Aufgabe Vorschlag B - Aufgabe 2 · Abitur Hessen Ernährungsökonomie GK 2022
Thema: Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag, Ausbildung und Kündigung · Aus der Prüfung GK (2022)
Aufgabenstellung
2. Ausbildungs- und Arbeitsrecht in der Metzgerei
In der Metzgerei plant man, vor allem jugendliche Auszubildende einzustellen.
2.1
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für Kinder und Jugendliche. Nennen Sie die Altersgrenzen für die beiden Personengruppen und beschreiben Sie die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kinder mit Hilfe des JArbSchG.
[8 BE]
2.2
Nennen Sie sechs wesentliche Pflichten der Metzgerei als Ausbildungsbetrieb sowie sechs Pflichten der Auszubildenden.
[12 BE]
Auf die Stellenausschreibung bewerben sich ein 16-Jähriger und eine 17-Jährige. Für das Vorstellungsgespräch ist ein Interview geplant.
Material 2: Fragebogen für ein Einstellungsgespräch
Frage nach...
1) den Noten des Schulabschlusses
2) beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen
3) einer Gewerkschaftszugehörigkeit oder dem Interesse an einem Gewerkschaftseintritt
4) der Religions- oder Parteizugehörigkeit
5) besonderen Kenntnissen
6) den Gehaltsvorstellungen
7) bestehenden Schulden
8) Vorstrafen
9) einer bestehenden Schwangerschaft
10) schweren oder chronischen Erkrankungen, die bei der Tätigkeit beeinträchtigen
11) dem Beziehungsstatus
12) sexuelle Orientierung
2.3.1
Entscheiden Sie, ob die einzelnen Fragen in Material 2 bei dem Vorstellungsgespräch zulässig sind und beantwortet werden müssen. Begründen Sie Ihre Entscheidung.
[8 BE]
2.3.2
Beschreiben Sie unter Bezugnahme auf Ihre Ergebnisse aus 2.3.1 zwei Beispiele, in denen eigentlich unzulässige Fragen ausnahmsweise erlaubt sind.
[4 BE]
Material 3: Vorlage eines Ausbildungsvertrags
§ 1 Dauer der Ausbildung
Das Berufsbildungsverhältnis beginnt am 1.7.2021 und endet ein Jahr nach erfolgreichem Prüfungsabschluss.
§ 2 Probezeit
Die Probezeit beträgt zwei Monate. Während dieser Zeit können beide Seiten ohne Angabe von Gründen kündigen.
§ 3 Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
Eine Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch den Auszubildenden/die Auszubildende ist nicht möglich.
§ 4 Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende verpflichtet sich,
• den Auszubildenden/die Auszubildende für die Berufsschule freizustellen, wenn im Betrieb wenig zu tun ist.
• vor allem Aufgaben zu geben, die dem Ausbildungszweck dienen. Wenn andere Aufgaben dringend erforderlich sind (z. B. Kochen für die Kollegen, Beaufsichtigung der Kinder des Chefs), werden diese von dem Auszubildenden/der Auszubildenden übernommen.
§ 5 Pflichten des Auszubildenden/der Auszubildenden
Der/Die Auszubildende bemüht sich, alles zu lernen, was zum Bestehen der Prüfung notwendig ist. Er/Sie verpflichtet sich,
• die Betriebsräume täglich zu reinigen.
• bei Fernbleiben (z. B. Krankheit) nur Atteste von Dr. Müller (Friedrichstr. 96, 36037 Fulda) persönlich einzureichen.
• über Betriebsgeheimnisse und Kunden Stillschweigen zu bewahren.
§ 6 Vergütung
Der/Die Auszubildende erhält folgendes Gehalt:
1. Ausbildungsjahr: keine (Anlernphase) | 3. Ausbildungsjahr: 450 €
2. Ausbildungsjahr: 340 € | 4. Ausbildungsjahr: 520 €
§ 7 Berufskleidung
Im Ausbildungsbetrieb werden weiße Hosen und Gummistiefel getragen. Diese Kleidung muss bei „Praxisbedarf Schmitt“, Leipzigerstr. 26, 36037 Fulda gekauft werden. Die Kosten trägt der/die Auszubildende.
Der/Die Auszubildende muss immer in sauberer Kleidung, mit ordentlicher Frisur und ungeschminkt zur Arbeit kommen.
§ 8 Ausbildungszeit
Die tägliche Arbeitszeit beträgt 9,5 Stunden. Bei Krankheit oder Urlaub von Kollegen wird die Arbeitszeit individuell angepasst.
§ 9 Urlaub
Der Jahresurlaub beträgt:
1. Ausbildungsjahr: 33 Tage | 3. Ausbildungsjahr: 26 Tage
2. Ausbildungsjahr: 28 Tage | 4. Ausbildungsjahr: 22 Tage
Unterschrift (Auszubildende/er) Unterschrift (Geschäftsführer)
2.4
Man entscheidet sich für die junge Frau, der ein Ausbildungsvertrag zugesandt wird (Material 3). Die Ausbildungsdauer zur Fleischerin beträgt laut Handwerksordnung drei Jahre.
