Aufgabe Vorschlag B - Aufgabe 3 · Abitur Hessen Ethik GK 2021
Thema: Schuld und Strafe · Aus der Prüfung GK (2021)
Aufgabenstellung
Material
Thomas Hillenkamp: Hirnforschung, Willensfreiheit und Strafrecht – Versuch einer Zwischenbilanz (2015)
Dass Ausstattung und Zustand des Gehirns das Wesen eines Menschen und mit ihm seine
Entscheidungen und Handlungen beeinflussen, ist eine alte Erkenntnis. In ihrer 1887 im „Deutschen
Archiv für klinische Medicin“ erschienenen Abhandlung „Ueber Charakterveränderungen des
Menschen infolge von Läsionen des Stirnhirns“ berichtet die Ärztin Leonore Welt über Fälle, in denen
5 Hirnverletzungen den Menschen verändert haben. [...] Wenn deshalb Zustände des Gehirns ersichtlich
(auch) normabweichendes, (auch) delinquentes 1 Verhalten bestimmen, nimmt es nicht Wunder, dass
die Erkenntnisse der Hirnforschung schon seit langem auch die Diskussionen beeinflussen, die über
Willensfreiheit und Strafrecht geführt werden. [...]
Da es Willensfreiheit nicht gibt, dringen beide [Roth und Singer 2 ] auf die Verabschiedung eines
10 Strafrechts, das gegen einen Täter den (auch moralischen) Vorwurf erhebt, er sei schuldig, weil er sich
anders hätte entscheiden, weil er anders hätte handeln können, als er es tat. Das ist ein Plädoyer für die
Abschaffung jedenfalls eines auf Schuld gründenden Strafrechts.
Für Roth verschließt sich der „Alternativismus“ [...]. Auch dort, wo „Optionen z.B. zwischen A und
B“ bestehen, sei „die Tatsache (...) dass ich schließlich A und nicht B tue (...) in dem Augenblick, in
15 dem ich A tue, determiniert“, nicht also (ebenso gut) möglich, B zu tun. [...] Vielmehr gelte
verallgemeinernd, dass niemand für seine die kriminellen Handlungen bestimmenden „Gene, seine
Gehirnentwicklung, für traumatisierende Erlebnisse im Kindesalter und ein negatives soziales Umfeld
verantwortlich gemacht“ und dass „angesichts dieser Zusammenhänge das traditionelle
indeterministisch-alternativistische Schuldprinzip und die Begründung von Strafe als Sühne und
20 Vergeltung“ generell und für niemanden mehr „aufrecht erhalten werden“ könne. Deshalb sei auch der
Umkehrschluss, dass ein Täter, dessen Schuld nicht nach §20 des deutschen Strafgesetzbuches 3
aufgrund anormaler Umstände ausgeschlossen ist, schuldfähig und also auch „tatsächlich willensfrei
sei“, keineswegs haltbar. Denn „die bisherigen Erkenntnisse der Hirnforschung“ reichten „bei weitem
aus (...) Zweifel an strafrechtlicher Schuld“ insgesamt und also „für alle Täter zu begründen“.
25 Zusammen mit der Juristin Grischa Merkel zieht Roth daraus den Schluss, dass nach dem Grundsatz in
dubio pro reo niemand für schuldig erklärt werden dürfe. [...] Für Roth ergibt sich nun daraus
allerdings der „paradoxe Zustand, dass wir das Prinzip der persönlichen Schuld und ihrer Begründung
durch eine freie Willensentscheidung als wissenschaftlich nicht gerechtfertigt ablehnen müssen“, dass
aber die Gesellschaft „sehr wohl in der Lage sein muss, durch geeignete Erziehungsmaßnahmen ihren
30 Mitgliedern das Gefühl der Verantwortung für das eigene Tun einzupflanzen, und zwar nicht aufgrund
ihrer Willensentscheidung, sondern aus der aus Versuch und Irrtum herbeigeführten Einsicht heraus,
dass ohne ein solches Gefühl der Verantwortung das gesellschaftliche Zusammenleben nachhaltig
gestört ist. Die Erzeugung dieses Gefühls der Verantwortung“ ist demnach „eine Aufgabe, die jeder
von uns – auch unfreiwillig – zu übernehmen hat.“ In diesem Sinne kann es für Roth „Verantwortung
35 ohne persönliche Schuld geben“. [...] Denn „ein Verzicht auf den Begriff der persönlichen Schuld
bedeutet keineswegs den Verzicht auf Bestrafung einer Tat als Verletzung gesellschaftlicher Normen“.
