Aufgabe Vorschlag B - Aufgabe 3 · Abitur Hessen Ethik GK 2021

Thema: Schuld und Strafe · Aus der Prüfung GK (2021)

Aufgabenstellung

Material

Thomas Hillenkamp: Hirnforschung, Willensfreiheit und Strafrecht – Versuch einer Zwischenbilanz (2015)

Dass Ausstattung und Zustand des Gehirns das Wesen eines Menschen und mit ihm seine

Entscheidungen und Handlungen beeinflussen, ist eine alte Erkenntnis. In ihrer 1887 im „Deutschen

Archiv für klinische Medicin“ erschienenen Abhandlung „Ueber Charakterveränderungen des

Menschen infolge von Läsionen des Stirnhirns“ berichtet die Ärztin Leonore Welt über Fälle, in denen

5 Hirnverletzungen den Menschen verändert haben. [...] Wenn deshalb Zustände des Gehirns ersichtlich

(auch) normabweichendes, (auch) delinquentes 1 Verhalten bestimmen, nimmt es nicht Wunder, dass

die Erkenntnisse der Hirnforschung schon seit langem auch die Diskussionen beeinflussen, die über

Willensfreiheit und Strafrecht geführt werden. [...]

Da es Willensfreiheit nicht gibt, dringen beide [Roth und Singer 2 ] auf die Verabschiedung eines

10 Strafrechts, das gegen einen Täter den (auch moralischen) Vorwurf erhebt, er sei schuldig, weil er sich

anders hätte entscheiden, weil er anders hätte handeln können, als er es tat. Das ist ein Plädoyer für die

Abschaffung jedenfalls eines auf Schuld gründenden Strafrechts.

Für Roth verschließt sich der „Alternativismus“ [...]. Auch dort, wo „Optionen z.B. zwischen A und

B“ bestehen, sei „die Tatsache (...) dass ich schließlich A und nicht B tue (...) in dem Augenblick, in

15 dem ich A tue, determiniert“, nicht also (ebenso gut) möglich, B zu tun. [...] Vielmehr gelte

verallgemeinernd, dass niemand für seine die kriminellen Handlungen bestimmenden „Gene, seine

Gehirnentwicklung, für traumatisierende Erlebnisse im Kindesalter und ein negatives soziales Umfeld

verantwortlich gemacht“ und dass „angesichts dieser Zusammenhänge das traditionelle

indeterministisch-alternativistische Schuldprinzip und die Begründung von Strafe als Sühne und

20 Vergeltung“ generell und für niemanden mehr „aufrecht erhalten werden“ könne. Deshalb sei auch der

Umkehrschluss, dass ein Täter, dessen Schuld nicht nach §20 des deutschen Strafgesetzbuches 3

aufgrund anormaler Umstände ausgeschlossen ist, schuldfähig und also auch „tatsächlich willensfrei

sei“, keineswegs haltbar. Denn „die bisherigen Erkenntnisse der Hirnforschung“ reichten „bei weitem

aus (...) Zweifel an strafrechtlicher Schuld“ insgesamt und also „für alle Täter zu begründen“.

25 Zusammen mit der Juristin Grischa Merkel zieht Roth daraus den Schluss, dass nach dem Grundsatz in

dubio pro reo niemand für schuldig erklärt werden dürfe. [...] Für Roth ergibt sich nun daraus

allerdings der „paradoxe Zustand, dass wir das Prinzip der persönlichen Schuld und ihrer Begründung

durch eine freie Willensentscheidung als wissenschaftlich nicht gerechtfertigt ablehnen müssen“, dass

aber die Gesellschaft „sehr wohl in der Lage sein muss, durch geeignete Erziehungsmaßnahmen ihren

30 Mitgliedern das Gefühl der Verantwortung für das eigene Tun einzupflanzen, und zwar nicht aufgrund

ihrer Willensentscheidung, sondern aus der aus Versuch und Irrtum herbeigeführten Einsicht heraus,

dass ohne ein solches Gefühl der Verantwortung das gesellschaftliche Zusammenleben nachhaltig

gestört ist. Die Erzeugung dieses Gefühls der Verantwortung“ ist demnach „eine Aufgabe, die jeder

von uns – auch unfreiwillig – zu übernehmen hat.“ In diesem Sinne kann es für Roth „Verantwortung

35 ohne persönliche Schuld geben“. [...] Denn „ein Verzicht auf den Begriff der persönlichen Schuld

bedeutet keineswegs den Verzicht auf Bestrafung einer Tat als Verletzung gesellschaftlicher Normen“.

