Abitur NRW Recht 2021 · GK · Haupttermin

Abiturprüfung Recht in Nordrhein-Westfalen 2021, GK · Haupttermin: 1 Aufgabe mit Lösungen. Mit automatischer Korrektur.

Themen der Prüfung: Strafrecht: Straftaten gegen Leben und Körper und Strafzwecke · Vertragsschluss und Wirksamkeit von Verträgen · Arbeitsvertrag und Arbeitsrecht · Grundrechte und Verfassungsbeschwerde

Aufgabe HT 1 · Strafrecht: Straftaten gegen Leben und Körper und Strafzwecke

Abiturprüfung 2021 · Recht, Grundkurs

HT 1: Der Sinn und Zweck des Strafens nach Tötungsdelikten

Aufgabenstellung:

1. Erläutern Sie drei Strafzwecktheorien samt ihrer historischen Entstehung, mit denen im deutschen Strafrecht der Sinn und Zweck des Strafens sowie Art und Höhe der Strafzumessung begründet werden können. (26 Punkte)

2. Subsumieren Sie unter die Vorschriften des StGB, wie sich T im Hinblick auf O und N strafbar gemacht hat (Material 1). (38 Punkte)

3. Beurtheilen Sie den Sinn und Zweck des Strafens im Fall des Materials 2 mithilfe der Strafzwecktheorien (Material 2). (26 Punkte)

Materialgrundlage:

• Material 1: Sachverhalt angelehnt an J. Mahncke: Höchststrafe für Giftmischer, in: Neue Westfälische vom 08.03.2019

• Material 2: Claudia Hauser: Sterbehilfe-Prozess: Das Versprechen, in: Der Spiegel vom 27.02.2015

1.

2.

3.

Aufgabe HT 2 · Grundrechte und Verfassungsbeschwerde

Thema: Die Meinungsfreiheit im Rechtsstaat im Spannungsfeld zwischen kritischer Meinungsäußerung und Persönlichkeitsrechten

Material 1: Gesetzestext: Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) (Auszug)

§ 13 Nr. 8a BVerfGG

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet (...)

8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes), (...)

§ 23 BVerfGG

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (...)

§ 90 BVerfGG

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. (...)

§ 92 BVerfGG

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

§ 93 BVerfGG

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

Material 2: Sachverhalt (Autorentext)

Der Schauspieler Peter Petersen ist seit Jahren Hauptdarsteller einer TV-Serie im Abendprogramm eines Privatsenders. In der Rolle des Staatsanwalts Heinrich mischt er laut Beschreibung des Senders als freundlich-lässiger, aber professioneller Staatsanwalt die Unterwelt auf. Bei einer Einschaltquote von 21 % sehen durchschnittlich 3,3 bis 4,8 Millionen Zuschauer die Sendung. Neben seiner Rolle als Staatsanwalt Heinrich hat Petersen in kleineren Rollen an über 200 Kino- und Fernsehproduktionen mitgewirkt. Ihm widmen sich auch einige kleinere Fanklubs. Zwischen 2012 und 2015 hatte Petersen diversen Magazinen Interviews gegeben, in denen er unter anderem reuig eine Jahre zurückliegende Verurteilung wegen Drogenbesitzes ansprach und anmerkte, nunmehr ein großer Teeliebhaber geworden zu sein.

Im September 2018 wird Peter Petersen in der Hamburger Elbphilharmonie wegen Kokainbesitzes festgenommen. Zivilbeamte hatten beobachtet, wie er von den Toiletten kommend „verdächtige Handbewegungen“ gemacht hatte und bei der folgenden Durchsuchung eine geringe Menge von 0,23 g Kokain gefunden.

Wenige Tage später veröffentlicht eine bundesweit in hoher Auflage herausgegebene Tageszeitung Z auf ihrer Titelseite die Schlagzeile: „Beethoven, Champagner und Kokain! Staatsanwalt Heinrich in der Elbphilharmonie geschnappt“. Auf Seite 11 wird die Festnahme beschrieben und auf die frühere Verurteilung von Petersen wegen Drogenbesitzes hingewiesen. Die Information über die Identität der festgenommenen Person und den Tatvorwurf hatten die Journalisten auf Nachfrage von der zuständigen Staatsanwaltschaft erhalten.

