BAföG und Studienfinanzierung

Wie viel BAföG du bekommen kannst (bis 992 € im Monat), wie das Einkommen deiner Eltern zählt, was du zurückzahlst, und was es sonst gibt: Stipendien, Kindergeld, Krankenversicherung, Nebenjob. Mit grobem Rechner.

Wie viel BAföG bekomme ich höchstens?

992 € im Monat, wenn du nicht bei den Eltern wohnst und dich selbst versicherst: Grundbedarf 475 € + Wohnen außerhalb des Elternhauses 380 € + Krankenversicherungszuschlag 102 € + Pflegeversicherungszuschlag 35 €. Gilt seit WiSe 2024/25 (neue Bewilligungszeiträume ab 01.08.2024), unverändert im WiSe 2026/27.

Wie viel BAföG gibt es, wenn ich bei meinen Eltern wohne?

671 € im Monat.

Wie viel dürfen meine Eltern verdienen?

Vom Monatseinkommen der Eltern (nach Steuern und Sozialpauschale) bleiben 2.540 € frei, wenn sie verheiratet sind, plus Freibeträge für Geschwister. Vom Rest wird nur ein Teil angerechnet (50 %, für jedes Kind 5 % weniger). Der Rechner unten zeigt, wie das ungefähr ausgeht.

Muss ich BAföG zurückzahlen?

Im Studium kommt die Hälfte des BAföG als Geschenk (Zuschuss), die andere Hälfte als Darlehen ohne Zinsen. Zurückzahlen musst du höchstens 10.010 Euro, egal wie lange du BAföG bekommen hast. Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer fällig, mindestens 130 Euro im Monat. Wer 77 Monatsraten gezahlt hat, dem wird der Rest erlassen. Wer wenig verdient, kann eine Freistellung beantragen. Den Kinderbetreuungszuschlag musst du nie zurückzahlen. Ausnahme: Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 5) gibt es nur als Volldarlehen; dafür beginnt die Rückzahlung schon nach drei Jahren.

Gibt es eine Altersgrenze?

BAföG gibt es nur, wenn du bei Beginn des Studienabschnitts noch nicht 45 bist. Es gibt Ausnahmen, z. B. für den Zweiten Bildungsweg, für einen Master direkt nach dem Bachelor oder wenn Kindererziehung den Start verzögert hat.

Wie und wann beantrage ich BAföG?

Den Antrag stellst du online über BAföG Digital (Web oder App, Anmeldung mit BundID) oder auf Papier beim Amt für Ausbildungsförderung, meist das Studierendenwerk deiner Hochschule. Geld gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht, auch wenn das Studium früher begann. Also früh beantragen, am besten schon vor Semesterbeginn. Für das Elterneinkommen zählt der Steuerbescheid aus dem vorletzten Kalenderjahr.

Deutschlandstipendium: was ist das?

300 Euro im Monat, die du nicht zurückzahlen musst. Die Hälfte zahlt ein privater Förderer (Firma, Stiftung, Alumni), die andere Hälfte der Bund. Es hängt nicht vom Einkommen der Eltern ab und geht zusätzlich zum BAföG. Vergeben wird es von der Hochschule selbst: Ihre Auswahlkommission entscheidet nach Noten, aber auch nach Engagement und Hürden im Lebenslauf. Bewerben kannst du dich bei deiner Hochschule, wenn sie mitmacht, auch schon als Studienanfängerin. Gefördert wird mindestens zwei Semester, höchstens bis zum Ende der Regelstudienzeit; die Hochschule prüft jedes Jahr neu. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.

Begabtenförderungswerke: was ist das?

13 Stiftungen mit verschiedenen Richtungen (religiös, politisch, gewerkschafts- oder wirtschaftsnah, dazu die Studienstiftung) vergeben Stipendien mit Geld vom Bund. Du bewirbst dich direkt bei einem Werk; das Ministerium entscheidet nicht mit. Neben Geld gibt es Seminare, Akademien und ein Netzwerk. Das Stipendium muss nicht zurückgezahlt werden. Wer ein solches Stipendium bekommt, erhält daneben kein BAföG (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG).

Bedarfssätze

BetragNorm
Grundbedarf (Studium an Hochschule, Akademie, Höherer Fachschule)475 €§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
Wohnen bei den Eltern59 €§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG
Wohnen außerhalb des Elternhauses380 €§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG
Zuschlag Krankenversicherung (selbst gesetzlich versichert, Studierendentarif)102 €§ 13a Abs. 1 Satz 1 BAföG
Zuschlag Pflegeversicherung35 €§ 13a Abs. 1 Satz 2 BAföG
Kinderbetreuungszuschlag je eigenes Kind unter 14 im Haushalt160 €§ 14b Abs. 1 BAföG

Freibeträge

BetragNorm
Eltern, verheiratet und zusammenlebend (zusammen)2.540 €§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
jeder Elternteil in sonstigen Fällen (z. B. getrennt, alleinstehend)1.690 €§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
Ehegatte des Elternteils, der nicht Elternteil der Studentin ist850 €§ 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG
je Kind der Eltern (bzw. weitere Unterhaltsberechtigte), das nicht selbst in förderfähiger Ausbildung ist770 €§ 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG
eigenes Einkommen der Studentin389 €§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i. V. m. Bek. v. 18.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 279)
eigenes Vermögen (unter 30 Jahren)15.000 €§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG

Weitere Hilfen

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