Aufgabe 2 · Abitur NRW Recht LK · Haupttermin 2021

Thema: Grundrechte und Verfassungsbeschwerde · Aus der Prüfung LK · Haupttermin (2021)

Aufgabenstellung

Abiturprüfung 2021 – Recht, Leistungskurs

Aufgabenstellung: Thema: Die Pressefreiheit in der Demokratie

Materialgrundlage

Material 1: Sachverhalt

F, der als Friseur von zahlreichen Prominenten bekannt geworden ist, betreibt mehrere Friseurgeschäfte. Zu seinen Kundinnen und Kunden gehören prominente Personen wie Politikerinnen und Politiker sowie bekannte Models. Zusätzlich vertreibt er unter seinem Namen eigene Haarpflegeprodukte.

Im März 2012 veröffentlichte die Zeitung B in dem von ihr betriebenen Internetportal unter der Überschrift „Filialleiter von Friedrich Föhn [voller Name des F] mit ‚Hells Angels‘ verhaftet“ einen Artikel, in dem im Wesentlichen darüber berichtet wird, dass Benjamin S (S), ein Mitarbeiter des F, zusammen mit einem Freund und zwei Mitgliedern der Gruppierung „Hells Angels“ wegen des Vorwurfs der versuchten schweren räuberischen Erpressung verhaftet worden sei. Wörtlich heißt es dazu u. a.:

„Versuchte schwere räuberische Erpressung:

Als Filialleiter bei Promi-Friseur Friedrich Föhn [voller Name des F] (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-Geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei ‚Hells Angels‘-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung. Was hat der Friseur bloß mit den Rockern zu tun? […] Dem Filialleiter tut jetzt alles leid. Über seinen Chef sagt er: ‚Ich bin im Kreuzberger Kiez groß geworden. Friedrich weiß, dass ich eine schwierige Vergangenheit habe. Er hat mir trotzdem eine Chance gegeben.‘“

Neben diesem Text ist ein Foto von F und seinem Filialleiter S vor dem Friseurgeschäft anlässlich der Eröffnung zu sehen. F ist insbesondere der Auffassung, er müsse es nicht dulden, für die B als Aufmacher eines Ermittlungsverfahrens gegen eine dritte Person herzuhalten. Er verlangt daraufhin von B einerseits, es gem. § 1004 BGB zu unterlassen, das veröffentlichte Foto weiterhin zu publizieren, andererseits verlangt er Schadensersatz gem. § 823 BGB.

Die Klage des F wurde in letzter Instanz vom BGH abgewiesen. F wendet sich nun mit einer Verfassungsbeschwerde an das BVerfG. Er rügt eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 I GG.

B führt dazu aus, dass es sich bei F gem. § 23 I Nr. 1 KunstUrhG um eine Person der Zeitgeschichte handele und insofern eine derartige Fotoveröffentlichung zu dulden habe. B berufe sich in diesem Kontext lediglich auf ihr Recht auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 I 2 GG.

Quelle: angelehnt an https://www.juracademy.de/rechtsprechung/article/anspruch-auf-unterlassung-einer-presseveroeffentlichung-im-falle-einer-identifizierenden-textberichterstattung (Zugriff: 02.01.2020)

Material 2: Gesetzestext (Auszug) – Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

§ 13 Nr. 8a BVerfGG: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet (…) 8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes), (…)

§ 23 BVerfGG: (1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (…)

§ 90 BVerfGG: (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. (…).

§ 92 BVerfGG: In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

§ 93 BVerfGG: (1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich. (…)

Material 3: Gesetzestext (Auszug) – Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG)

§ 22: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. […]

§ 23: (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen bereitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen […]

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Bearbeitervermerk: Das KunstUrhG ist formell und materiell verfassungsmäßig.

Material 4: Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) werden soziale Netzwerke ab einer bestimmten Größenordnung verpflichtet, halbjährlich einen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu erstellen (§ 2 NetzDG) sowie ein wirksames Beschwerdemanagement vorzuhalten (§ 3 NetzDG).

