Aufgabe 1 · Abitur NRW Recht LK · Haupttermin 2021
Thema: Strafrecht: Straftaten gegen Leben und Körper und Strafzwecke · Aus der Prüfung LK · Haupttermin (2021)
Aufgabenstellung
Thema: Straftaten gegen das Leben – Einsatz von KI im Strafrecht?
Material 1: Sachverhalt
An einem Spieltag der Fußball-Bundesliga ereignete sich ein Anschlag auf den vollbesetzten Mannschaftsbus des Fußballbundesligisten B. Als der Bus aus dem Mannschaftsquartier in der Nähe des Fußballstadions auf eine Zufahrtsstraße einbog, detonierte ein Sprengsatz in unmittelbarer Nähe des Busses. Es zerbrachen daraufhin mehrere Fensterscheiben, Splitter flogen durch die Luft. Der Bus kam glücklicherweise schnell zum Stehen, der Fahrer konnte einen Verkehrsunfall vermeiden.
In der Folge zeigte sich, dass der Anschlag glücklicherweise wenig folgenreich war. Ein Spieler, der in unmittelbarer Nähe der zersprungenen Fensterscheiben saß, wurde allerdings erheblich an Arm und Schulter verletzt. Er musste im Krankenhaus operiert werden, erlitt mehrere tiefe Schnittwunden und einen Bruch des Oberarms. Infolge der Verletzung fiel der Spieler mehrere Wochen verletzt aus, erlitt aber keine bleibenden Beeinträchtigungen. Die ermittelnden Polizeibeamten stellten zu dem Vorgang fest, dass die Fußballspieler erhebliches Glück hatten. Lediglich durch die zügige Geschwindigkeit des Busses und der leicht verzögerten Zündung sei erheblich Schlimmeres vermieden worden.
Der wenig später ermittelte und in der richterlichen Vernehmung geständige S hatte eine ferngelenkte Zündung in einer Hecke am Straßenrand deponiert und zündete die Bombe in unmittelbarer Nähe des Tatortes aus einem Pkw. Bei der Tatausführung hatte S den Sprengsatz nur eine Sekunde nach der Durchfahrt des Busses gezündet, die Tatfolgen wären sonst wesentlich erheblicher gewesen. Hätte S sein Vorhaben, wie geplant, korrekt ausgeführt, wären nach Angaben eines Gutachters sicher mehrere Personen getötet worden.
Zu seinem Motiv gab S Geldnot an. Er habe mit Aktienoptionen gehandelt und viel Geld verloren. Ein mit S befreundeter Aktienhändler X habe ihm geraten, mit Optionsscheinen auf fallende Kurse einer bestimmten Aktie zu setzen, damit sei viel Geld zu verdienen. X äußerte gegenüber S, dass er an diesem konkreten Geschäft ebenfalls mitverdienen möchte. Der S habe daraufhin den Anschlag geplant, um den Aktienkurs des Fußballvereins B zu beeinflussen. In der Folgezeit sank der Aktienkurs tatsächlich etwas. Der Wertpapieraufsicht fiel der ungewöhnlich hohe Einsatz eines Optionsscheininhabers auf fallende Kurse auf, sodass schnell eine Verbindung der Tat zu S hergestellt und dieser ermittelt werden konnte.
S hatte, wie sich später herausstellte, den Sprengsatz von Y erhalten. X und Y waren sich zwar der Gefahren eines Anschlags bewusst, wollten aber an dem erheblichen Aktiengewinn, wie zuvor vereinbart, teilhaben.
Die Beteiligten zeigten bei der richterlichen Vernehmung keine Reue.
(Autorentext)
Material 2: Vom Computer zur Gefahr für die Gesellschaft erklärt
Sollten Algorithmen vor Gericht eine Rolle spielen? Ein Frankfurter Juraprofessor fordert ein Umdenken bei Künstlicher Intelligenz in der Strafrechtsprechung. Denn die Software sei nicht fehlerfrei.
Sechs Jahre Haft für unerlaubtes Benutzen eines fremden Autos und mangelnde Kooperation mit der Polizei: Diese Strafe hatte Eric Loomis einem Algorithmus zu verdanken. Nachdem der Amerikaner 2013 in einen Überfall mit Waffengewalt verwickelt gewesen war, erstellte ein Computerprogramm der Firma Northpointe für ihn eine Sozialprognose – basierend auf dem Lebenslauf des Angeklagten und 137 Fragen, die er beantworten musste. Heraus kam, dass der mehrfach vorbestrafte Loomis auch künftig eine Gefahr für die Gesellschaft sein werde. Obwohl dem Mann im konkreten Fall wenig nachzuweisen war, schickte ihn der Richter ins Gefängnis.
Christoph Burchard erzählt das, um dem Vortragspublikum im Forschungskolleg Humanwissenschaften der Uni Frankfurt eines klarzumachen: Rechtsprechung mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz ist keine Science-Fiction, sie wird längst praktiziert. Noch ist es nicht so weit, dass Elektronengehirne autonom Prozesse führen. Doch Burchard, Strafrechtsprofessor an der Goethe-Universität, empfiehlt dringend, schon jetzt über Leitlinien für den Einsatz lernfähiger Software in Gerichtsverfahren nachzudenken.
