Aufgabe 4 · Abitur NRW Recht LK · Haupttermin 2021

Thema: Arbeitsvertrag und Arbeitsrecht · Aus der Prüfung LK · Haupttermin (2021)

Aufgabenstellung

Thema: Der Arbeitsvertrag und seine besondere Bedeutung für das Individuum

Material 1: Sachverhalt

Frau Tina Müller (M), Sachbearbeiterin in der Buchhaltung, ist bereits innerhalb eines Jahres zwei Mal abgemahnt worden, weil sie unpünktlich zur Arbeit erschienen ist und dadurch zeitliche Verzögerungen in der Bearbeitung von Zahlungsein- und Zahlungsausgängen entstanden sind. Außerdem erledigt sie ihr aufgetragene Aufträge mitunter gar nicht oder so mangelhaft, dass ihre Kollegen kurzfristig einspringen und Teile ihrer Aufgaben übernehmen müssen. Am 16. März ist sie nicht nur zu spät gekommen, sondern hat dadurch einen wichtigen Termin bei einem Geldinstitut verpasst. Dadurch ist ihrem Unternehmen in Bezug auf einen Kredit ein Schaden entstanden, eine Rate für eine Investition kann nun nicht termingerecht überwiesen werden.

Ihr Abteilungsleiter in der Buchhaltung meint, das Maß sei nun voll, und teilt der Personalleiterin mit, dass Frau Müller gekündigt werden soll.

Frau Müller wird nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit durch den bevollmächtigten Geschäftsführer U am 1. April zum 1. Juni gekündigt, indem ihr ein Brief mit der Kündigung nach Hause geschickt wird, den sie allerdings nicht entgegennimmt und ihn stattdessen im Briefkasten liegen lässt.

Der Betriebsrat ist zuvor ordnungsgemäß gehört worden und stimmt ihrer Kündigung zu. Frau Müller geht weiter zur Arbeit und ist der Ansicht, dass die Kündigung für sie nicht gelte. Ihr Arbeitgeber U stellt ab dem 1. Juni seine Gehaltszahlungen an sie ein und fordert sie mehrfach auf ihren Arbeitsplatz zu verlassen. Am 10. Juni ist Frau Müller weiterhin der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf die Gehaltszahlungen ab dem 1. Juni hat, da sie nie schriftlich von einer Kündigung erfahren habe.

Abwandlung:

Frau Müller ist ausschließlich per Telefonanruf über ihre Kündigung durch ihren Arbeitgeber U informiert worden. Der bevollmächtigte Geschäftsführer U ist über Frau Müllers dauerndes folgenreiches Zuspätkommen so erbost, dass er ihr nach ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung am 1. April zum 1. Mai kündigt und die Gehaltszahlungen an sie einstellt.

Frau Müller ist nun ihrerseits erbost über das Verhalten ihres Arbeitgebers und erhebt Kündigungsschutzklage. Sie behauptet die Kündigung sei unwirksam und sie habe weiterhin Anspruch auf ihr Gehalt.

(Autorentext)

Material 2: Gesetzestext und Anmerkung

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

(...)

Anmerkung:

Verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung umfasst die ganze Bandbreite der arbeitsvertraglichen Pflichtverstöße. Es lassen sich folgende Einteilungen bilden:

• Pflichtwidrigkeiten im Leistungsbereich

• Verstöße gegen die betriebliche Ordnung

• Störungen im Vertrauensbereich

• Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten

• Außerdienstliches Verhalten

Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung liegt immer dann vor, wenn dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine Eigenschaft oder Fähigkeit fehlt, um die arbeitsvertraglich festgelegte Leistung zu erbringen, z. B.:

• Längerfristige schwere Krankheit

• Fehlende oder nicht verlängerte Arbeitserlaubnis

• Antritt einer Haftstrafe

• Wehrdienst

• Alkohol- und Drogensucht

Quelle: Andreas Tschirner: Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2007, Haan-Gruiten: Verlag Europa-Lehrmittel, S. 78 f.

Material 3: Sachverhalt

Die Unternehmerin U benötigt dringend eine Geschäftsführerin. Sie führt Auswahlgespräche und entscheidet sich für eine junge Frau, die alle Voraussetzungen für den Arbeitsplatz mitbringt.

