdem erledigt sie ihr aufgetragene Aufträge mitunter gar nicht oder so mangelhaft, dass ihre Kollegen kurzfristig einspringen und Teile ihrer Aufgaben übernehmen müssen. Am 16. März ist sie nicht nur zu spät gekommen, sondern hat dadurch einen wichtigen Termin bei einem Geldinstitut verpasst. Dadurch ist ihrem Unternehmen in Bezug auf einen Kredit ein Schaden entstanden, eine Rate für eine Investition kann nun nicht termingerecht überwiesen werden.
Ihr Abteilungsleiter in der Buchhaltung meint, das Maß sei nun voll, und teilt der Personalleiterin mit, dass Frau Müller gekündigt werden soll.
Frau Müller wird nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit durch den bevollmächtigten Geschäftsführer U am 1. April zum 1. Juni gekündigt, indem ihr ein Brief mit der Kündigung nach Hause geschickt wird, den sie allerdings nicht entgegennimmt und ihn stattdessen im Briefkasten liegen lässt.
Der Betriebsrat ist zuvor ordnungsgemäß gehört worden und stimmt ihrer Kündigung zu. Frau Müller geht weiter zur Arbeit und ist der Ansicht, dass die Kündigung für sie nicht gelte. Ihr Arbeitgeber U stellt ab dem 1. Juni seine Gehaltszahlungen an sie ein und fordert sie mehrfach auf ihren Arbeitsplatz zu verlassen. Am 10. Juni ist Frau Müller weiterhin der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf die Gehaltszahlungen ab dem 1. Juni hat, da sie nie schriftlich von einer Kündigung erfahren habe.
Abwandlung:
Frau Müller ist ausschließlich per Telefonanruf über ihre Kündigung durch ihren Arbeitgeber U informiert worden. Der bevollmächtigte Geschäftsführer U ist über Frau Müllers dauerndes folgenreiches Zuspätkommen so erbost, dass er ihr nach ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung am 1. April zum 1. Mai kündigt und die Gehaltszahlungen an sie einstellt.
Frau Müller ist nun ihrerseits erbost über das Verhalten ihres Arbeitgebers und erhebt Kündigungsschutzklage. Sie behauptet die Kündigung sei unwirksam und sie habe weiterhin Anspruch auf ihr Gehalt.
(Autorentext)
Material 2: Gesetzestext und Anmerkung
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
(...)
Anmerkung:
Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung umfasst die ganze Bandbreite der arbeitsvertraglichen Pflichtverstöße. Es lassen sich folgende Einteilungen bilden:
• Pflichtwidrigkeiten im Leistungsbereich
• Verstöße gegen die betriebliche Ordnung
• Störungen im Vertrauensbereich
• Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten
• Außerdienstliches Verhalten
Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung liegt immer dann vor, wenn dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine Eigenschaft oder Fähigkeit fehlt, um die arbeitsvertraglich festgelegte Leistung zu erbringen, z. B.:
• Längerfristige schwere Krankheit
• Fehlende oder nicht verlängerte Arbeitserlaubnis
• Antritt einer Haftstrafe
• Wehrdienst
• Alkohol- und Drogensucht
Quelle: Andreas Tschirner: Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2007, Haan-Gruiten: Verlag Europa-Lehrmittel, S. 78 f.
Material 3: Sachverhalt
Die Unternehmerin U benötigt dringend eine Geschäftsführerin. Sie führt Auswahlgespräche und entscheidet sich für eine junge Frau, die alle Voraussetzungen für den Arbeitsplatz mitbringt.
Kaum hat die neue Geschäftsführerin G ihren Arbeitsvertrag unterschrieben, teilt sie der U freudestrahlend mit, sie sei in der neunten Woche schwanger.
U ist empört, da ihr Unternehmen große Investitionen getätigt hat und vertragliche Bindungen mit Kunden für die nächsten Jahre eingegangen ist, die ohne die Arbeitskraft der G nur schwerlich erfüllt werden können. Ihr unternehmerisches Risiko steigt durch den absehbaren Ausfall der Arbeitsleistung der G in großem Maße.
U kündigt der G daraufhin zum nächstmöglichen Termin.
(Autorentext)
1.
Erläutern Sie die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Arbeits- und Kaufvertrag anhand ihrer Merkmale, jeweils veranschaulicht durch ein Beispiel. [22 Punkte]
2.
Subsumieren Sie, ob M aus ihrem Arbeitsvertrag Gehaltszahlungen verlangen kann und welcher Anspruch ihr gegebenenfalls zusteht (Materialien 1 und 2). [32 Punkte]
3.
Subsumieren Sie sämtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der gegenüber M ausgesprochenen Kündigung (Material 1, Abwandlung und Material 2). [16 Punkte]
4.
Bewerten Sie, ob die Kündigung der schwangeren S [G] verhältnismäßig ist, indem Sie den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie und den verfassungsrechtlichen Schutz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) gegeneinander abwägen (Material 3). [20 Punkte]
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