[...] Für den Strafzweck und den Strafvollzug wird daraus abgeleitet, dass „Täter (...) danach nicht
deshalb bestraft (werden), weil sie mutwillig schuldig geworden sind, sondern weil sie abgeschreckt
oder gebessert werden sollen, falls das möglich ist; andernfalls muss die Gesellschaft vor ihnen
40 geschützt werden.“ Im Strafvollzug soll damit „der Gedanke der Besserung einen viel höheren
Stellenwert erhalten als bisher“. [...] Sie [Merkel und Roth] wollen – überraschend – dem Täter die
Wahl (!) belassen, „ob er sich der klassischen Bestrafung aussetzen oder ob er den therapeutischen
Ansatz als Weg zu einer Verhaltensänderung nehmen will, um seinem Teil der Verantwortung gerecht
zu werden“. Therapie könne nur auf „freiwilliger Basis erfolgen“, auch wenn die Entscheidung des
45 Täters „keine Wahl im Sinne eines Anders-Handeln-Könnens wäre“. [...]
Fasst man die Botschaft zusammen [...] ergibt sich ein gespaltenes Bild. In seinen Wünschen,
Absichten und Zielen, in seinen Entscheidungen und Handlungen fühlt sich der Mensch frei, ist es
aber nicht. [...]
[Wir sollen] auf Schuld, auf den persönlichen Vorwurf verzichten. Das aber ist – blickt man in unser
50 Gesetz – leichter gesagt, als getan. [...] Dem Grundsatz nämlich, dass jede Strafe Schuld voraussetzt,
kommt nach dem Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlicher Rang zu. Er ist im
Rechtsstaatsprinzip begründet und „wurzelt in der vom Grundgesetz vorausgesetzten und in Art. 1 und
2 verfassungsmäßig geschützten Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen, die vom
Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Strafrechts zu achten und zu respektieren ist“. [...] Nulla
55 poena sine culpa 4 hat Verfassungsrang. Dieser fließt aus der Menschenwürde und dem
Rechtsstaatsgebot. Denn diese beiden sind es, die nach dem Bundesverfassungsgericht „die
Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne“ bestimmen. Auch das
„Menschenbild des Grundgesetzes“ klingt deutlich in dieser Verfassungsidee an. Es ist „ein
Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in
60 Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist“.
Thomas Hillenkamp: Hirnforschung, Willensfreiheit und Strafrecht – Versuch einer Zwischenbilanz. URL: https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/24984/1/zstw-2015-0002.pdf (abgerufen am 2.01.2020).
Hinweise
Thomas Hillenkamp ist Rechtswissenschaftler.
Die Textmarkierungen entsprechen dem Originaltext.
1 delinquentes Verhalten – straffälliges, verbrecherisches Verhalten
2 Hillenkamp bezieht sich auf die beiden Hirnforscher Gerhard Roth und Wolf Singer. Beide Hirnforscher haben sich insbesondere mit der Frage nach der Vereinbarkeit von Willensfreiheit und der naturwissenschaftlichen Beschreibung des Gehirns beschäftigt.
3 §20 des deutschen Strafgesetzbuches lautet: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
4 nulla poena sine culpa – keine Strafe ohne Schuld
3
Sollen Straftäter zukünftig zwischen Therapie und Strafe wählen dürfen? Nehmen Sie mit Bezug auf die Strafrechtstheorien Stellung zu dieser Frage. (30 BE)

Lösung
Nach den offiziellen Korrekturhinweisen
3 Sollen Straftäter zukünftig zwischen Therapie und Strafe wählen dürfen? Nehmen Sie mit Bezug auf die Strafrechtstheorien Stellung zu dieser Frage.
Lösung: Eigenständige, argumentativ begründete Stellungnahme unter Einbezug der Strafrechtstheorien: 1. Einordnung der Fragestellung: - Das Zitat bezieht sich auf den Vorschlag von Roth/Merkel, dem Täter die Wahl zwischen klassischer Strafe und Therapie zur Verhaltensänderung zu überlassen. 2. Bezugnahme auf die Strafrechtstheorien: - Absolute Straftheorie (Kant): Lehnt eine solche Wahlmöglichkeit strikt ab. Strafe ist zweckfreie Wiedervergeltung (ius talionis) zur Wiederherstellung der Gerechtigkeit und Anerkennung der Autonomie des Täters. Therapie statt Strafe würde den Täter zum bloßen Objekt degradieren bzw. seine Schuld nicht sühnen. - Relative Straftheorien: * Spezialprävention / Resozialisierung: Befürwortet therapeutische Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Taten; eine freiwillige Entscheidung des Täters könnte die Motivation und den Therapieerfolg erhöhen. * Generalprävention / Abschreckung: Ein reines Wahlrecht könnte die abschreckende Wirkung des Strafrechts schwächen, wenn Therapie als leichtere Alternative wahrgenommen wird. - Vereinigungstheorie (geltendes deutsches Recht): Verbindet Schuldausgleich (Vergeltung) mit Spezial- und Generalprävention. Therapieangebote sind bereits im Strafvollzug integriert, jedoch entscheidet der Rechtsstaat über die schuldangemessene Strafe und nicht der Täter selbst. 3. Urteil und Abwägung: - Differenzierte Stellungnahme pro oder contra Wahlfreiheit (z. B. Gefahren des Missbrauchs, Zwangskontext von Therapien vs. Chancen verbesserter Resozialisierung und Berücksichtigung neurobiologischer Determinanten).
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