Ferner müssen Anbieter sozialer Netzwerke einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 Absatz 1 NetzDG) sowie für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde eine empfangsberechtigte Person im Inland benennen, die auf Auskunftsersuchen innerhalb von 48 Stunden nach Zugang antworten muss (§ 5 Absatz 2 NetzDG).

Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann das Bundesamt für Justiz Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen und die Leitungspersonen einleiten und gegebenenfalls Bußgelder verhängen.

Wenn rechtswidrige Inhalte trotz einer beim sozialen Netzwerk erhobenen Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gelöscht oder gesperrt werden, können Nutzer den Sachverhalt dem BfJ [Bundesamt für Justiz] melden. Das BfJ prüft dann, ob ein Bußgeldverfahren gegen den Netzwerkbetreiber einzuleiten ist.

Rechtswidrige Inhalte sollen durch die Netzwerkbetreiber gelöscht oder gesperrt werden. Das Unterbinden von Hasskriminalität sichert eine freie, offene und demokratische Kommunikationskultur in den sozialen Netzwerken. Der Maßstab, was gelöscht oder gesperrt werden muss, wird nicht von den sozialen Netzwerken gesetzt. Maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze. Mit dem Gesetz werden keine neuen Löschpflichten geschaffen. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass bestehendes Recht eingehalten und durchgesetzt wird.

Unabhängig von den Regelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes bleibt es dabei, dass, wer strafbare Inhalte im Netz verbreitet, auch strafrechtlich verfolgt wird. Hierfür sind auch weiterhin die Strafverfolgungsbehörden (Polizei/Staatsanwaltschaft) zuständig.

Quelle: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/NetzDG/NetzDG_node.html (Zugriff: 02.01.2020)

1.

Erläutern Sie, welche Stellung und Funktion die Pressefreiheit im Grundgesetz hat und wo ihre Schranken liegen; beziehen Sie dabei die Wechselwirkungen von Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit mit dem Demokratieprinzip ein. [24 Punkte]

2.

Subsumieren Sie unter die Voraussetzungen der Zulässigkeit die Verfassungsbeschwerde des F (Materialien 1, 2 und 3). [12 Punkte]

3.

Subsumieren Sie unter die Voraussetzungen der Begründetheit eine Verfassungsbeschwerde des F (Materialien 1, 2 und 3). [32 Punkte]

4.

Bewerten Sie, inwiefern es mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Demokratie verhältnismäßig ist, die Meinungsfreiheit nach dem Muster des NetzDG zu beschränken, indem Sie die Grundlagen der Meinungsfreiheit darstellen (Material 4). [22 Punkte]

Aufgabenstellung: Aufgabe 2 · Abitur NRW Recht LK · Haupttermin 2021

Lösung

Nach den offiziellen Korrekturhinweisen

1. Erläutern Sie, welche Stellung und Funktion die Pressefreiheit im Grundgesetz hat und wo ihre Schranken liegen; beziehen Sie dabei die Wechselwirkungen von Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit mit dem Demokratieprinzip ein. (24 Punkte)

Lösung: Individuelle Ausarbeitung gemäß den Kriterien der amtlichen Vorgaben.

2. Subsumieren Sie unter die Voraussetzungen der Zulässigkeit die Verfassungsbeschwerde des F (Materialien 1, 2 und 3). (12 Punkte)

Lösung: Individuelle Subsumtion zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

3. Subsumieren Sie unter die Voraussetzungen der Begründetheit eine Verfassungsbeschwerde des F (Materialien 1, 2 und 3). (32 Punkte)

Lösung: Individuelle Subsumtion zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde.

4. Bewerten Sie, inwiefern es mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Demokratie verhältnismäßig ist, die Meinungsfreiheit nach dem Muster des NetzDG zu beschränken, indem Sie die Grundlagen der Meinungsfreiheit darstellen (Material 4). (22 Punkte)

Lösung: Individuelle Bewertung der Verhältnismäßigkeit des NetzDG.

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