Aufgabe HT 1 · Abitur NRW Recht LK · Haupttermin 2023

Thema: Strafrecht: Straftaten gegen Leben und Körper und Strafzwecke · Aus der Prüfung LK · Haupttermin (2023)

Aufgabenstellung

Thema: Straftaten in Notsituationen

Material: Sachverhalt

Der Wirt P betreibt ein gut gehendes italienisches Restaurant in der Innenstadt einer nordrhein-westfälischen Kleinstadt. Als er aufgrund seiner Leidenschaft zum Pokern zunehmend in Geldnot gerät, beschließt er, Kontakt zu einem privaten Kreditvermittler aufzunehmen, der ihm Kredit gewährt. Dies geht zunächst gut und P verkauft weiterhin Pizza und Pasta.

Eines Tages kann P jedoch seine Privatkredite an den privaten Kreditvermittler nicht mehr zurückzahlen. Daraufhin bekommt P Besuch von einigen Herren aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität, die das Geld mit Nachdruck einfordern. P bezahlt daraufhin pünktlich seine Raten und löst den Kredit vollständig ab.

Eines Tages erscheint plötzlich S, der Chef der Bande aus der Organisierten Kriminalität, in Ps Restaurant und verlangt unverzüglich, dass P ihm per Vertrag sein Restaurant samt Inventar für einen Euro verkaufe. Sollte P nicht sofort einwilligen, werde S dem P unmittelbar die gesamte Einrichtung zerschießen. P ist verzweifelt und serviert dem S zur Vertragsunterzeichnung ein Getränk, dem er schnell eine geschmacklose Flüssigkeit hinzugefügt hat. Diese soll dem S sofort starke Magenkrämpfe zufügen, damit dieser im Restaurant keinen Schaden anrichten kann und P die Polizei über die Schutzgelderpressung informieren kann. P kennt die Wirkung des Mittels gut, da er früher eine Ausbildung zum Chemielaborant absolviert hat, eine Tötungsabsicht hatte P dagegen nicht.

S bricht sofort beim ersten Schluck zusammen und kann im Restaurant keinen Schaden mehr anrichten. Er erholt sich jedoch nach einigen Tagen Klinikaufenthalt erstaunlich schnell. Als Folge dieses Geschehens erleidet S jedoch eine Entzündung des Kehlkopfes und kann in der Folgezeit nur noch sehr leise und sehr wenig sprechen. Ein medizinisches Gutachten hat dazu ergeben, dass S sein normales Sprachvermögen wahrscheinlich vollständig verlieren wird.

Die Tat des P wird von der Polizei aufgedeckt und es kommt zu einem Strafverfahren gegen ihn. P äußert in der richterlichen Vernehmung zu dem Geschehen, er habe S nicht töten wollen. Die Sache mit der Sprache des S tue ihm leid. Er habe sich aber akut unter Druck gesetzt gefühlt und keinen anderen Ausweg gesehen. S habe ihn stark verängstigt. Letztlich habe S es aber verdient, bestraft zu werden, P sei zumindest nicht schuld an den Folgen.

In der richterlichen Vernehmung kommt weiterhin ans Tageslicht, dass F, der Freund des P, diesem das Gift besorgt hatte. F ist ein früherer Arbeitskollege des P und hatte die Möglichkeit, an das Gift zu gelangen. Auf Nachfrage gibt F zu, von dem Vorhaben des P gewusst zu haben, sich durch die Gabe dieses Gifts vor unliebsamen Erpressungen und Überfällen seitens der Organisierten Kriminalität zu schützen. Die konkreten Folgen für den S tuen ihm aber ebenfalls leid.

(Autorentext)

1.

Erläutern Sie die in §§ 32 und 34 StGB geregelten Rechtfertigungsgründe, indem Sie deren Voraussetzungen sowie Gemeinsamkeiten und Unterschiede darstellen, und verdeutlichen Sie jeden der beiden Gründe durch ein eigenes Beispiel. [28 Punkte]

2.

Prüfen Sie zunächst durch Subsumtion, welche Straftaten P begangen haben könnte (Material). [34 Punkte]

3.

Prüfen Sie anschließend durch Subsumtion, welche Straftaten F begangen haben könnte (Material). [8 Punkte]

4.

Seit 2017 kann nach § 44 I StGB ein Fahrverbot gegen Straftäter auch dann verhängt werden, wenn die Tat nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hat. Entwickeln Sie eine Fallkonstellation, in der das Fahrverbot nach § 46 StGB und unter Berücksichtigung der Strafzwecktheorien gegenüber Geld- und Freiheitsstrafe begründet vorzugswürdig ist. [20 Punkte]

Aufgabenstellung: Aufgabe HT 1 · Abitur NRW Recht LK · Haupttermin 2023

Lösung

Nach den offiziellen Korrekturhinweisen

1. Erläutern Sie die in §§ 32 und 34 StGB geregelten Rechtfertigungsgründe, indem Sie deren Voraussetzungen sowie Gemeinsamkeiten und Unterschiede darstellen, und verdeutlichen Sie jeden der beiden Gründe durch ein eigenes Beispiel.

Lösung: Ausführliche Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen von Notwehr (§ 32 StGB) und rechtfertigendem Notstand (§ 34 StGB), inklusive je eines Beispiels sowie Gegenüberstellung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden.

2. Prüfen Sie zunächst durch Subsumtion, welche Straftaten P begangen haben könnte (Material).

Lösung: Gutachtliche Prüfung der Strafbarkeit des P (insb. §§ 223 I, 224 I Nr. 1, 5 StGB sowie § 226 I Nr. 1 StGB) mit Schwerpunkt auf der Rechtfertigung durch Notwehr gem. § 32 StGB.

3. Prüfen Sie anschließend durch Subsumtion, welche Straftaten F begangen haben könnte (Material).

Lösung: Prüfung der Strafbarkeit des F als Teilnehmer (Beihilfe gem. § 27 StGB zu §§ 223, 224 bzw. 226 StGB) und Feststellung der Straffreiheit infolge fehlender rechtswidriger Haupttat.

4. Seit 2017 kann nach § 44 I StGB ein Fahrverbot gegen Straftäter auch dann verhängt werden, wenn die Tat nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hat. Entwickeln Sie eine Fallkonstellation, in der das Fahrverbot nach § 46 StGB und unter Berücksichtigung der Strafzwecktheorien gegenüber Geld- und Freiheitsstrafe begründet vorzugswürdig ist.

Lösung: Entwicklung eines schlüssigen Praxisfalls (Vergehen außerhalb des Straßenverkehrs) und juristische Begründung der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 I StGB unter Rückgriff auf § 46 StGB und die Strafzwecktheorien (Vereinigungstheorie).

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