Aufgabe HT 2 - Teilaufgabe 3 · Abitur NRW Jüdische Religionslehre GK · Haupttermin 2022

Thema: Judentum in Geschichte und Gegenwart: Chassidismus, Haskala, Zionismus · Aus der Prüfung GK · Haupttermin (2022)

Aufgabenstellung

Geschächtetes Fleisch darf kein Bio-Siegel bekommen

Zentralrat der Juden kritisiert EU-Urteil. Europäische Rabbinerkonferenz: Richterspruch ist »nicht koscher«

von Michael Thaidigsmann

Das EU-Bio-Siegel darf nicht für geschächtetes Fleisch verwendet werden, wenn das

Schlachttier nicht zuvor betäubt wurde, entschied der Gerichtshof der Europäischen Union

(EuGH) am Dienstag in einem Grundsatzurteil. Das Schächten ohne Betäubung erfülle

nicht die höchsten Anforderungen an den Tierschutz, befanden die obersten Richter in

5 Luxemburg.

Neben dem muslimischen ist auch der jüdische Schlachtritus von dem Urteil betroffen. Der

Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Josef Schuster, kritisierte den Richter-

spruch: »Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist ein Schlag ins Gesicht für die jüdi-

sche Gemeinschaft und zeugt von einer großen Unkenntnis über das religiöse Schlachten.«

10 Religiöse Schlachtung und ökologische Tierhaltung beziehungsweise Produktion von

Fleischerzeugnissen schließen sich keineswegs aus, so Schuster. Die Voraussetzungen für

eine Biozertifizierung koscher geschächteten Fleischs hänge von artgerechter Tierhaltung

und -transport sowie der Fütterung ab. Das Urteil impliziere, dass Tierschutz und größt-

mögliches Tierwohl bei konventioneller Schlachtung gegeben seien, bei religiöser Schlach-

15 tung jedoch nicht. »Diese Argumentation entbehrt jeder Grundlage. Es gibt keine wissen-

schaftlichen Untersuchungen, die belegen, dass die Schechita schmerzhaft sei«, betonte der

Zentralratspräsident.

Auch der Präsident der Europäischen Rabbinerkonferenz, Oberrabbiner Pinchas Gold-

schmidt, kritisierte die Entscheidung der Luxemburger Richter: »Dieses Urteil ist nicht ko-

20 scher. Wir sind zutiefst enttäuscht, dass der Europäische Gerichtshof ein Urteil über die

Produktionsmethode von Fleisch fällt und damit gleichzeitig das rituelle Schlachten in Eu-

ropa in Misskredit bringt.«

Mit diesem Urteil bestätigte der Gerichtshof »insgeheim auch einen besorgniserregenden

Trend in Europa, indem immer mehr die freie Religionsausübung von Minderheiten, insbe-

25 sondere auf Kosten von Muslimen und Juden infrage gestellt wird«, so Goldschmidt. Es er-

gebe keinen Sinn, warum ein EU-Bio-Logo den Tierschutz fördert und rituell geschlachtete

Produkte ausschließt, der hiesigen Massentierhaltung und industriellen Fleischverarbeitung

aber keine Grenzen gesetzt würden. Dies sei scheinheilig, und es »offenbart wohl einen an-

deren Grund, der in Europa zunehmend Einzug erhält: Die Angst vor dem Fremden, vor

30 Migranten und anderen Religionsgemeinschaften.«

Die Organisation Œuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs hatte 2012 vom französischen

Landwirtschaftsministerium verlangt, die Verwendung des grünen Logos der EU auf Ver-

packungen und in Anzeigen für Halal-Hacksteaks zu untersagen. Die zuständige Zertifizie-

rungsstelle hatte dieses Ansinnen abgewiesen und vor Gericht damit in erster Instanz Recht

35 bekommen. Das Berufungsgericht in Versailles legte dann die Frage dem EuGH vor, der

nun zugunsten der Kläger entschied und so eine EU-weit verbindliche Auslegung des euro-

päischen Rechts vorlegte.

