Aufgabe 3 · Abitur NRW Recht LK · Haupttermin 2021

Thema: Gewährleistung, Schadensersatz und deliktische Haftung · Aus der Prüfung LK · Haupttermin (2021)

Aufgabenstellung

Abiturprüfung 2021 – Recht, Leistungskurs

Thema: Verbraucherrechte im Zivilrecht

Material 1: Sachverhalt – Der Autokauf

S versucht ihr Glück herauszufordern und will sich am 11.06.2020 einen neuen Pkw zulegen. Sie geht dazu zu Autohändler A, der zugleich Kraftfahrzeugmeister ist und sucht sich einen gebrauchten und sportlich tiefergelegten GTI zum Preis von 10.000 € aus. Den Umbau hatte A selbst vorgenommen, um den Wagen noch wesentlich schneller zu machen. Der Wagen gefällt S auf den ersten Blick, da er zu ihrem Typ gut passt. Sie will diesen oder gar keinen Pkw haben. Dazu unterschreiben S und A am selben Tag eine Kaufvertragsurkunde mit entsprechender Vereinbarung und S fährt mit ihrem neuen Pkw vom Hof des Autohändlers.

Damit nimmt das Schicksal seinen Lauf, denn auf der ersten größeren Fahrt nach Hamburg verunglückt S, da die Bremsen des GTI versagen. Der Wagen wird völlig zerstört, S wird erheblich verletzt. S ist total verärgert und verlangt nunmehr von A folgende Schäden ersetzt: den Kaufpreis in Höhe von 10.000 €, Gutachterkosten in Höhe von 1.500 €, Arztkosten in Höhe von 1.000 €, Schmerzensgeld in Höhe von 400 € und Verdienstausfall in Höhe von 800 €.

Es stellte sich heraus, dass A den Pkw zwar zuvor untersucht hatte, den Bremsdefekt hatte er aber übersehen, da dieser nicht leicht zu erkennen war. Über den Umbau hatte er S nicht informiert, da er meinte, dass jeder Käufer dies problemlos bemerken würde, solche Autos seien eben wesentlich aerodynamischer und damit schneller und leistungsstärker.

A verweigert deshalb jegliche Zahlung und meint, S hätte eben besser aufpassen sollen, gekauft sei eben gekauft.

(Autorentext)

Material 2: Sachverhalt – Fallabwandlung

S hat in diesem Fall den Pkw bereits am 05.01.2018 mit Unterschrift unter den Kaufvertrag erworben. Am 10.01.2018 wurde das Auto an sie ausgeliefert.

Den Defekt an der Bremsanlage und damit die dauerhafte Funktionsuntauglichkeit des Pkw bemerkt S nunmehr erst am 12.01.2020 im Rahmen einer Routineinspektion einer anderen Fachwerkstatt. S meint, A müsse ihr zumindest den Kaufpreis in Höhe von 10.000 € erstatten und den Pkw zurücknehmen, da sein Verhalten hinterlistig war, er hätte den Defekt der Bremsanlage mitteilen müssen. A entgegnet, die Sache sei ja schon lange her, er könne sich an den Kauf gar nicht mehr erinnern und es sei ja sicher mehr als ein Jahr vergangen.

(Autorentext)

Material 3: „Wirkung der neuen Musterfeststellungsklage im Zivilprozess: Ein Mehr an Verbraucherschutz oder eine unzumutbare Belastung von Unternehmen?“

1. Ziele der Musterfeststellungsklage

In einem durch Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben hinterlässt ein unrechtmäßiges Verhalten eines Unternehmers häufig eine Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucher („Dieselskandal“). Vielfach sehen die Geschädigten von einer individuellen Verfolgung ihrer Schadensersatz- und Erstattungsansprüche ab, wenn eine außergerichtliche Streitschlichtung nicht zustande kommt. Viele Geschädigte scheuen angesichts des ungewissen Prozessausgangs eine kostenträchtige Individualklage gegen den Unternehmer. Dadurch erlangt der unrechtmäßig handelnde Unternehmer einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Wettbewerbern. Um „Streuschäden“ und „Massenschäden“ in einer Vielzahl von gleichgelagerten Schadensfällen zu bewältigen, haben qualifizierte Einrichtungen (Verbraucherverbände) die Möglichkeit, im Interesse der Verbraucher eine Musterfeststellungsklage zu erheben. Die Ergebnisse des Musterfeststellungsprozesses sind für Verbraucher verbindlich, die ihre Ansprüche zur Eintragung in das Klageregister angemeldet haben. Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil trifft verbindliche Feststellungen für die anschließende Individualklage des Verbrauchers, mit der er seine individuell zu berechnenden Ansprüche gegen den Unternehmer geltend machen muss.

2. Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen

Klagebefugt sind so genannte qualifizierte Einrichtungen (§ 606 Abs. 1 ZPO). Die Einrichtungen müssen eine gewisse Größe und Unabhängigkeit aufweisen. Sie dürfen nicht mehr als 5% ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen. Dadurch soll gewährleistet sein, dass die Einrichtung die Interessen der Verbraucher vertritt. Bei Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wird unwiderleglich vermutet, dass es sich um eine qualifizierte Einrichtung handelt (§ 606 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

3. Feststellungsziele

Die Klage muss darauf gerichtet sein, das „Vorliegen oder Nichtvorliegen von tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen“ (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer festzustellen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit werden wesentliche Teile des Streitstoffs im Musterfeststellungsprozess bereits verbindlich für die nachfolgenden Individualprozesse der einzelnen Verbraucher geklärt. Verbraucher, die sich zum Musterfeststellungsprozess angemeldet haben, können so die Erfolgsaussichten eines Individualprozesses besser abschätzen.

Der Kläger muss glaubhaft machen, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen (§ 606 Abs. 3 ZPO). Zudem müssen zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister angemeldet haben.

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/musterfeststellungsklage/index.php (Zugriff: 30.03.2020)

Material 4: Gesetzestext – Auszug aus der Zivilprozessordnung

§ 606 Musterfeststellungsklage

(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die

1. als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,

2. mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingetragen sind,

3. in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,

4. Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und

5. nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.

Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.

(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass

1. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;

2. von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.

Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. § 253 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn

1. sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,

2. glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und

3. zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.

Quelle: Zivilprozessordnung in der Fassung v. 05.12.2005, BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781; zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1724)

1.

Erläutern Sie, welche Stellung das Gewährleistungsrecht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Privatautonomie einnimmt. Beschreiben Sie drei Rechte, die dem Käufer einer Sache bei Mängeln gegenüber dem Verkäufer zustehen, und veranschaulichen Sie jedes davon durch ein Beispiel. [18 Punkte]

2.

Subsumieren Sie, ob S von A den Ersatz ihrer Schäden verlangen kann, und bestimmen Sie dabei Art und Umfang der einzelnen Schadenspositionen samt ihren Rechtsgrundlagen (Material 1). [36 Punkte]

3.

Subsumieren Sie für die Fallabwandlung, ob S sich gegenüber A auch bei einem bestehenden Kaufpreisanspruch auf die Einrede der Verjährung berufen kann (Material 2). [18 Punkte]

4.

Bewerten Sie, inwiefern die mit der neu eingeführten Musterfeststellungsklage verbundene Einschränkung der Privatautonomie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die Interessen von Verbrauchern und Unternehmern zu wahren (Materialien 3 und 4). [18 Punkte]

Aufgabenstellung: Aufgabe 3 · Abitur NRW Recht LK · Haupttermin 2021

Lösung

Nach den offiziellen Korrekturhinweisen

1. Erläutern Sie, welche Stellung das Gewährleistungsrecht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Privatautonomie einnimmt. Beschreiben Sie drei Rechte, die dem Käufer einer Sache bei Mängeln gegenüber dem Verkäufer zustehen, und veranschaulichen Sie jedes davon durch ein Beispiel. (18 Punkte)

Lösung: Ausarbeitung zur Schutzfunktion der Gewährleistungsrechte im Rahmen der Privatautonomie sowie Darstellung von drei Gewährleistungsrechten mit Beispielen.

2. Subsumieren Sie, ob S von A den Ersatz ihrer Schäden verlangen kann, und bestimmen Sie dabei Art und Umfang der einzelnen Schadenspositionen samt ihren Rechtsgrundlagen (Material 1). (36 Punkte)

Lösung: Gutachterliche Prüfung des Schadensersatzanspruchs der S gegen A gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB sowie Prüfung der einzelnen Schadensposten nach §§ 249, 253 II BGB.

3. Subsumieren Sie für die Fallabwandlung, ob S sich gegenüber A auch bei einem bestehenden Kaufpreisanspruch auf die Einrede der Verjährung berufen kann (Material 2). (18 Punkte)

Lösung: Subsumtion des Anspruchs auf Kaufpreisrückerstattung (z. B. nach Rücktritt gem. §§ 346, 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V, 323 BGB) und Prüfung der Verjährungseinrede des A gem. § 438 BGB.

4. Bewerten Sie, inwiefern die mit der neu eingeführten Musterfeststellungsklage verbundene Einschränkung der Privatautonomie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die Interessen von Verbrauchern und Unternehmern zu wahren (Materialien 3 und 4). (18 Punkte)

Lösung: Erörterung und differenzierte Bewertung der Musterfeststellungsklage anhand der Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) im Spannungsverhältnis von Privatautonomie, Verbraucherschutz und Unternehmerinteressen.

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