Aufgabe HT 1 · Abitur NRW Recht GK · Haupttermin 2022

Thema: Strafrecht: Straftaten gegen Leben und Körper und Strafzwecke · Aus der Prüfung GK · Haupttermin (2022)

Aufgabenstellung

Thema: Strafrechtlicher Lebensschutz bei Infektionen

1.

Erläutern Sie anhand eines Beispiels, unter welchen Voraussetzungen eine versuchte bzw. eine vollendete Straftat vorliegt und worin sich beide unterscheiden, und legen Sie dar, aus welchen Gründen der Versuch strafbar ist. (24 Punkte)

Material 1: Sachverhalt

A, Covid-19 positiv getestet, ist über die Ansteckungsgefahr von ärztlicher Seite eingehend aufgeklärt und angewiesen worden, angesichts seiner Infektion sich für die Dauer des positiven Nachweises in häuslicher Quarantäne aufzuhalten und den Kontakt zu anderen Menschen zu unterlassen.

Dennoch verheimlicht er im Freundes- und Bekanntenkreis seine Infektion, die bei ihm nahezu symptomfrei verläuft.

Um weiterhin körperlichen Kontakt zu seiner Freundin O zu haben, verschweigt er ihr seine Infektion. Er weiß, dass das Virus leicht übertragbar und er selbst höchst infektiös ist. Er sieht eine Übertragung des Virus als möglich an, nimmt dies aber lieber in Kauf, als auf die Intimität mit seiner Freundin zu verzichten. Er weiß auch, dass O an einer schweren Autoimmunerkrankung leidet und eine Infektion mit dem Virus für sie tödlich enden kann. Auch diesen Umstand nimmt er in Kauf. O erkrankt schwer am von A übertragenen Virus und ringt für einige Wochen mit dem Tod, ist dann aber wieder vollständig genesen. Aufgrund der Umstände des Lockdowns hat O bis zum Ausbruch der virusbedingten Erkrankung ausschließlich Kontakt mit A.

Abwandlung:

A hat noch eine Ex-Freundin B, die ihn vor Wochen verlassen hat und der er schaden möchte. Allerdings möchte er zu keinem Zeitpunkt ihren Tod. Ihm genügt es, sie leiden zu sehen. Er verabredet sich mit ihr zwecks Übergabe einiger persönlicher Gegenstände in der ursprünglich gemeinsamen Wohnung. Er trinkt aus ihrem Glas, hustet, niest und spuckt sie an und versucht ihr auch körperlich sehr nahezukommen. All dies macht er, um B mit dem Virus zu infizieren, wohl wissend, dass B an einer Lungenvorerkrankung leidet.

Zwei Wochen später wird bei B das Covid-19-Virus diagnostiziert. Es wird festgestellt, dass die Infektion direkt auf A zurückzuführen sein muss, da sich B aufgrund einer depressiven Phase in den letzten vier Wochen ausschließlich zu Hause aufgehalten hat und keinerlei andere Kontakte hatte. B erkrankt daran tatsächlich schwer, muss intensivmedizinisch behandelt werden, wird nach vierzehn Tagen dann gesund aus dem Krankenhaus entlassen.

(Autorentext; Quelle: angelehnt an T. Pörner: Die Infektion mit Krankheitserregern in der strafrechtlichen Fallbearbeitung, JuS 6/2020, S. 498 ff.)

2.

Subsumieren Sie, welcher Straftaten sich A gegenüber O und B möglicherweise schuldig gemacht hat (Material 1). (40 Punkte)

Material 2: Ex-ante-Triage – Erläuterung

Der Begriff der Triage (von französisch trier, „sortieren“, „aussuchen“, „auslesen“) hat seinen Ursprung in der Militärmedizin und bezeichnet das Verfahren, nach dem medizinische Hilfeleistung priorisiert wird, falls die Anzahl medizinisch Hilfsbedürftiger die vorhandenen personellen oder materiellen Ressourcen übersteigt. Ziel der Triage ist es dabei, dass möglichst viele Personen die Überlastungssituation mit möglichst wenig Schaden überstehen. Gleichzeitig soll ein strukturierter Prozess mit Kriterien zur Entscheidung darüber, welche Person zu welcher Zeit welche Behandlungsressourcen erhält, sicherstellen, dass die Auswahlentscheidungen prinzipiengeleitet erfolgen und nicht von der Willkür Einzelner abhängen.