Obwohl auch das rituelle Schächten das Leiden des Tieres durch einen scharfen Schnitt

durch die Kehle zu verringern suche, so das Gericht, sei die Schlachtung mit vorheriger Be-

40 täubung die schonendere Methode. Sie sei laut europäischem Recht auch vorgeschrieben;

nur für religiöse Zwecke gebe es eine Ausnahme.

Zum Schutz des Verbrauchervertrauens in das europäische Bio-Siegel sei es aber notwen-

dig, dass die höchsten europäischen Standards eingehalten würden. Wissenschaftliche Stu-

dien hätten gezeigt, dass die Betäubung diese Standards am ehesten berücksichtige und das

45 betäubungslose Schächten keinen ebenbürtigen Tierschutz gewährleiste, befanden die Rich-

ter.

3. Erörtern Sie unter Einbeziehung Ihrer bisherigen Arbeitsergebnisse, ob bzw. inwiefern das EuGH-Urteil, so wie Goldschmidt es darstellt, die freie Ausübung der Religion infrage stellt und zugleich eine Furcht vor Fremden, vor Migranten und vor anderen Religionsgemeinschaften zum Ausdruck bringt. (28 Punkte)

Aufgabenstellung: Aufgabe HT 2 - Teilaufgabe 3 · Abitur NRW Jüdische Religionslehre GK · Haupttermin 2022

Lösung

Nach den offiziellen Korrekturhinweisen

3. Erörtern Sie unter Einbeziehung Ihrer bisherigen Arbeitsergebnisse, ob bzw. inwiefern das EuGH-Urteil, so wie Goldschmidt es darstellt, die freie Ausübung der Religion infrage stellt und zugleich eine Furcht vor Fremden, vor Migranten und vor anderen Religionsgemeinschaften zum Ausdruck bringt.

Lösung: Eine schlüssige Erörterung umfasst: 1. Überleitung/Problemaufriss: - Aufgreifen der These von Pinchas Goldschmidt, dass das Urteil die freie Religionsausübung von Minderheiten gefährde, rituelles Schlachten diskreditiere und Angst vor dem Fremden widerspiegele. 2. Argumente, die Goldschmidts These stützen: - Hoher Stellenwert des Tierschutzes im Judentum und ritueller Zweck der Schechita (keine unnötigen Qualen; religiöses Gebot); - Schechita und Kaschrut sind elementare Bestandteile jüdischer Identität und Tradition; die Stigmatisierung als «tierquälerisch» oder «nicht bio-fähig» erschwert gelebtes Judentum in Europa; - Scheinheiligkeit: Industrielle Massentierhaltung wird rechtlich toleriert, während jahrtausendealte religiöse Riten von Minderheiten kriminalisiert oder abgewertet werden; - Fehlender Nachweis, dass Schechita schmerzhafter sei als industrielle Betäubungsverfahren, deutet auf mangelnde Sensibilität gegenüber Minderheiten hin. 3. Argumente, die Goldschmidts These relativieren/widerlegen: - Das EuGH-Urteil verbietet das Schächten nicht grundsätzlich, sondern regelt ausschließlich die Vergabe des geschützten EU-Bio-Siegels; - Die Richter stützen sich auf europäische Rechtsnormen und wissenschaftliche Studien zum Tierschutz und Betäubungsgebot, nicht auf Fremdenfeindlichkeit; - Schutz des Verbrauchervertrauens in einheitliche, strenge Tierschutzstandards des Bio-Siegels als legitimes Rechtsgut. 4. Eigenständige, differenzierte Stellungnahme: - Abwägung zwischen Tierschutzstandards des Verbraucherrechts und dem Grundrecht auf Religionsfreiheit; - Beurteilung, ob das Urteil ein juristisch sachlicher Schritt oder Ausdruck eines gesellschaftlichen Trends zur Ausgrenzung religiöser Traditionen ist.

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