Aufgabe HT 2 · Abitur NRW Recht GK · Haupttermin 2021

Thema: Grundrechte und Verfassungsbeschwerde · Aus der Prüfung GK · Haupttermin (2021)

Aufgabenstellung

Thema: Die Meinungsfreiheit im Rechtsstaat im Spannungsfeld zwischen kritischer Meinungsäußerung und Persönlichkeitsrechten

Material 1: Gesetzestext: Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) (Auszug)

§ 13 Nr. 8a BVerfGG

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet (...)

8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes), (...)

§ 23 BVerfGG

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (...)

§ 90 BVerfGG

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. (...)

§ 92 BVerfGG

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

§ 93 BVerfGG

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

Material 2: Sachverhalt (Autorentext)

Der Schauspieler Peter Petersen ist seit Jahren Hauptdarsteller einer TV-Serie im Abendprogramm eines Privatsenders. In der Rolle des Staatsanwalts Heinrich mischt er laut Beschreibung des Senders als freundlich-lässiger, aber professioneller Staatsanwalt die Unterwelt auf. Bei einer Einschaltquote von 21 % sehen durchschnittlich 3,3 bis 4,8 Millionen Zuschauer die Sendung. Neben seiner Rolle als Staatsanwalt Heinrich hat Petersen in kleineren Rollen an über 200 Kino- und Fernsehproduktionen mitgewirkt. Ihm widmen sich auch einige kleinere Fanklubs. Zwischen 2012 und 2015 hatte Petersen diversen Magazinen Interviews gegeben, in denen er unter anderem reuig eine Jahre zurückliegende Verurteilung wegen Drogenbesitzes ansprach und anmerkte, nunmehr ein großer Teeliebhaber geworden zu sein.

Im September 2018 wird Peter Petersen in der Hamburger Elbphilharmonie wegen Kokainbesitzes festgenommen. Zivilbeamte hatten beobachtet, wie er von den Toiletten kommend „verdächtige Handbewegungen“ gemacht hatte und bei der folgenden Durchsuchung eine geringe Menge von 0,23 g Kokain gefunden.

Wenige Tage später veröffentlicht eine bundesweit in hoher Auflage herausgegebene Tageszeitung Z auf ihrer Titelseite die Schlagzeile: „Beethoven, Champagner und Kokain! Staatsanwalt Heinrich in der Elbphilharmonie geschnappt“. Auf Seite 11 wird die Festnahme beschrieben und auf die frühere Verurteilung von Petersen wegen Drogenbesitzes hingewiesen. Die Information über die Identität der festgenommenen Person und den Tatvorwurf hatten die Journalisten auf Nachfrage von der zuständigen Staatsanwaltschaft erhalten.

Im Juli 2019 veröffentlicht die gleiche Zeitung Z einen Artikel über die Verurteilung von Peter Petersen wegen Drogenbesitzes zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen, in seinem Fall 18.000 EUR. In dem Artikel wird auch aus seinem Geständnis vor Gericht zitiert, in dem er angibt, der Drogenkonsum habe ihn nicht glücklich gemacht.

Aufgrund einer Klage von Peter Petersen gegen den Herausgeber Z der Zeitung Z-AG gem. § 823 I BGB werden ihm im November 2019 vom zuständigen Landgericht 5.000 EUR Schadensersatz wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die namentliche Nennung in den Berichten zugesprochen. Die Z-AG wird außerdem zur Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung der Artikel gemäß § 1004 BGB verurteilt. Es bestehe kein ernsthaftes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung. Drogenkonsum unter Künstlern sei vielmehr ein recht gewöhnlicher Vorgang ohne besonderen Nachrichtenwert. Insbesondere sei Petersen auch nicht als Person des öffentlichen Lebens einzustufen, da höchstens dem von ihm dargestellten Charakter, Staatsanwalt Heinrich, ein hoher Bekanntheitsgrad und für jüngere Zuschauer eine gewisse Vorbildfunktion zukomme, nicht aber Petersen selbst. Im Übrigen habe der berichtete Vorgang auf den Toiletten, also einem intimen Rückzugsort stattgefunden, was die Beeinträchtigung der Rechte von Petersen besonders schwer wiegen lasse. Berufung und Revision bestätigen das Urteil.