In den Vereinigten Staaten sei es mittlerweile vielerorts üblich, das Rückfallrisiko von Angeklagten durch Programme wie jenes von Northpointe zu ermitteln. Dahinter stehe die Erwartung, Gefahren für die Allgemeinheit besser einschätzen zu können, aber auch die Hoffnung auf schnellere und kostengünstigere Verfahren. Die Chinesen versuchen ebenfalls, Künstliche Intelligenz in die Rechtsfindung einzubeziehen. In dem autoritären Staat geschieht das laut Burchard vor allem aus dem Wunsch heraus, unerwünschte Abweichungen im Strafmaß zu unterbinden.
Aber auch liberale Forscher können der Idee etwas abgewinnen, Gerichte durch Algorithmen zu unterstützen. Ihnen geht es nach Burchards Worten um „humanistische, rationale Rechtsanwendung“: Sie erhofften sich von der angeblich weniger durch Vorurteile beeinflussten Maschinenlogik mehr Objektivität. Der Professor kann diesen Wunsch verstehen: Nach welchen Kriterien Richter Strafen verhängten, bleibe auch hierzulande oft im Dunkeln, und die Unterschiede beim Sanktionieren gleicher Delikte etwa in Hamburg und Bayern seien „schwer hinnehmbar“.
Trotzdem warnt Burchard vor dem Glauben, eine Künstliche Intelligenz könne nicht befangen sein. „Wenn Sie Vorurteile in Algorithmen hineinfüttern, kommen wieder Vorurteile heraus.“ Schon die Zusammenstellung der Informationen, auf deren Grundlage eine Software Empfehlungen abgebe, könne unausgewogen sein. Dies führe eventuell zu einer ungünstigeren Sozialprognose, wenn der Computer zum Beispiel einen Schwarzen begutachte. Ein Problem sei auch, dass die Hersteller solcher Programme ihre Algorithmen zum Teil aus Gründen des Urheberschutzes nicht offenlegten. […]
Quelle: https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/algorithmen-werden-in-amerika-bei-gerichtsprozessen-genutzt-16230589.html (Zugriff: 29.04.2020)
1.
Erläutern Sie, wie § 211 StGB aufgebaut und strukturiert ist, und beschreiben Sie drei verschiedene Mordmerkmale, indem Sie jeweils ein Beispiel für die Anwendung anführen. [18 Punkte]
2.
Subsumieren Sie, welcher Straftaten sich S im vorliegenden Fall möglicherweise schuldig gemacht hat (Material 1). [30 Punkte]
3.
Subsumieren Sie im Anschluss, welcher Straftaten sich X und Y im vorliegenden Fall jeweils möglicherweise schuldig gemacht haben (Material 1). [16 Punkte]
4.
In den USA ist dies bereits Praxis und wird inzwischen auch in Deutschland erörtert: algorithmenbasierte Entscheidungssysteme mit künstlicher Intelligenz im Strafverfahren (sogenannte „Roboter-Richter“). Setzen Sie sich mit dem Einsatz solcher Algorithmen im Strafprozess auseinander und beziehen Sie dabei rechtsstaatliche Grundsätze, verwaltungsorganisatorische Gesichtspunkte sowie Kriterien der Strafzumessung ein (Material 2). [26 Punkte]

Lösung
Nach den offiziellen Korrekturhinweisen
1. Erläutern Sie, wie § 211 StGB aufgebaut und strukturiert ist, und beschreiben Sie drei verschiedene Mordmerkmale, indem Sie jeweils ein Beispiel für die Anwendung anführen.
Lösung: Ausarbeitung zu Aufbau und Struktur des § 211 StGB (Systematik der Mordmerkmale) und drei Beispielen.
2. Subsumieren Sie, welcher Straftaten sich S im vorliegenden Fall möglicherweise schuldig gemacht hat (Material 1).
Lösung: Rechtsgutachten zur Strafbarkeit des S (u. a. versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion).
3. Subsumieren Sie im Anschluss, welcher Straftaten sich X und Y im vorliegenden Fall jeweils möglicherweise schuldig gemacht haben (Material 1).
Lösung: Rechtsgutachten zur Strafbarkeit von X (Anstiftung) und Y (Beihilfe).
4. In den USA ist dies bereits Praxis und wird inzwischen auch in Deutschland erörtert: algorithmenbasierte Entscheidungssysteme mit künstlicher Intelligenz im Strafverfahren (sogenannte „Roboter-Richter“). Setzen Sie sich mit dem Einsatz solcher Algorithmen im Strafprozess auseinander und beziehen Sie dabei rechtsstaatliche Grundsätze, verwaltungsorganisatorische Gesichtspunkte sowie Kriterien der Strafzumessung ein (Material 2).
Lösung: Erörterung und Bewertung des Einsatzes von KI-Systemen im Strafprozess.
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