Kaum hat die neue Geschäftsführerin G ihren Arbeitsvertrag unterschrieben, teilt sie der U freudestrahlend mit, sie sei in der neunten Woche schwanger.

U ist empört, da ihr Unternehmen große Investitionen getätigt hat und vertragliche Bindungen mit Kunden für die nächsten Jahre eingegangen ist, die ohne die Arbeitskraft der G nur schwerlich erfüllt werden können. Ihr unternehmerisches Risiko steigt durch den absehbaren Ausfall der Arbeitsleistung der G in großem Maße.

U kündigt der G daraufhin zum nächstmöglichen Termin.

(Autorentext)

1.

Erläutern Sie die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Arbeits- und Kaufvertrag anhand ihrer Merkmale, jeweils veranschaulicht durch ein Beispiel. [22 Punkte]

2.

Subsumieren Sie, ob M aus ihrem Arbeitsvertrag Gehaltszahlungen verlangen kann und welcher Anspruch ihr gegebenenfalls zusteht (Materialien 1 und 2). [32 Punkte]

3.

Subsumieren Sie sämtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der gegenüber M ausgesprochenen Kündigung (Material 1, Abwandlung und Material 2). [16 Punkte]

4.

Bewerten Sie, ob die Kündigung der schwangeren S [G] verhältnismäßig ist, indem Sie den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie und den verfassungsrechtlichen Schutz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) gegeneinander abwägen (Material 3). [20 Punkte]

Aufgabenstellung: Aufgabe 4 · Abitur NRW Recht LK · Haupttermin 2021

Lösung

Nach den offiziellen Korrekturhinweisen

1. Erläutern Sie die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Arbeits- und Kaufvertrag anhand ihrer Merkmale, jeweils veranschaulicht durch ein Beispiel.

Lösung: Umfassende Erläuterung und Gegenüberstellung von Kauf- und Arbeitsvertrag anhand von Beispielen: - Kaufvertrag (§ 433 BGB): Zweiseitiges Rechtsgeschäft; grundsätzlich formfrei; Gegenstand ist eine Sache oder ein Recht gegen Kaufpreiszahlung; mindestens ein Vertragspartner ist kein Unternehmer (bzw. Regelung auch unter Privatpersonen oder B2B); Pflicht zur Übergabe und Übereignung der mangelfreien Kaufsache. - Arbeitsvertrag (§ 611a BGB): Zweiseitiges Rechtsgeschäft; Gegenstand ist eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgeltzahlung; gesetzliches Schriftformerfordernis bei Beendigung durch Kündigung oder Auflösungsvertrag (§ 623 BGB). - Unterschiede & Beispiele: Kaufvertrag zielt auf Leistungserfolg/Eigentumsübertragung ab (z. B. Kauf eines Laptops), Arbeitsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis mit persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (z. B. Anstellung als Buchhalterin).

2. Subsumieren Sie, ob M aus ihrem Arbeitsvertrag Gehaltszahlungen verlangen kann und welcher Anspruch ihr gegebenenfalls zusteht (Materialien 1 und 2).

Lösung: Gutachterliche Anspruchsprüfung (z. B. M gegen U auf Vergütung gem. § 611a Abs. 2 BGB): 1. Obersatz: Fraglich ist, ob M gegen U einen Anspruch auf Gehaltszahlung ab dem 1. Juni bzw. bis zum 10. Juni aus § 611a Abs. 2 BGB hat. 2. Anspruchsentstehung: Ein wirksamer Arbeitsvertrag wurde durch Angebot und Annahme gem. §§ 145, 147 BGB geschlossen. 3. Anspruchserlöschen durch Kündigung: - *Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB):* Kündigungsschreiben wurde am 1. April in den Briefkasten eingeworfen. Damit gelangte die Willenserklärung in den Machtbereich der M, sodass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen war (Zugang wirksam, auch wenn sie den Brief nicht entnimmt). - *Form (§ 623 BGB):* Das Kündigungsschreiben erfüllt die Schriftform. - *Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB):* Nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Zugang am 1. April führt bei einer zweimonatigen Frist zu einer Beendigung frühestens zum 30. Juni (nicht zum 1. Juni). Die Kündigungserklärung ist somit in eine fristgerechte Kündigung zum 30. Juni umzudeuten. - *Kündigungsgrund (§ 1 KSchG):* Verhaltensbedingte Kündigung nach zwei Abmahnungen wegen Unpünktlichkeit, Schlechtleistung und Schädigung durch Fristversäumnis ist sozial gerechtfertigt. - *Beteiligung des Betriebsrats:* Ordnungsgemäß angehört gem. § 102 BetrVG. 4. Ergebnis: Das Arbeitsverhältnis endete erst mit Ablauf der Frist am 30. Juni. Da M ihre Arbeitskraft angeboten hat und abgewiesen wurde (Annahmeverzug §§ 615, 293 ff. BGB), besteht der Gehaltsanspruch für den Monat Juni bis zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt fort.