Die Z-AG sieht ihre Grund- und Menschenrechte verletzt. Peter Petersen sei immerhin Hauptdarsteller einer besonders bei jungen Männern extrem beliebten Serie, der bewusst das Rampenlicht der Medien gesucht habe, um Werbung für sich zu machen. Indem er in Interviews angab, keine Drogen mehr zu nehmen, habe er insofern auf sein Recht auf Privatsphäre verzichtet. Außerdem werde vorliegend ja nicht über das Privatleben einer Prinzessin, sondern über ernstzunehmende Straftaten und die Konsequenzen von Drogenkonsum berichtet. Tatsächlich existiert Rechtsprechung, die vorgibt, dass der Beitrag einer Berichterstattung zu einer Debatte von öffentlichem Interesse ein relevanter Faktor in solchen Konstellationen ist.

Der Herausgeber der Zeitung Z erhebt (im Namen der Z-AG) form- und fristgemäß Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil, in der er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 I GG rügt.

Material 3: Lexikon Presserecht: Person des öffentlichen Lebens

Im Gegensatz zur Person der Zeitgeschichte ist die Person des öffentlichen Lebens ein unbestimmter Rechtsbegriff, für den es in deutschen Gesetzen keine genaue Definition gibt. Von der Rechtsprechung wurde bislang jedoch definiert, dass das öffentliche Interesse an Informationen, die aus der Privatsphäre eines Menschen stammen, dann berechtigt ist, wenn der Betroffene öffentliches Aufsehen erregt oder prominent ist. Die reine Anwesenheit bei wichtigen Ereignissen ist hingegen für eine Berichterstattung nicht ausreichend. Speziell für Kinder und Jugendliche gilt, dass eine ungestörte Privatsphäre deutlich wichtiger als das Interesse der Medien zu gewichten ist.

1.

Erläutern Sie, welche Funktion die Verfassungsbeschwerde im Rechtsstaat für die Bürgerin / den Bürger hat, und stellen Sie die Bestandteile des Prüfungsschemas samt ihrer Prüfungsinhalte dar (Material 1). [22 Punkte]

2.

Subsumieren Sie den Fall im Hinblick auf die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde der Z-AG. Gehen Sie dabei auch auf den Meinungsbegriff und auf das im Sachverhalt angesprochene Kriterium der Person des öffentlichen Lebens ein (Materialien 1 und 2). [48 Punkte]

3.

Nehmen Sie Stellung dazu, ob Angeklagte und Verurteilte in gleicher Weise in den Medien mit ihrem vollen Namen genannt werden dürfen. Berücksichtigen Sie hierbei die Grundsätze des rechtsstaatlichen Strafverfahrens, die Grundrechte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und differenzieren Sie zwischen Privatpersonen und Personen des öffentlichen Lebens (Material 3). [20 Punkte]

Aufgabenstellung: Aufgabe HT 2 · Abitur NRW Recht GK · Haupttermin 2021

Lösung

Nach den offiziellen Korrekturhinweisen

1. Erläutern Sie, welche Funktion die Verfassungsbeschwerde im Rechtsstaat für die Bürgerin / den Bürger hat, und stellen Sie die Bestandteile des Prüfungsschemas samt ihrer Prüfungsinhalte dar (Material 1).

Lösung: Ausführliche Erläuterung der Funktion der Verfassungsbeschwerde als prozessuales Bürgerrecht zum Schutz vor Grundrechtseingriffen der öffentlichen Gewalt sowie strukturierte Darstellung der Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung.

2. Subsumieren Sie den Fall im Hinblick auf die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde der Z-AG. Gehen Sie dabei auch auf den Meinungsbegriff und auf das im Sachverhalt angesprochene Kriterium der Person des öffentlichen Lebens ein (Materialien 1 und 2).

Lösung: Gutachterliche Subsumtion der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde: Schutzbereich des Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (unter Einordnung wahrer Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug), Eingriff durch das zivilgerichtliche Urteil, Rechtfertigung über allgemeine Gesetze (§§ 823 I, 1004 BGB analog) und eingehende Abwägung im Rahmen der Angemessenheit (Art. 5 I GG vs. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG des Petersen) mit sachgerechtem Ergebnis.

3. Nehmen Sie Stellung dazu, ob Angeklagte und Verurteilte in gleicher Weise in den Medien mit ihrem vollen Namen genannt werden dürfen. Berücksichtigen Sie hierbei die Grundsätze des rechtsstaatlichen Strafverfahrens, die Grundrechte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und differenzieren Sie zwischen Privatpersonen und Personen des öffentlichen Lebens (Material 3).

Lösung: Differenzierte Stellungnahme zur Zulässigkeit der namentlichen Nennung von Angeklagten versus Verurteilten unter Berücksichtigung von Unschuldsvermutung, Resozialisierung, Öffentlichkeit des Strafverfahrens und dem Status als Privatperson bzw. Person des öffentlichen Lebens.

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