Überprüfen Sie die einzelnen Paragrafen des Ausbildungsvertrags (Material 3) auf ihre rechtliche Zulässigkeit in Bezug auf die Auszubildende, die am 12. März 17 Jahre alt wurde.
[10 BE]
2.5
Die Metzgerei ist Mitglied in der Kreishandwerkerschaft (Arbeitgeberverband). Hiermit ist die Metzgerei an arbeitsrechtliche Regelungen gebunden.
Fassen Sie die Rangordnung arbeitsrechtlicher Regelungen zusammen und schätzen Sie die Bedeutung des arbeitsrechtlichen Rangprinzips für den einzelnen Auszubildenden am Beispiel von Material 3 ab.
[14 BE]

Lösung
Nach den offiziellen Korrekturhinweisen
2.1 Nennen Sie die Altersgrenzen für die beiden Personengruppen und beschreiben Sie die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kinder mit Hilfe des JArbSchG.
Lösung: Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt oder noch vollzeitschulpflichtig ist. Die Altersgrenze von Jugendlichen ist von 15 bis 18 Jahre (§ 2 JArbSchG). Im Allgemeinen ist die Beschäftigung von Kindern verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Ausnahme: Kinder dürfen zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sowie im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht oder durch eine richterliche Weisung arbeiten (§ 5 Abs. 2 JArbSchG). Nach Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist auch die Beschäftigung von Kindern erlaubt, soweit diese leicht und für Kinder geeignet ist (§ 5 Abs. 3 JArbSchG). Bedingungen hierfür sind: Die Sicherheit und die Gesundheit des Kindes müssen gewahrt sein, die Beschäftigung muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein und der Schulbesuch darf nicht darunter leiden. Kinder dürfen maximal zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden, nicht vor oder während des Schulunterrichts und nicht zwischen 18 Uhr und 8 Uhr arbeiten.
2.2 Nennen Sie sechs wesentliche Pflichten der Metzgerei als Ausbildungsbetrieb sowie sechs Pflichten der Auszubildenden.
Lösung: Pflichten des Ausbildungsbetriebs: - Zahlung einer Ausbildungsvergütung auch im Falle der Erkrankung - erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die der Erreichung des Ausbildungsziels dienen - Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen - selbst ausbilden oder einen Ausbilder beauftragen - bei Beendigung der Ausbildung ein Zeugnis ausstellen - zum Berufsschulbesuch und zu Prüfungen freistellen - Anhalten zur Führung eines Berichtsheftes - nur Verrichtungen übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen Pflichten der/des Auszubildenden: - übertragene Verrichtungen sorgfältig ausführen - Betriebsordnung beachten - an den Ausbildungsmaßnahmen, für die er oder sie freigestellt ist, teilnehmen (z. B. Berufsschulunterricht und Prüfungen) - Weisungen des Ausbilders folgen - Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich behandeln - über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen bewahren - Berichtsheft führen
2.3.1 Entscheiden Sie, ob die einzelnen Fragen in Material 2 bei dem Vorstellungsgespräch zulässig sind und beantwortet werden müssen. Begründen Sie Ihre Entscheidung.
Lösung: Zulässige Fragen: 1, 2, 5, 6, 10 Unzulässige Fragen: 3, 4, 7, 8, 9, 11, 12 Begründung: Zulässig sind alle Fragen, an deren Beantwortung die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber im Hinblick auf das zu begründende Ausbildungsverhältnis ein berechtigtes Interesse hat.
2.3.2 Beschreiben Sie unter Bezugnahme auf Ihre Ergebnisse aus 2.3.1 zwei Beispiele, in denen eigentlich unzulässige Fragen ausnahmsweise erlaubt sind.
Lösung: Fragen zur Schwangerschaft und Beziehung zählen in der Regel zur Privatsphäre, sie dürfen aber gestellt werden, wenn es um die Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen geht oder der Arbeitsplatz als solcher die Gesundheit bedroht. Religion und Parteien dürfen nur von Tendenzbetrieben erfragt werden. Weiterhin darf z. B. bei einem Kassierer nach den Vorstrafen wegen Eigentumsdelikten gefragt werden. Bei einem leitenden Angestellten, der in einem Vertrauensverhältnis beschäftigt werden soll, darf auch nach der Vermögenslage gefragt werden.
2.4 Überprüfen Sie die einzelnen Paragrafen des Ausbildungsvertrags (Material 3) auf ihre rechtliche Zulässigkeit in Bezug auf die Auszubildende, die am 12. März 17 Jahre alt wurde.
