Aufgabe Vorschlag C - Aufgabe 1 · Abitur Hessen Katholische Religion GK 2022
Thema: Texterschließung: Text zusammenfassen und Position erfassen · Aus der Prüfung GK (2022)
Aufgabenstellung
Material
Dr. Reiner Anselm, Dr. Isolde Karle, Ulrich Lilie: Den assistierten professionellen Suizid ermöglichen (2021)
In seinem Urteil zum Paragraphen 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) hat das Bundesverfassungsgericht
im Februar vergangenen Jahres das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen auch und gerade im Blick
auf das eigene Sterben und den eigenen Tod in den Mittelpunkt gerückt. Die Richter erklären das
Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe, das der 2015 verabschiedete Paragraph 217 StGB zum
5 Gegenstand hatte, für nichtig, da nach Auffassung des Gerichts angesichts des Mangels an
Alternativen eine solche geschäftsmäßige Suizidbeihilfe faktisch der einzige Weg sei, über den
Sterbewillige die professionelle Hilfe Dritter für einen Suizid in Anspruch nehmen können.
Das Gericht hat dabei keineswegs den Gesetzgeber dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass jeder
Suizidwillige auch tatsächlich die entsprechende Hilfe bekommt. Es gibt nach wie vor kein Recht
10 darauf, Suizidbeihilfe in Anspruch zu nehmen. Assistenz bei der Selbsttötung ist auch nach diesem
Urteil keine staatliche Verpflichtung. Weder der Staat noch einzelne Ärztinnen und Ärzte können
gezwungen werden, Suizidhilfe zu leisten. Wohl aber hat das Urteil festgehalten, dass der Staat es dem
Einzelnen nicht unmöglich machen dürfe, beim Suizid Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die
Rechtsordnung muss, so weit reicht die Selbstbestimmung des Einzelnen, den Weg offen lassen, für
15 den eigenen Suizid auf freiwillige Unterstützer zurückzugreifen. Das gebiete der Respekt vor den
Betroffenen, wenn sie sich selbstbestimmt, ohne äußeren Zwang und wohlüberlegt zur Selbsttötung
entschlossen haben. [...]
Vielfach und gerade im Raum der Kirchen ist diese Auslegung des Persönlichkeitsrechts als
Verabsolutierung eines abstrakten Selbstbestimmungsrechts kritisiert worden. Eine solche Auffassung
20 widerspreche nicht nur dem christlichen Bild des Menschen, das diesen und damit auch dessen
Entscheidungen und dessen Lebensführung in seiner Beziehung zu Gott versteht. Es verkenne auch die
elementare Tatsache, dass wir als Menschen immer in Beziehungskontexten leben, unabhängig wie
intensiv diese sich konkret gestalten.
Jede Entscheidung für eine Selbsttötung hat, auch wenn sie wohlüberlegt und ohne äußeren Zwang
25 getroffen wird, Auswirkungen auf die unmittelbar Beteiligten und die Gesellschaft als Ganzes.
Insgesamt handele es sich bei der Profilierung der individuellen Selbstbestimmung als letzte Instanz,
so der vielfach variierte Vorwurf, um eine naive Verbeugung vor einem idealisierten Heroismus¹ des
autonomen Subjekts im Angesicht des Sterbens. [...]
Dennoch verfängt diese Kritik letztlich nicht. Denn sie verkennt die Sonderstellung einer solchen
30 höchstpersönlichen Entscheidung am Lebensende. Hier kann, so auch der Urteilstenor, eine liberale
Rechtsordnung gar nicht anders, als dem und der Einzelnen im Fall dieser zudem noch
weltanschaulich aufgeladenen Fragestellung das Letztentscheidungsrecht zuzubilligen. [...]
Das gilt gerade auch für die, die am Rand stehen. Jede und jeder Einzelne soll als Mensch in seiner
eigenen, individuellen Würde in den Blick genommen werden. In dieser Hochschätzung des
35 Individuums und seiner Selbstbestimmung gibt es keine Differenz zwischen dem Urteilstenor des
Verfassungsgerichts und der Position der evangelischen Ethik.² Die Selbstbestimmung anzuerkennen
und zu fördern bedeutet selbstverständlich nicht, jede Handlungsweise gutzuheißen oder sich gar mit
ihr zu identifizieren. Aber es bedeutet, den unterschiedlichen Formen, das eigene Leben zu gestalten,
Respekt entgegenzubringen – auch wenn sich diese Gestaltung darauf bezieht, dem eigenen Leben ein
40 Ende zu setzen.
Dr. Reiner Anselm, Dr. Isolde Karle, Ulrich Lilie: Den assistierten professionellen Suizid ermöglichen, in: FAZ, Nr. 8/2021, 11.01.2021, Seite 6.
¹ Heroismus: Heldentum, Heldenmut
² evangelische Ethik: hier: Ethik der evangelischen Kirche
Hinweis
Dr. Reiner Anselm (geb. 1965): evangelischer Theologe, lehrt Theologische Ethik an der Ludwig-Maximilians-Universität München und ist Vorsitzender der Kammer für öffentliche Verantwortung der EKD
Dr. Isolde Karle (geb. 1963): evangelische Theologin, lehrt Praktische Theologie an der Ruhr-Universität Bochum
Ulrich Lilie (geb. 1957): evangelischer Theologe und Pfarrer, Präsident der Diakonie Deutschland
1
Fassen Sie die Kernaussagen des Textes von Reiner Anselm, Isolde Karle und Ulrich Lilie zusammen. (Material)
(25 BE)

Lösung
Nach den offiziellen Korrekturhinweisen
1 Fassen Sie die Kernaussagen des Textes von Reiner Anselm, Isolde Karle und Ulrich Lilie zusammen. (Material)
Lösung: Eine vollständige Zusammenfassung umfasst: - Basissatz / Einleitung: Nennung von Autoren (Reiner Anselm, Isolde Karle, Ulrich Lilie), Titel („Den assistierten professionellen Suizid ermöglichen“), Textsorte (Zeitungsartikel in der FAZ, 11.01.2021) und Hauptthema (Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Selbstbestimmungsrecht am Lebensende und theologische Einordnung). - Das BVerfG erklärte das Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe (§ 217 StGB) für nichtig; das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Inanspruchnahme professioneller Hilfe Dritter ein. - Grenzen des Urteils: Kein rechtlicher Anspruch gegenüber Dritten oder dem Staat; keine Verpflichtung für Ärzte oder Institutionen zur Beihilfe; die Rechtsordnung darf jedoch die Inanspruchnahme freiwilliger Unterstützung nicht verunmöglichen. - Kirchliche/theologische Kritik: Vorwurf der Verabsolutierung eines abstrakten Selbstbestimmungsrechts, Widerspruch zum christlichen Menschenbild (Mensch in Gottesbeziehung und sozialen Beziehungskontexten), Gefahr der Idealisierung eines autonomen Sterbens. - Gegenposition der Autoren: Anerkennung der individuellen Würde und Selbstbestimmung auch in Extremsituationen am Lebensende; Einbindung in Beziehungen und Respekt vor der Letztentscheidung schließen sich nicht aus.
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