Im Juli 2019 veröffentlicht die gleiche Zeitung Z einen Artikel über die Verurteilung von Peter Petersen wegen Drogenbesitzes zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen, in seinem Fall 18.000 EUR. In dem Artikel wird auch aus seinem Geständnis vor Gericht zitiert, in dem er angibt, der Drogenkonsum habe ihn nicht glücklich gemacht.

Aufgrund einer Klage von Peter Petersen gegen den Herausgeber Z der Zeitung Z-AG gem. § 823 I BGB werden ihm im November 2019 vom zuständigen Landgericht 5.000 EUR Schadensersatz wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die namentliche Nennung in den Berichten zugesprochen. Die Z-AG wird außerdem zur Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung der Artikel gemäß § 1004 BGB verurteilt. Es bestehe kein ernsthaftes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung. Drogenkonsum unter Künstlern sei vielmehr ein recht gewöhnlicher Vorgang ohne besonderen Nachrichtenwert. Insbesondere sei Petersen auch nicht als Person des öffentlichen Lebens einzustufen, da höchstens dem von ihm dargestellten Charakter, Staatsanwalt Heinrich, ein hoher Bekanntheitsgrad und für jüngere Zuschauer eine gewisse Vorbildfunktion zukomme, nicht aber Petersen selbst. Im Übrigen habe der berichtete Vorgang auf den Toiletten, also einem intimen Rückzugsort stattgefunden, was die Beeinträchtigung der Rechte von Petersen besonders schwer wiegen lasse. Berufung und Revision bestätigen das Urteil.

Die Z-AG sieht ihre Grund- und Menschenrechte verletzt. Peter Petersen sei immerhin Hauptdarsteller einer besonders bei jungen Männern extrem beliebten Serie, der bewusst das Rampenlicht der Medien gesucht habe, um Werbung für sich zu machen. Indem er in Interviews angab, keine Drogen mehr zu nehmen, habe er insofern auf sein Recht auf Privatsphäre verzichtet. Außerdem werde vorliegend ja nicht über das Privatleben einer Prinzessin, sondern über ernstzunehmende Straftaten und die Konsequenzen von Drogenkonsum berichtet. Tatsächlich existiert Rechtsprechung, die vorgibt, dass der Beitrag einer Berichterstattung zu einer Debatte von öffentlichem Interesse ein relevanter Faktor in solchen Konstellationen ist.

Der Herausgeber der Zeitung Z erhebt (im Namen der Z-AG) form- und fristgemäß Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil, in der er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 I GG rügt.

Material 3: Lexikon Presserecht: Person des öffentlichen Lebens

Im Gegensatz zur Person der Zeitgeschichte ist die Person des öffentlichen Lebens ein unbestimmter Rechtsbegriff, für den es in deutschen Gesetzen keine genaue Definition gibt. Von der Rechtsprechung wurde bislang jedoch definiert, dass das öffentliche Interesse an Informationen, die aus der Privatsphäre eines Menschen stammen, dann berechtigt ist, wenn der Betroffene öffentliches Aufsehen erregt oder prominent ist. Die reine Anwesenheit bei wichtigen Ereignissen ist hingegen für eine Berichterstattung nicht ausreichend. Speziell für Kinder und Jugendliche gilt, dass eine ungestörte Privatsphäre deutlich wichtiger als das Interesse der Medien zu gewichten ist.

1.

Erläutern Sie, welche Funktion die Verfassungsbeschwerde im Rechtsstaat für die Bürgerin / den Bürger hat, und stellen Sie die Bestandteile des Prüfungsschemas samt ihrer Prüfungsinhalte dar (Material 1). [22 Punkte]

2.

Subsumieren Sie den Fall im Hinblick auf die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde der Z-AG. Gehen Sie dabei auch auf den Meinungsbegriff und auf das im Sachverhalt angesprochene Kriterium der Person des öffentlichen Lebens ein (Materialien 1 und 2). [48 Punkte]

3.

