Aufgabe Vorschlag A - Aufgabe 2 · Abitur Hessen Ethik GK 2022

Thema: Menschenwürde und Menschenrechte in der angewandten Ethik · Aus der Prüfung GK (2022)

Aufgabenstellung

Material

Roberto Simanowski: Der Todesalgorithmus (2017)

Er [der Algorithmus] entscheidet in selbstfahrenden Autos im Notfall darüber, ob das Fahrzeug in eine Gruppe von Fußgängern, auf eine Mutter mit Kind oder doch gegen eine Hauswand fährt. Über diesen Todesalgorithmus gibt es inzwischen hitzige philosophische und auch schon juristische Debatten, denn es gilt als sicher, dass das autonome Auto kommt [...]. Die Entwicklung ist politisch gewollt, da man zu Recht davon ausgeht, dass autonom fahrende Autos nicht nur Fahrkosten und Energieverbrauch drastisch senken werden, sondern auch die Zahl der Unfälle: Der Computer verarbeitet viel mehr Information viel schneller als der Mensch, wird niemals müde, fährt nie betrunken und textet nicht am Lenkrad.

Da zugleich als sicher gilt, dass es weiterhin Unfallsituationen geben wird, bei denen Todesopfer nicht vermeidbar, sondern höchstens wählbar sind, ergibt sich die Frage, mit welcher Entscheidungsethik man die entsprechenden Algorithmen ausstattet. Philosophie wird so zum wichtigen Element in der Produktionskette eines Automobils. [...]

Die Frage, ob man töten darf, um Leben zu retten, ist durchaus längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen, als Aktualisierung eines moralischen Gedankenexperiments. [...]

Im Widerspruch zum moralischen Impuls der meisten Bürger [...] besagt die ethische Grundlage unserer Rechtsprechung: Das kleinere von zwei Übeln lässt sich weder mathematisch ermitteln noch durch Diskriminierung 1 nach Alter, Geschlecht oder kulturellen Wertmaßstäben. Das Leben von zehn Menschen ist nicht mehr wert als das von zweien und das Leben eines Kindes nicht mehr als das eines Greises. [...]

Welche Entscheidung auch immer der Computer trifft [...], das moralische Problem beginnt lange vor der Lebenswertanalyse im Gefahrenmoment. Die Algorithmen werden nach dem Befund der Sachlage ihre Reaktion an genau der Wenn-dann-Logik ausrichten, mit der sie programmiert wurden. [...]

In dieser Vorentscheidung liegt der Gesetzesverstoß, denn sie erfolgt, anders als die reflexartige Reaktion eines menschlichen Fahrers (die kaum als Entscheidung zu bezeichnen ist), mit Bedacht und kaltem Blut. Die Entscheidung über Leben und Tod wird im hypothetischen Ernstfall lange vor Antritt der verhängnisvollen Fahrt getroffen [...].

Die neuen Technologien bringen ethische, psychologische und politische Fragen mit sich, die noch gestern völlig unverständlich gewesen wären: Wer wird die Todesalgorithmen in unseren Autos programmieren? Werden die Fahrzeughalter die Wahl haben? Wird sie beim Fahrzeughersteller liegen? [...] Wird die Politik der Wirtschaft die Entscheidung aus der Hand nehmen und (nach einer Volksabstimmung) einen bestimmten Algorithmus anordnen? [...]

Die naheliegende Ansicht lautet, dass man die ethische Ausstattung eines Autos nicht dessen Hersteller überlassen kann, sondern einer gesellschaftlichen Regelung unterstellen muss. Andernfalls würden sich Unternehmen mit moralisch bedenklichen Versprechen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen suchen, indem sie zum Beispiel [...] ihre Autos damit anpreisen, dass sie im Ernstfall immer der Rettung der Insassen den Vorrang geben.

Wie empirische Untersuchungen zeigen, plädieren die meisten Befragten zwar dafür, im Ernstfall das Leben der Fahrzeuginsassen zu opfern, um das Leben anderer zu retten. Nur: Wer würde wohl sein „teures Geld“ in ein Fahrzeug investieren, das im Ernstfall die Interessen der Mitmenschen über seine eigenen stellt? [...]

