Aufgabe HT 3 · Abitur NRW Recht GK · Haupttermin 2021

Thema: Vertragsschluss und Wirksamkeit von Verträgen · Aus der Prüfung GK · Haupttermin (2021)

Aufgabenstellung

Abiturprüfung 2021 – Recht, Grundkurs (HT 3)

Thema: Die Wirksamkeit von Verträgen und ihre Grenzen

Material: Sachverhalt

Das Unternehmen A hat öffentlich eine Stelle für einen examinierten Betriebswirt oder eine examinierte Betriebswirtin ausgeschrieben. Auf diese Stelle bewirbt sich unter anderem auch der 30-jährige Bernd Bedürftig (B), der in dem Bewerbungsgespräch einen solch guten Eindruck hinterlässt, dass das Unternehmen ihm ein Stellenangebot zum nächsten Quartalsanfang unterbreitet, welches B dann auch schriftlich annimmt.

B ist froh, dass er noch drei Monate Zeit hat, sich auf den neuen Job vorzubereiten und den Umzug durchzuführen, wofür er gerne Kosten in Höhe von 2.000,00 € auf sich nimmt.

Drei Monate später tritt B seine neue Dienststelle an. In den ersten Wochen läuft auch alles nach Plan, obwohl A schon bereut, den B eingestellt zu haben, weil aufgrund einer verschlechterten Konjunkturlage das Unternehmen A gut auf die Dienste des neuen Angestellten verzichten könnte.

Die Bedenken gegen den neuen Kollegen werden allerdings umso größer, als B schon im ersten Winter wegen einer Wintergrippe zwei Wochen ausfällt. Was dem Unternehmenschef aber mindestens ebenso übel aufstößt, ist der über den „Flurfunk“ verbreitete Umstand, dass B glühender Anhänger des BVB 09 ist, was in einem in Gelsenkirchen beheimateten Unternehmen nicht nur in der Chefetage auf erheblichen Unmut stößt.

Nach fast einem Jahr erfährt die Geschäftsführung von A, dass mit dem Abschluss des Betriebswirtschaftsstudiums des B etwas nicht stimmt. B hatte zwar zwei Semester Betriebswirtschaft studiert, dieses Studium aber abgebrochen, weil er in der Folgezeit als Gastwirt arbeitete, bis er die Stelle bei A antrat. Das Examenszeugnis, das er der Geschäftsleitung bei seiner Bewerbung vorgelegt hatte, war gefälscht und der Personalchef bemerkte diese Fälschung nicht.

Eine Woche nachdem das Unternehmen A von diesem Fehlverhalten des B Kenntnis erlangt hat, wird eine Vorstandssitzung einberufen, worin beschlossen wird, den Arbeitsvertrag mit B durch Anfechtung unverzüglich aufzulösen. Begründet wird dies mit der erwähnten handfesten Verfehlung des B. Ein weiterer Grund den Vertrag mit B aufzulösen, besteht darin, dass er ein glühender BVB-Anhänger ist.

Über diesen Entschluss wird B drei Tage später schriftlich informiert, doch B widerspricht dieser Vertragsauflösung mit den Begründungen, dass der wahre Grund nur die Wintergrippe sei, dass schon eine recht lange Zeit verstrichen sei und dass er ja schließlich extra für die neue Stelle Umzugskosten in Höhe von 2.000,00 € auf sich genommen habe.

(Autorentext)

1.

Erläutern Sie, woraus sich eine Willenserklärung zusammensetzt, und unterscheiden Sie empfangsbedürftige von nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wobei Sie für beide Arten je ein Beispiel nennen. (22 Punkte)

2. a)

Subsumieren Sie die von A erklärte Anfechtung des zwischen A und B bestehenden Arbeitsvertrags (Material 1). (36 Punkte)

2. b)

Subsumieren Sie, ob B als Arbeitnehmer und Anfechtungsgegner bei erfolgreicher Anfechtung von A den Ersatz der Umzugskosten in Höhe von 2.000,00 € fordern kann (Material 1). (8 Punkte)

3.

Bewerten Sie die unterschiedlichen Regelungen der §§ 121 und 124 BGB unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Interessenausgleichs der Parteien und beziehen Sie dabei den Grundsatz der Rechtssicherheit ein. (24 Punkte)

Aufgabenstellung: Aufgabe HT 3 · Abitur NRW Recht GK · Haupttermin 2021

Lösung

Nach den offiziellen Korrekturhinweisen

1. Erläutern Sie, woraus sich eine Willenserklärung zusammensetzt, und unterscheiden Sie empfangsbedürftige von nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wobei Sie für beide Arten je ein Beispiel nennen.

Lösung: Ausführliche Darstellung der Bestandteile einer Willenserklärung (äußerer Erklärungstatbestand und innere Komponenten: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein/Rechtsbindungswille, Geschäftswille) sowie Unterscheidung von empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen anhand von Abgabe, Zugang (§ 130 BGB) und Beispielen (z. B. Kündigung bzw. Testament, Auslobung).

2. a) Subsumieren Sie die von A erklärte Anfechtung des zwischen A und B bestehenden Arbeitsvertrags (Material 1).

Lösung: Gutachterliche Subsumtion: Zustandekommen des Arbeitsvertrags (§§ 145, 147, 611a BGB); Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB) aufgrund des gefälschten Examenszeugnisses (kein Anfechtungsgrund bzgl. Fanzugehörigkeit, da bloßer Motivirrtum); fristgerechte Anfechtungserklärung (§ 143 BGB i. V. m. § 124 BGB); Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags (nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen in der Regel ex nunc).

2. b) Subsumieren Sie, ob B als Arbeitnehmer und Anfechtungsgegner bei erfolgreicher Anfechtung von A den Ersatz der Umzugskosten in Höhe von 2.000,00 € fordern kann (Material 1).

Lösung: B hat keinen Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten (Vertrauensschaden nach § 122 Abs. 1 BGB), da die Schadensersatzpflicht nach § 122 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Beschädigte den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (B hat die Täuschung selbst vorsätzlich begangen).

3. Bewerten Sie die unterschiedlichen Regelungen der §§ 121 und 124 BGB unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Interessenausgleichs der Parteien und beziehen Sie dabei den Grundsatz der Rechtssicherheit ein.

Lösung: Kritische Erörterung und Bewertung des Spannungsverhältnisses zwischen Rechtssicherheit („pacta sunt servanda“), Vertrauensschutz und Einzelfallgerechtigkeit: Die Frist des § 121 BGB schützt den gutgläubigen Vertragspartner durch das Erfordernis unverzüglichen Handelns, während § 124 BGB dem arglistig Getäuschten wegen des vorwerfbaren Verhaltens des Gegners eine einjährige Bedenk- und Reaktionszeit ab Kenntnis einräumt.

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