Aufgabe Vorschlag C - Aufgabe 1 · Abitur Hessen Katholische Religion GK 2022

Thema: Texterschließung: Text zusammenfassen und Position erfassen · Aus der Prüfung GK (2022)

Aufgabenstellung

Material

Dr. Reiner Anselm, Dr. Isolde Karle, Ulrich Lilie: Den assistierten professionellen Suizid ermöglichen (2021)

In seinem Urteil zum Paragraphen 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) hat das Bundesverfassungsgericht

im Februar vergangenen Jahres das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen auch und gerade im Blick

auf das eigene Sterben und den eigenen Tod in den Mittelpunkt gerückt. Die Richter erklären das

Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe, das der 2015 verabschiedete Paragraph 217 StGB zum

5 Gegenstand hatte, für nichtig, da nach Auffassung des Gerichts angesichts des Mangels an

Alternativen eine solche geschäftsmäßige Suizidbeihilfe faktisch der einzige Weg sei, über den

Sterbewillige die professionelle Hilfe Dritter für einen Suizid in Anspruch nehmen können.

Das Gericht hat dabei keineswegs den Gesetzgeber dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass jeder

Suizidwillige auch tatsächlich die entsprechende Hilfe bekommt. Es gibt nach wie vor kein Recht

10 darauf, Suizidbeihilfe in Anspruch zu nehmen. Assistenz bei der Selbsttötung ist auch nach diesem

Urteil keine staatliche Verpflichtung. Weder der Staat noch einzelne Ärztinnen und Ärzte können

gezwungen werden, Suizidhilfe zu leisten. Wohl aber hat das Urteil festgehalten, dass der Staat es dem

Einzelnen nicht unmöglich machen dürfe, beim Suizid Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die

Rechtsordnung muss, so weit reicht die Selbstbestimmung des Einzelnen, den Weg offen lassen, für

15 den eigenen Suizid auf freiwillige Unterstützer zurückzugreifen. Das gebiete der Respekt vor den

Betroffenen, wenn sie sich selbstbestimmt, ohne äußeren Zwang und wohlüberlegt zur Selbsttötung

entschlossen haben. [...]

Vielfach und gerade im Raum der Kirchen ist diese Auslegung des Persönlichkeitsrechts als

Verabsolutierung eines abstrakten Selbstbestimmungsrechts kritisiert worden. Eine solche Auffassung

20 widerspreche nicht nur dem christlichen Bild des Menschen, das diesen und damit auch dessen

Entscheidungen und dessen Lebensführung in seiner Beziehung zu Gott versteht. Es verkenne auch die

elementare Tatsache, dass wir als Menschen immer in Beziehungskontexten leben, unabhängig wie

intensiv diese sich konkret gestalten.

Jede Entscheidung für eine Selbsttötung hat, auch wenn sie wohlüberlegt und ohne äußeren Zwang

25 getroffen wird, Auswirkungen auf die unmittelbar Beteiligten und die Gesellschaft als Ganzes.

Insgesamt handele es sich bei der Profilierung der individuellen Selbstbestimmung als letzte Instanz,

so der vielfach variierte Vorwurf, um eine naive Verbeugung vor einem idealisierten Heroismus¹ des

autonomen Subjekts im Angesicht des Sterbens. [...]

Dennoch verfängt diese Kritik letztlich nicht. Denn sie verkennt die Sonderstellung einer solchen

30 höchstpersönlichen Entscheidung am Lebensende. Hier kann, so auch der Urteilstenor, eine liberale

Rechtsordnung gar nicht anders, als dem und der Einzelnen im Fall dieser zudem noch

weltanschaulich aufgeladenen Fragestellung das Letztentscheidungsrecht zuzubilligen. [...]

Das gilt gerade auch für die, die am Rand stehen. Jede und jeder Einzelne soll als Mensch in seiner

eigenen, individuellen Würde in den Blick genommen werden. In dieser Hochschätzung des

35 Individuums und seiner Selbstbestimmung gibt es keine Differenz zwischen dem Urteilstenor des

Verfassungsgerichts und der Position der evangelischen Ethik.² Die Selbstbestimmung anzuerkennen

und zu fördern bedeutet selbstverständlich nicht, jede Handlungsweise gutzuheißen oder sich gar mit

ihr zu identifizieren. Aber es bedeutet, den unterschiedlichen Formen, das eigene Leben zu gestalten,

Respekt entgegenzubringen – auch wenn sich diese Gestaltung darauf bezieht, dem eigenen Leben ein

40 Ende zu setzen.

Dr. Reiner Anselm, Dr. Isolde Karle, Ulrich Lilie: Den assistierten professionellen Suizid ermöglichen, in: FAZ, Nr. 8/2021, 11.01.2021, Seite 6.

¹ Heroismus: Heldentum, Heldenmut

² evangelische Ethik: hier: Ethik der evangelischen Kirche

Hinweis

Dr. Reiner Anselm (geb. 1965): evangelischer Theologe, lehrt Theologische Ethik an der Ludwig-Maximilians-Universität München und ist Vorsitzender der Kammer für öffentliche Verantwortung der EKD

Dr. Isolde Karle (geb. 1963): evangelische Theologin, lehrt Praktische Theologie an der Ruhr-Universität Bochum

Ulrich Lilie (geb. 1957): evangelischer Theologe und Pfarrer, Präsident der Diakonie Deutschland

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Fassen Sie die Kernaussagen des Textes von Reiner Anselm, Isolde Karle und Ulrich Lilie zusammen. (Material)

(25 BE)

Aufgabenstellung: Aufgabe Vorschlag C - Aufgabe 1 · Abitur Hessen Katholische Religion GK 2022

Lösung

Nach den offiziellen Korrekturhinweisen

1 Fassen Sie die Kernaussagen des Textes von Reiner Anselm, Isolde Karle und Ulrich Lilie zusammen. (Material)

Lösung: Eine vollständige Zusammenfassung umfasst: - Basissatz / Einleitung: Nennung von Autoren (Reiner Anselm, Isolde Karle, Ulrich Lilie), Titel („Den assistierten professionellen Suizid ermöglichen“), Textsorte (Zeitungsartikel in der FAZ, 11.01.2021) und Hauptthema (Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Selbstbestimmungsrecht am Lebensende und theologische Einordnung). - Das BVerfG erklärte das Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe (§ 217 StGB) für nichtig; das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Inanspruchnahme professioneller Hilfe Dritter ein. - Grenzen des Urteils: Kein rechtlicher Anspruch gegenüber Dritten oder dem Staat; keine Verpflichtung für Ärzte oder Institutionen zur Beihilfe; die Rechtsordnung darf jedoch die Inanspruchnahme freiwilliger Unterstützung nicht verunmöglichen. - Kirchliche/theologische Kritik: Vorwurf der Verabsolutierung eines abstrakten Selbstbestimmungsrechts, Widerspruch zum christlichen Menschenbild (Mensch in Gottesbeziehung und sozialen Beziehungskontexten), Gefahr der Idealisierung eines autonomen Sterbens. - Gegenposition der Autoren: Anerkennung der individuellen Würde und Selbstbestimmung auch in Extremsituationen am Lebensende; Einbindung in Beziehungen und Respekt vor der Letztentscheidung schließen sich nicht aus.

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