So groß das ethische Dilemma der Todesalgorithmen auch ist: Ihnen nicht die Regie zu überlassen, wäre auch keine Lösung. Noch unmoralischer, als kühl und rasch das Leben eines Kindes gegen das eines Rentners abzuwägen, wäre es, eine Technologie zu blockieren, die Zehntausende von Unfalltoten pro Jahr verhindert. So jedenfalls die Rechnung aus Sicht der Verantwortungsethik 2. [...]

Bizarr wäre es freilich auch, die Algorithmen unterschiedlich zu programmieren, so dass – je nach ethischem Selbstverständnis und Mehrheitsentscheid – bestimmte Länder die Selbstopferung vorschreiben, andere streng konsequentialistisch vorgehen und wieder andere der Rettung der Insassen den Vorrang geben, ganz gleich, welche Gefahren dabei für Mitmenschen entstehen.

Natürlich könnte man die Algorithmen per GPS leicht auf die territorial jeweils geltenden Ethiknormen umkodieren, um die unterschiedlichen Wertvorstellungen national durchzusetzen. Zugleich stellte sich aber die Frage, ob und wie es möglich wäre, der Technik einen ethischen Standard zu geben, der global verbindlich ist.

Roberto Simanowski: Der Todesalgorithmus, in: Die Zeit, 02.10.2017, URL: https://www.zeit.de/kultur/2017-09/kuenstliche-intelligenz-algorithmus-spam-autonomes-fahren (abgerufen am 30.01.2021).

Hinweis

Roberto Simanowski (*1963), deutscher Literatur- und Medienwissenschaftler, lehrt als Professor an der Vanderbilt University in Nashville, USA.

1 Diskriminierung – hier: Unterscheidung

2 Verantwortungsethik – Begriff, der auf den Soziologen Max Weber (1864–1920) zurückgeht und ethische Systeme bezeichnet, die bei der Entscheidung zwischen Handlungsalternativen oder bei der normativen Beurteilung von Handlungen die tatsächlichen Ergebnisse und deren Verantwortbarkeit in den Vordergrund stellen. Gegenbegriff: Gesinnungsethik. Hier werden Handlungen nach der Handlungsabsicht und der Realisierung von Werten und Prinzipien ungeachtet der Handlungsfolgen bewertet.

Das Bundesverfassungsgericht hat bei Urteilen im Zusammenhang mit Art. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ mehrfach auf Kants Würdebegriff Bezug genommen.

2 Erläutern Sie auf Basis des Textes, inwiefern ein Algorithmus, der Menschenleben gegeneinander aufrechnet, mit der „ethischen Grundlage unserer Rechtsprechung“ (Material) in Einklang zu bringen ist. [40 BE]

Aufgabenstellung: Aufgabe Vorschlag A - Aufgabe 2 · Abitur Hessen Ethik GK 2022

Lösung

Nach den offiziellen Korrekturhinweisen

2 Erläutern Sie auf Basis des Textes, inwiefern ein Algorithmus, der Menschenleben gegeneinander aufrechnet, mit der „ethischen Grundlage unserer Rechtsprechung“ (Material) in Einklang zu bringen ist.

Lösung: Erläuterung der Unvereinbarkeit des Aufrechnens von Menschenleben mit Kants Würdebegriff und Art. 1 GG: - Kant: Menschenwürde als absoluter, unverrechenbarer Wert ohne Äquivalent („Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch etwas anderes als Äquivalent gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist [...] das hat Würde“). - Begründung der Würde in der Autonomie vernünftiger Wesen (Zweck an sich selbst) und Selbstzweckformel des Kategorischen Imperativs („Handle so, daß du die Menschheit [...] niemals bloß als Mittel brauchst“). - Art. 1 GG und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Objektformel besagt, dass der Mensch nicht zum bloßen Objekt oder zur vertretbaren Größe herabgewürdigt werden darf. - Anwendung auf den Todesalgorithmus: Jede mathematische Verrechnung (10 Leben gegen 2 Leben) oder Differenzierung (Kind gegen Rentner) quantifiziert die Würde und degradiert Betroffene zu austauschbaren Mitteln. - Ergebnis: Ein solcher Algorithmus ist mit den ethischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht vereinbar (Parallele zum BVerfG-Urteil zum Luftsicherheitsgesetz).

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