Nehmen Sie Stellung dazu, ob Angeklagte und Verurteilte in gleicher Weise in den Medien mit ihrem vollen Namen genannt werden dürfen. Berücksichtigen Sie hierbei die Grundsätze des rechtsstaatlichen Strafverfahrens, die Grundrechte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und differenzieren Sie zwischen Privatpersonen und Personen des öffentlichen Lebens (Material 3). [20 Punkte]

Aufgabe HT 3 · Vertragsschluss und Wirksamkeit von Verträgen

Abiturprüfung 2021 – Recht, Grundkurs (HT 3)

Thema: Die Wirksamkeit von Verträgen und ihre Grenzen

Material: Sachverhalt

Das Unternehmen A hat öffentlich eine Stelle für einen examinierten Betriebswirt oder eine examinierte Betriebswirtin ausgeschrieben. Auf diese Stelle bewirbt sich unter anderem auch der 30-jährige Bernd Bedürftig (B), der in dem Bewerbungsgespräch einen solch guten Eindruck hinterlässt, dass das Unternehmen ihm ein Stellenangebot zum nächsten Quartalsanfang unterbreitet, welches B dann auch schriftlich annimmt.

B ist froh, dass er noch drei Monate Zeit hat, sich auf den neuen Job vorzubereiten und den Umzug durchzuführen, wofür er gerne Kosten in Höhe von 2.000,00 € auf sich nimmt.

Drei Monate später tritt B seine neue Dienststelle an. In den ersten Wochen läuft auch alles nach Plan, obwohl A schon bereut, den B eingestellt zu haben, weil aufgrund einer verschlechterten Konjunkturlage das Unternehmen A gut auf die Dienste des neuen Angestellten verzichten könnte.

Die Bedenken gegen den neuen Kollegen werden allerdings umso größer, als B schon im ersten Winter wegen einer Wintergrippe zwei Wochen ausfällt. Was dem Unternehmenschef aber mindestens ebenso übel aufstößt, ist der über den „Flurfunk“ verbreitete Umstand, dass B glühender Anhänger des BVB 09 ist, was in einem in Gelsenkirchen beheimateten Unternehmen nicht nur in der Chefetage auf erheblichen Unmut stößt.

Nach fast einem Jahr erfährt die Geschäftsführung von A, dass mit dem Abschluss des Betriebswirtschaftsstudiums des B etwas nicht stimmt. B hatte zwar zwei Semester Betriebswirtschaft studiert, dieses Studium aber abgebrochen, weil er in der Folgezeit als Gastwirt arbeitete, bis er die Stelle bei A antrat. Das Examenszeugnis, das er der Geschäftsleitung bei seiner Bewerbung vorgelegt hatte, war gefälscht und der Personalchef bemerkte diese Fälschung nicht.

Eine Woche nachdem das Unternehmen A von diesem Fehlverhalten des B Kenntnis erlangt hat, wird eine Vorstandssitzung einberufen, worin beschlossen wird, den Arbeitsvertrag mit B durch Anfechtung unverzüglich aufzulösen. Begründet wird dies mit der erwähnten handfesten Verfehlung des B. Ein weiterer Grund den Vertrag mit B aufzulösen, besteht darin, dass er ein glühender BVB-Anhänger ist.

Über diesen Entschluss wird B drei Tage später schriftlich informiert, doch B widerspricht dieser Vertragsauflösung mit den Begründungen, dass der wahre Grund nur die Wintergrippe sei, dass schon eine recht lange Zeit verstrichen sei und dass er ja schließlich extra für die neue Stelle Umzugskosten in Höhe von 2.000,00 € auf sich genommen habe.

(Autorentext)

1.

Erläutern Sie, woraus sich eine Willenserklärung zusammensetzt, und unterscheiden Sie empfangsbedürftige von nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wobei Sie für beide Arten je ein Beispiel nennen. (22 Punkte)

2. a)

Subsumieren Sie die von A erklärte Anfechtung des zwischen A und B bestehenden Arbeitsvertrags (Material 1). (36 Punkte)

2. b)

Subsumieren Sie, ob B als Arbeitnehmer und Anfechtungsgegner bei erfolgreicher Anfechtung von A den Ersatz der Umzugskosten in Höhe von 2.000,00 € fordern kann (Material 1). (8 Punkte)

3.