Lösung: § 1: Mit erfolgreicher Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis und nicht erst ein Jahr später. § 2: Die Probezeit ist für Auszubildende mindestens ein Monat aber maximal vier Monate lang. Damit ist die vereinbarte Probezeit (zwei Monate) zulässig. § 3: Auszubildende dürfen nach der Probezeit jederzeit mit vier Wochen Kündigungsfrist zur Mitte oder zum Ende des Monats ihr Ausbildungsverhältnis kündigen. § 4: Der Betrieb darf Auszubildende vom Berufsschulunterricht nur in wenigen Ausnahmen abhalten. Auszubildende sind generell zum Berufsschulunterricht freizustellen, auch bei hoher Auftragslage im Betrieb. Der Betrieb darf an Auszubildende nur Tätigkeiten übertragen, die Ausbildungsinhalt sind. Kochen für die Kollegen und Babysittern gehören nicht zu den Ausbildungsinhalten eines Fleischers. § 5: Auszubildende haben freie Arztwahl. Der Betrieb darf den Arzt nicht vorschreiben. Reinigungstätigkeiten durchzuführen und Betriebsgeheimnisse wahren zu müssen, sind korrekte Punkte im Ausbildungsvertrag. § 6: Vier Ausbildungsjahre sind unüblich (laut Handwerksordnung 3 Jahre). Siehe auch § 1. Bereits im 1. Ausbildungsjahr muss der Betrieb eine Ausbildungsvergütung zahlen. Seit 1.1.2020 gilt eine monatliche Mindestvergütung ab 515 €. Ab 1.1.2022 liegt sie bei 585 €. § 7: Die Berufskleidung muss der Betrieb dem Auszubildenden stellen. Eine ordentliche Frisur und das Schminkverbot sind nicht relevant für den Ausbildungsberuf. Daher gehören diese Punkte nicht in den Vertrag. § 8: Die Arbeitszeit für Jugendliche, in dem Falle für die 17-jährige Auszubildende, darf 40 Stunden wöchentlich nicht übersteigen. Die tägliche Arbeitszeit ist auf acht Stunden beschränkt, deshalb sind 9,5 Stunden zu viel. Da es sich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, gibt es keine Ausnahme für die tägliche Arbeitszeit. Auch Krankenstand im Betrieb und Urlaubszeit sind keine Gründe, die tägliche Arbeitszeit der 17-Jährigen zu verlängern. § 9: Weil die Auszubildende zu Jahresbeginn 16 Jahre alt war, stehen ihr im 1. Ausbildungsjahr anteilig 27 Tage und im 2. Ausbildungsjahr 25 Tage Urlaub zu. Im 3. Ausbildungsjahr stehen ihr anteilig 24 Tage zu. Das 4. Ausbildungsjahr fällt nach bestandener Prüfung weg (siehe § 1). Aufgrund des Günstigkeitsprinzips ist diese Regelung zulässig. Im Falle des Nichtbestehens stünden ihr dann 24 Urlaubstage zu. Formvorschrift / Unterschriften: Der Ausbildungsvertrag muss bei Minderjährigen auch von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Die Unterschrift der Auszubildenden ist in diesem Fall nicht ausreichend.
2.5 Fassen Sie die Rangordnung arbeitsrechtlicher Regelungen zusammen und schätzen Sie die Bedeutung des arbeitsrechtlichen Rangprinzips für den einzelnen Auszubildenden am Beispiel von Material 3 ab.
Lösung: Zusammenfassung der Rangordnung: Das Verfassungsrecht (Grundgesetz) steht über dem Gesetzesrecht. Dies wiederum hat Vorrang vor den Rechtsnormen des Tarifvertrags, der im Rang vor der Betriebsvereinbarung steht. Die Betriebsvereinbarung geht dem Einzelarbeitsvertrag vor. Das EU-Arbeitsrecht fließt unmittelbar in geltendes Arbeitsrecht ein, das durch nationales Recht nicht geändert werden kann. Abschätzung und Bedeutung am Beispiel von Material 3: Das Rangordnungsprinzip besagt, dass in einem Konfliktfall das jeweilige ranghöhere Recht gilt. Damit sind verfassungswidrige Gesetze, z. B. gegen die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, ungültig. Ebenso sind gesetzeswidrige Tarifvereinbarungen, tarifwidrige Arbeitsverträge und vertragswidrige Arbeitsanweisungen rechtlich nicht möglich. Die Metzgerei gehört dem Arbeitgeberverband an und muss sich somit an den Tarifvertrag halten. Zudem sind die Inhalte im Ausbildungsvertrag, unabhängig von der Tarifgebundenheit des Betriebs, arbeitsrechtlich überwiegend ungültig. Das Rangprinzip verhindert nachteilige Bestimmungen und schützt somit Auszubildende wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Beschäftigte sind in einer sozial und wirtschaftlich abhängigen Stellung gegenüber ihrem Arbeitgeber. Dies darf nicht vom Arbeitgeber missbraucht werden. Vom Rangprinzip dürfen Regelungen auf der unteren Ebene abweichen, die zum Vorteil für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind (Günstigkeitsprinzip). Im vorliegenden Beispiel des Ausbildungsvertrags ist das § 9 (Urlaubsanspruch liegt über dem gesetzlichen Mindesturlaub).
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