[...] Für den Strafzweck und den Strafvollzug wird daraus abgeleitet, dass „Täter (...) danach nicht

deshalb bestraft (werden), weil sie mutwillig schuldig geworden sind, sondern weil sie abgeschreckt

oder gebessert werden sollen, falls das möglich ist; andernfalls muss die Gesellschaft vor ihnen

40 geschützt werden.“ Im Strafvollzug soll damit „der Gedanke der Besserung einen viel höheren

Stellenwert erhalten als bisher“. [...] Sie [Merkel und Roth] wollen – überraschend – dem Täter die

Wahl (!) belassen, „ob er sich der klassischen Bestrafung aussetzen oder ob er den therapeutischen

Ansatz als Weg zu einer Verhaltensänderung nehmen will, um seinem Teil der Verantwortung gerecht

zu werden“. Therapie könne nur auf „freiwilliger Basis erfolgen“, auch wenn die Entscheidung des

45 Täters „keine Wahl im Sinne eines Anders-Handeln-Könnens wäre“. [...]

Fasst man die Botschaft zusammen [...] ergibt sich ein gespaltenes Bild. In seinen Wünschen,

Absichten und Zielen, in seinen Entscheidungen und Handlungen fühlt sich der Mensch frei, ist es

aber nicht. [...]

[Wir sollen] auf Schuld, auf den persönlichen Vorwurf verzichten. Das aber ist – blickt man in unser

50 Gesetz – leichter gesagt, als getan. [...] Dem Grundsatz nämlich, dass jede Strafe Schuld voraussetzt,

kommt nach dem Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlicher Rang zu. Er ist im

Rechtsstaatsprinzip begründet und „wurzelt in der vom Grundgesetz vorausgesetzten und in Art. 1 und

2 verfassungsmäßig geschützten Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen, die vom

Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Strafrechts zu achten und zu respektieren ist“. [...] Nulla

55 poena sine culpa 4 hat Verfassungsrang. Dieser fließt aus der Menschenwürde und dem

Rechtsstaatsgebot. Denn diese beiden sind es, die nach dem Bundesverfassungsgericht „die

Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne“ bestimmen. Auch das

„Menschenbild des Grundgesetzes“ klingt deutlich in dieser Verfassungsidee an. Es ist „ein

Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in

60 Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist“.

Thomas Hillenkamp: Hirnforschung, Willensfreiheit und Strafrecht – Versuch einer Zwischenbilanz. URL: https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/24984/1/zstw-2015-0002.pdf (abgerufen am 2.01.2020).

Hinweise

Thomas Hillenkamp ist Rechtswissenschaftler.

Die Textmarkierungen entsprechen dem Originaltext.

1 delinquentes Verhalten – straffälliges, verbrecherisches Verhalten

2 Hillenkamp bezieht sich auf die beiden Hirnforscher Gerhard Roth und Wolf Singer. Beide Hirnforscher haben sich insbesondere mit der Frage nach der Vereinbarkeit von Willensfreiheit und der naturwissenschaftlichen Beschreibung des Gehirns beschäftigt.

3 §20 des deutschen Strafgesetzbuches lautet: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

4 nulla poena sine culpa – keine Strafe ohne Schuld

3

Sollen Straftäter zukünftig zwischen Therapie und Strafe wählen dürfen? Nehmen Sie mit Bezug auf die Strafrechtstheorien Stellung zu dieser Frage. (30 BE)

Aufgabenstellung: Aufgabe Vorschlag B - Aufgabe 3 · Abitur Hessen Ethik GK 2021

Lösung

Nach den offiziellen Korrekturhinweisen

3 Sollen Straftäter zukünftig zwischen Therapie und Strafe wählen dürfen? Nehmen Sie mit Bezug auf die Strafrechtstheorien Stellung zu dieser Frage.

Lösung: Eigenständige, argumentativ begründete Stellungnahme unter Einbezug der Strafrechtstheorien: 1. Einordnung der Fragestellung: - Das Zitat bezieht sich auf den Vorschlag von Roth/Merkel, dem Täter die Wahl zwischen klassischer Strafe und Therapie zur Verhaltensänderung zu überlassen. 2. Bezugnahme auf die Strafrechtstheorien: - Absolute Straftheorie (Kant): Lehnt eine solche Wahlmöglichkeit strikt ab. Strafe ist zweckfreie Wiedervergeltung (ius talionis) zur Wiederherstellung der Gerechtigkeit und Anerkennung der Autonomie des Täters. Therapie statt Strafe würde den Täter zum bloßen Objekt degradieren bzw. seine Schuld nicht sühnen. - Relative Straftheorien: * Spezialprävention / Resozialisierung: Befürwortet therapeutische Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Taten; eine freiwillige Entscheidung des Täters könnte die Motivation und den Therapieerfolg erhöhen. * Generalprävention / Abschreckung: Ein reines Wahlrecht könnte die abschreckende Wirkung des Strafrechts schwächen, wenn Therapie als leichtere Alternative wahrgenommen wird. - Vereinigungstheorie (geltendes deutsches Recht): Verbindet Schuldausgleich (Vergeltung) mit Spezial- und Generalprävention. Therapieangebote sind bereits im Strafvollzug integriert, jedoch entscheidet der Rechtsstaat über die schuldangemessene Strafe und nicht der Täter selbst. 3. Urteil und Abwägung: - Differenzierte Stellungnahme pro oder contra Wahlfreiheit (z. B. Gefahren des Missbrauchs, Zwangskontext von Therapien vs. Chancen verbesserter Resozialisierung und Berücksichtigung neurobiologischer Determinanten).

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