Die Frage nach den Anwendungsvoraussetzungen des Triage-Verfahrens und den richtigen Priorisierungskriterien ist über weite Strecken ethischer Natur, wobei der Entscheidungsspielraum der Beteiligten jedoch durch das Strafrecht begrenzt wird.

Als Ex-ante-Triage wird die Situation bezeichnet, in der mehr Patientinnen und Patienten eintreffen als Behandlungskapazität besteht und daher auszuwählen ist, wer behandelt wird.

Quelle: Autorentext angelehnt an T. Rönnau / K. Wegner: Grundwissen – Strafrecht: Triage, JuS 5/2020, S. 403 ff.

Material 3: Sachverhalt

Das Krankenhaus in B hat noch intensivmedizinische Kapazitäten für drei Patientinnen und Patienten. Es werden sechs Patientinnen und Patienten mit vergleichbaren Symptomen sowie vergleichbar schweren Krankheitsverläufen aufgrund einer Covid-19-Infektion zeitgleich mit akuter Atemnot eingeliefert. Der verantwortliche Intensivmediziner A kann nur drei Patientinnen und Patienten aufnehmen. A wählt diese drei Patientinnen und Patienten dem Alter entsprechend aus. Es gibt im erreichbaren Umkreis keinerlei notfallmedizinische Aufnahmemöglichkeiten, sodass die drei nicht aufgenommenen Patientinnen und Patienten kurze Zeit später sterben.

(Autorentext)

3.

Beurteilen Sie, welche straf- und verfassungsrechtlichen Grenzen für die Triage-Entscheidung des Arztes gelten, der die zu behandelnden Patientinnen und Patienten nach ihrem Alter auswählt. Berücksichtigen Sie dabei seine verfassungsrechtlich begründeten Pflichten, z. B. aus Art. 3 GG, sowie strafrechtliche Verbote (Materialien 2 und 3). (26 Punkte)

Aufgabenstellung: Aufgabe HT 1 · Abitur NRW Recht GK · Haupttermin 2022

Lösung

Nach den offiziellen Korrekturhinweisen

1. Erläutern Sie anhand eines Beispiels, unter welchen Voraussetzungen eine versuchte bzw. eine vollendete Straftat vorliegt und worin sich beide unterscheiden, und legen Sie dar, aus welchen Gründen der Versuch strafbar ist.

Lösung: Ausführliche Darstellung der Merkmale des vollendeten Delikts, des versuchten Delikts (§§ 22, 23 StGB), der Unterschiede anhand eines Beispiels und der Strafgründe des Versuchs (objektive, subjektive und vermittelnde Theorien/Eindruckstheorie).

2. Subsumieren Sie, welcher Straftaten sich A gegenüber O und B möglicherweise schuldig gemacht hat (Material 1).

Lösung: Gutachtliche Prüfung der Strafbarkeit des A hinsichtlich O (versuchter Totschlag gem. §§ 212, 22, 23 StGB; versuchte/vollendete gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB) und hinsichtlich B (gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB).

3. Beurteilen Sie, welche straf- und verfassungsrechtlichen Grenzen für die Triage-Entscheidung des Arztes gelten, der die zu behandelnden Patientinnen und Patienten nach ihrem Alter auswählt. Berücksichtigen Sie dabei seine verfassungsrechtlich begründeten Pflichten, z. B. aus Art. 3 GG, sowie strafrechtliche Verbote (Materialien 2 und 3).

Lösung: Beurteilung der Ex-ante-Triage: Pflichtenkollision bei mehreren rettbaren Menschenleben, Garantenstellung des Arztes (§ 13 StGB), Unzulässigkeit der Abwägung von Leben gegen Leben nach Art. 1 Abs. 1 GG und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) bei pauschaler Altersdiskriminierung.

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