Aufgabe Vorschlag C - Aufgabe 2 · Abitur Hessen Philosophie GK 2022
Thema: Staatsphilosophie: Gesellschaftsvertrag, Staat und Individuum · Aus der Prüfung GK (2022)
Aufgabenstellung
Material
Axel Honneth: Drei, nicht zwei Begriffe der Freiheit (2015)
Auf der einen Seite, so glauben wir, gehört zur normativen Kultur der Moderne ein bloß „negativer“
Begriff von Freiheit, der darin besteht, dem Einzelnen eine möglichst umfangreiche, vor äußeren Ein-
griffen geschützte Sphäre der rein persönlichen Interessenverfolgung einzuräumen, auf der anderen
Seite aber sind wir ebenso stark davon überzeugt, dass die individuelle Freiheit erst eigentlich darin
5 besteht, sich im Handeln an persönlich für richtig gehaltenen Gründen zu orientieren und in dem Sinn
selbst zu bestimmen¹. […] Im Folgenden möchte ich die These vertreten, dass diese […] Zweiteilung
unserer Freiheiten in einer gravierenden Hinsicht unvollständig ist; denn in beiden Modellen wird die
Möglichkeit ausgeschlossen, dass sich die Absichten eines Aktors² nur im wechselseitigen Zusam-
menwirken zwischen mehreren Subjekten formieren und auch nur erst im gemeinschaftlichen Handeln
10 ungezwungen realisiert werden können. […]
Ich denke an unsere regelmäßige oder nur gelegentliche Mitwirkung an Prozessen der demokratischen
Willensbildung, wie wir sie dann vollziehen, wenn wir an politischen Diskussionen teilnehmen, zu
Protesten aufrufen, Stellungnahmen unterschreiben oder auch nur Handzettel auf einer Demonstration
verteilen. Was an derartigen Handlungen zunächst und unmittelbar auffällt, ist, wie schwierig, ja un-
15 möglich es ist, sie mit Hilfe der herkömmlichen Kategorie der negativen Freiheit zu beschreiben, ob-
wohl wir sie doch wohl als individuelle Vollzüge von Freiheit wahrnehmen. Gewiss, wir machen bei
politischen Stellungnahmen der genannten Art davon Gebrauch, dass uns ein rechtlich geschützter
Raum der staatlichen Nichteinmischung zur Verfügung steht, der es uns erlaubt, unsere Überzeugun-
gen in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen kundzutun; aber bereits die Vorstellung, als Urheberin
20 einer solchen Meinungskundgabe allein das isolierte, von allen anderen abgeschnittene „Ich“ zu be-
greifen, wie es das Modell der negativen Freiheit nahelegt, erst recht aber der damit verknüpfte Ge-
danke, die Handlung als bereits mit dieser Kundgabe für abgeschlossen und also für das Ende des
Freiheitsvollzugs zu halten, ist einigermaßen irreführend. Die politische Überzeugung, die in den öf-
fentlichen Stellungnahmen geäußert wird, wäre irgendwie falsch beschrieben, wenn sie auf den priva-
25 ten Willensentschluss eines einsam agierenden Subjekts zurückgeführt würde; die individuelle Wil-
lensbestimmung wird hier weder rein monologisch vorgenommen, noch zielt sie irgendwie auf eine
bloß private Verwirklichung ihres Gehalts. […]
Nun ließe sich gegen die bislang entwickelte Argumentation einwenden, dass die aufgeführten Bei-
spiele vielleicht Fälle nicht von negativer, sondern von positiver Freiheit darstellen […] Mit Konzep-
30 ten positiver Freiheit soll bekanntlich verhindert werden, dass wir eine individuelle Handlung allein
schon deswegen „frei“ nennen, weil ihr bei der Ausführung keine äußeren, willkürlich gesetzten Hin-
dernisse im Wege stehen; zu diesem Zweck wird versucht, die Freiheit einer Handlung an die zusätzli-
che Bedingung zu knüpfen, dass durch sie höhere Ziele oder Werte realisiert werden […] Solange wir
allerdings unter einer derart charakterisierten Freiheit wiederum nur eine Tätigkeit verstehen, die ein
35 einzelnes Subjekt vollzieht, […] scheint es auf der Hand zu liegen, dass sich mit ihrer Hilfe die zuvor
beispielhaft genannten Handlungen nicht in ihrem Freiheitscharakter erschließen lassen; denn deren
Besonderheit bestand doch gerade darin, dass mehrere Subjekte füreinander tätig sein mussten, um das
zu realisieren, was sie aus ihrer je individuellen Perspektive als eine gemeinsame Ausübung von Frei-
heit erleben. Die Übereinstimmung mit der Vorstellung der positiven Freiheit besteht hier zwar viel-
40 leicht darin, dass sich auch die Bürgerinnen und Bürger […] an gewissen Idealen orientieren müssen –
sagen wir dem Gut einer gleichberechtigten Ausübung von Volkssouveränität […] –, um in der ge-
meinten Weise füreinander tätig sein zu können; aber es ist dieses „Füreinander“, welches den ganzen
Unterschied zur herkömmlichen Idee positiver Freiheit ausmacht, weil in der demokratischen Willens-
bildung […] das erstrebte Gut nur verwirklicht werden kann, wenn mehrere Subjekte ungezwungen
45 Handlungen vollziehen, die sich wechselseitig ergänzen und somit ein freies Zusammenwirken ermög-
lichen.
Axel Honneth: Drei, nicht zwei Begriffe der Freiheit, in: ders.: Die Armut unserer Freiheit, Berlin 2020, S. 139 ff.
¹ Honneth bezieht sich hier mit dem Begriff „individuelle Freiheit“ auf eine zweiteilige Unterscheidung von „positiver“ Freiheit (im Sinn der Möglichkeit, nach selbstgesetzten Maximen bzw. Zielen zu handeln) und „negativer“ Freiheit (im Sinn von Freiheit von Einschränkungen der Handlungsmöglichkeiten) des russisch-britischen Philosophen Isaiah Berlin (1909–1997).
² Aktor – technisches Bauelement, das aktiv und veränderlich in geregelte Prozesse eingreift. Der Begriff wird hier auf das Zusammenwirken von Subjekten übertragen, die als sich gegenseitig regelnde Aktoren verstanden werden.
Hinweise
Axel Honneth (*1949) war bis 2015 Professor für Philosophie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main.
Der Textauszug stammt aus einem zuerst im Jahr 2015 veröffentlichten Aufsatz.
Aufgaben
2
Setzen Sie die Ausführungen Honneths (Material) in Beziehung zu Rousseaus Konzeption vom Gesellschaftsvertrag. (40 BE)

Lösung
Nach den offiziellen Korrekturhinweisen
2 Setzen Sie die Ausführungen Honneths (Material) in Beziehung zu Rousseaus Konzeption vom Gesellschaftsvertrag.
Lösung: Differenzierte und fundierte Inbeziehungsetzung von Honneths Freiheitsbegriffen und Rousseaus Vertragstheorie.
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