Bewerten Sie die unterschiedlichen Regelungen der §§ 121 und 124 BGB unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Interessenausgleichs der Parteien und beziehen Sie dabei den Grundsatz der Rechtssicherheit ein. (24 Punkte)

Aufgabe HT 4 · Arbeitsvertrag und Arbeitsrecht

Thema: Der Arbeitsvertrag und seine besondere Bedeutung für das Individuum

Material 1: Sachverhalt

Dachdecker Detlef (D) arbeitet seit nunmehr neun Jahren im Dachdeckerbetrieb des Unternehmers Ulrich (U). D erledigt die ihm übertragenen Arbeiten weitestgehend mit hoher Sorgfalt und Zuverlässigkeit. Daher ist er auch von U beauftragt worden, eine stattliche Villa noch vor Beginn des herannahenden Winters einzudecken. U weist den D aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung für den Dachdeckerbetrieb explizit darauf hin, dass dieser in der nächsten Zeit privat verstärkt auf seine Gesundheit achten und konkret auf sein gefährliches Hobby, das Motorradfahren, im Sinne der sicheren Durchführung des Projektes möglichst komplett verzichten sollte. D gibt dem U daraufhin sein Wort, dass er sich auf ihn verlassen könne.

Tatsächlich lässt sich D jedoch von seinen Motorradfreunden dazu überreden, ein letztes Mal vor der Schließung der Rennstrecke während der Winterpause mit zum Nürburgring zu fahren, um es dort noch einmal „ordentlich knallen zu lassen“. Dazu kommt es auch, allerdings anders als gedacht: Bei einem waghalsigen Überholmanöver stürzt D schwer, bricht sich mehrere Hand- und Beinknochen und muss infolge der Brüche und des Krankenhaus- und Reha-Aufenthalts dem U einen insgesamt dreimonatigen Arbeitsausfall mitteilen.

U ist empört, kündigt dem D am 1. September zum 1. Dezember wegen des „eklatanten Vertrauensbruchs“ und Arbeitsausfalls zunächst per SMS, anschließend noch per Brief. D vergisst es allerdings während seiner Genesung, seine Post aus dem Briefkasten holen zu lassen. D erscheint genesen und arbeitswillig am 1. Dezember gegen dessen Willen auf einer Baustelle des U, der ihn aber am 4. Dezember durch seinen neu eingestellten Vorarbeiter energisch wegschicken lässt. Im Betrieb des U (gegründet im Jahre 2010) arbeiten acht festangestellte Dachdeckergesellen/innen, drei Rentner mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils 16 Stunden sowie zwei Auszubildende mit einer jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden.

Material 2: Gesetzestext und Anmerkung

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

[...]

§ 23 Geltungsbereich des KSchG

(1) [...] In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) [...]

Anmerkung: Verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung umfasst die ganze Bandbreite der arbeitsvertraglichen Pflichtverstöße. Es lassen sich folgende Einteilungen bilden:

• Pflichtwidrigkeiten im Leistungsbereich

• Verstöße gegen die betriebliche Ordnung

• Störungen im Vertrauensbereich

• Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten

• Außerdienstliches Verhalten

Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung liegt immer dann vor, wenn dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine Eigenschaft oder Fähigkeit fehlt, um die arbeitsvertraglich festgelegte Leistung zu erbringen, z. B.:

• Längerfristige schwere Krankheit

• Fehlende oder nicht verlängerte Arbeitserlaubnis

• Antritt einer Haftstrafe

• Wehrdienst

• Alkohol- und Drogensucht

Material 3: Sachverhalt

Die gesellschaftlich und politisch engagierte Lena Laut (L) arbeitet in der Presseabteilung des Telekommunikationsunternehmens T. Abgesehen vom guten Gehalt hält sie von ihrem Arbeitgeber wenig, und tut dies auch gerne und zahlreich unter ihrem öffentlich einsehbaren Facebook-Account kund („T ist ein echter Saftladen“, „als Kunde würde ich sofort wechseln“, „T bedient auch extremistische Parteien und Gruppen, die nachweislich vom Verfassungsschutz beobachtet werden“ etc.). Daraufhin kündigt T das Arbeitsverhältnis mit L verhaltensbedingt, nachdem diese in einer Anhörung bekräftigt hat, sich weiterhin diesbezüglich „den Mund nicht verbieten lassen zu wollen“.