3. Subsumieren Sie sämtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der gegenüber M ausgesprochenen Kündigung (Material 1, Abwandlung und Material 2).

Lösung: Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung in der Abwandlung: 1. Formerfordernis gem. § 623 BGB: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine rein mündliche oder telefonische Kündigung verstößt gegen § 623 BGB und ist daher nach § 125 Satz 1 BGB nichtig (unwirksam). 2. Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB): Auch die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende (bei 5-jähriger Betriebszugehörigkeit) wurde mit der Frist zum 1. Mai nicht eingehalten. 3. Kündigungsgrund gem. § 1 KSchG: Zwar lägen nach den Abmahnungen Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung vor, jedoch scheitert die Kündigung bereits an dem zwingenden gesetzlichen Formmangel. 4. Ergebnis: Die telefonische Kündigung ist gem. § 623 i. V. m. § 125 BGB absolut formunwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht fort und die Kündigungsschutzklage der M ist begründet; ihr Gehaltsanspruch besteht fort.

4. Bewerten Sie, ob die Kündigung der schwangeren S verhältnismäßig ist, indem Sie den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie und den verfassungsrechtlichen Schutz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) gegeneinander abwägen (Material 3).

Lösung: Bewertung und Güterabwägung zur Verhältnismäßigkeit der Kündigung: 1. Schutzzweck von Art. 6 Abs. 1 und 4 GG: - Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. - Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 4 GG i. V. m. Sozialstaatsprinzip). - Konkretisierung durch das Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG, Kündigungsverbot während der Schwangerschaft bis vier Monate nach Entbindung), um die wirtschaftliche Existenz und die Gesundheit von Mutter und ungeborenem Kind zu sichern sowie Diskriminierung abzuwenden. 2. Schutz der Unternehmerin (Art. 2 Abs. 1 GG / Art. 12 Abs. 1 GG / Privatautonomie): - Schutz der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, Vertragsfreiheit (Abschluss- und Beendigungsfreiheit) sowie unternehmerisches Handeln. - Problematik hoher Investitionen, ungedeckter Verträge und Ausfall der neuen Führungskraft. 3. Verhältnismäßigkeitsprüfung & Abwägung: - *Legitimer Zweck:* Abwendung von wirtschaftlichem Schaden der Unternehmerin. - *Geeignetheit und Erforderlichkeit:* Eine Kündigung würde den finanziellen Schaden abwenden, greift jedoch existentiell in den Schutz der Schwangeren ein. - *Angemessenheit (Proportionalität):* Der verfassungsrechtlich verankerte Schutz von Leben, Mutter und Kind (Art. 6 Abs. 1, 4 GG) wiegt schwerer als das rein wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers. Das Gesetz (§ 17 MuSchG) sieht ein striktes Kündigungsverbot vor (Ausnahmen nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung in extremen Ausnahmefällen). 4. Fazit: Die Kündigung erweist sich als unverhältnismäßig und rechtswidrig; das Schutzinteresse der Schwangeren überwiegt die unternehmerische Privatautonomie.

Die ausführliche Erklärung Schritt für Schritt (mit KI) gibt es mit Premium. Premium

Löse sie direkt hier: automatische Korrektur, Hinweise und Lösung Schritt für Schritt.

‹ Aufgabe HT 4 · GK · Haupttermin 2021

Mehr Aufgaben zu Arbeitsvertrag und Arbeitsrecht