Material 4: Philip Byers – Worauf man bei Facebook-Postings achten sollte

Soziale Medien sind Privatsache. Dennoch sollte man Takt walten lassen. Denn wenn Kollegen oder der Chef zum „Freundeskreis“ gehören, ist die Abmahnung nicht weit – manchmal sogar die Entlassung.

Die Nutzung von Social Media ist nicht mehr wegzudenken. Für viele Arbeitnehmer ist ein täglicher Facebook-Besuch selbstverständlich. Oft wird angenommen, dass die private Facebook-Nutzung keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis haben wird. Dies kann sich schnell als Trugschluss erweisen. Vor allem Beleidigungen von Arbeitskollegen oder Vorgesetzten können zu arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Kündigung führen.

Ob kritische Facebook-Postings über Kollegen oder Arbeitgeber Konsequenzen haben, hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer nach Feierabend tun und lassen, was er will. Dies gilt auch für private Social-Media-Aktivitäten, sodass sich der Mitarbeiter hier auf das Recht auf Meinungsfreiheit berufen kann.

Ausnahmen bestehen bei Beleidigungen oder Drohungen. Durch solche Äußerungen wird der Betriebsfrieden gefährdet, sodass arbeitsrechtliche Sanktionen möglich sind. Es lässt sich im Vorfeld häufig nicht bestimmen, welche Äußerungen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Die Grenzen sind fließend. [...]

Der Arbeitgeber muss zu verhältnismäßigen Sanktionsmitteln greifen. So ist der Ausspruch einer ordentlichen oder sogar fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung nur in Ausnahmefällen denkbar. Eine Kündigung kommt zum Beispiel bei diskriminierenden Postings gegen ausländische Kollegen in Betracht. Gleiches gilt für Mitarbeiterbeiträge, die eine bewusste Geschäftsschädigung des Arbeitgebers bezwecken, was etwa bei Initiierung eines „Shitstorms“ der Fall ist.

Es spielt auch eine wichtige Rolle, welcher Personenkreis von der Online-Äußerung Kenntnis nehmen kann. Wird eine Beleidigung im öffentlichen Facebook-Bereich eingestellt, ist dies besonders schwerwiegend, da sämtliche Nutzer darauf zugreifen können.

Dagegen kann ein Post, der nur für Facebook-Freunde des Mitarbeiters abrufbar ist, als vertrauliche Äußerung zu werten sein, die nicht zu sanktionieren ist. Dies wäre dann der Fall, wenn sich unter den Freunden keine Kollegen befinden, sodass der Beitrag keine Auswirkung auf den Betriebsfrieden hat. Die Rechtsprechung wertet solche Fälle allerdings ganz unterschiedlich.

Insgesamt besteht erhebliche Unsicherheit, welche Mitarbeiteräußerungen im Web 2.0 arbeitsrechtlich sanktioniert werden können. Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen, sich hinsichtlich kritischer Äußerungen über Kollegen oder Arbeitgeber generell zurückzuhalten. Für Unternehmen kann es ratsam sein, Social-Media-Guidelines zu erlassen, um über die Risiken aufzuklären.

1.

Erläutern Sie, durch welche Merkmale sich der Werkvertrag und der Arbeitsvertrag auszeichnen, und stellen Sie anhand jeweils eines Beispiels dar, worin beide übereinstimmen und worin sie sich unterscheiden. [28 Punkte]

2.

Subsumieren Sie, ob D aus einem Arbeitsvertrag einen Lohnzahlungsanspruch besitzt (Material 1). [34 Punkte]

3. a)

Bewerten Sie, ob die Kündigung der L verhältnismäßig ist, und berücksichtigen Sie dabei den Grundrechtskonflikt zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen sowie der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit und der Privatautonomie von Unternehmen auf der anderen Seite (Materialien 3 und 4). [18 Punkte]

3. b)

Entwickeln Sie in der Rolle eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin der Personalabteilung eine knappe Social-Media-Guideline dazu, wie sich Arbeitnehmer in sozialen Netzwerken über ihre Arbeitgeber äußern dürfen (Material 4). [10 Punkte]

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